Abstammungsnachweis

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Bei einem Abstammungsnachweis im engeren Sinne wird auf der Grundlage der Genetik der juristisch verbindliche Nachweis erbracht, daß ein Kind von einem bestimmten Mann als Vater abstammt, wenn die Vaterschaft strittig ist und es dafür mehrere Zeugen gibt.

1926 wurde in Wien durch ein anthropologisches Gutachten der erste wissenschaftliche Nachweis über die Abstammung eines Kindes von einem bestimmten Mann geführt. Der Wiener Oberste Gerichtshof verfügte am 23. April 1931, daß das Fehlen einer erbbiologischen Untersuchung in einem Vaterschaftsprozeß ein Verfahrensmangel sei.

In den letzten Jahren ist das anthropologische Ähnlichkeitsgutachten durch die molekulargenetischen Abstammungsgutachten ersetzt worden.

Siehe auch

Literatur

  • Hans-Peter Kröner: Von der Vaterschaftsbestimmung zum Rassegutachten. Der erbbiologische Ähnlichkeitsvergleich als „österreichisch-deutsches“ Projekt. In: Berichte zur Wissenschaftsgeschichte 22, (1999) S. 257–264
  • Georg Lilienthal: Das erb- und rassenkundliche Abstammungsgutachten. In: Jahrbuch des Instituts für Geschichte der Medizin der Robert Bosch Stiftung 6, (1987) S. 71–91
  • Otto Reche: Zur Geschichte des biologischen Abstammungsnachweises in Deutschland. Volk und Rasse 13 (1938) S. 369–375