Akademischer Grad

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Akademische Grade sind ein System von Abschlußbezeichnungen, die von Hochschulen aufgrund eines erfolgreich abgeschlossenen Studiums oder aufgrund einer besonderen wissenschaftlichen Leistung vergeben werden. Ein akademischer Grad (Graduierung) wird nach einem mit Hochschulprüfung abgeschlossenen Studium durch eine Urkunde verliehen (Graduierung).

Ein Studiengang ist in Deutschland nach dem durch ihn erlangten Grad bzw. Studienabschluß benannt (z. B. „Magisterstudiengang“); für verschiedene Studienfächer kann derselbe Grad verliehen werden. Gesetzlich werden akademische Grade auch als Hochschulgrade bezeichnet.

Die Grade

In Deutschland gibt es die folgenden akademischen Grade nach einer bestandenen Hochschulprüfung. Die angegeben Studienzeiten sind Regelstudienzeiten, wobei die tatsächliche Studiendauer erheblich abweichen kann.

  • Bachelor (auch Bakkalaureus) nach 3- bis 4jährigem Studium an einer Hochschule
  • Master (auch Magister) nach postgradualen Studiengang und einer Gesamtstudiendauer von insgesamt mindestens 4 Jahren
  • Diplom (in Bayern auch Diplom (Univ.)) nach 4- bis 5jährigem Studium an einer Universität/Technischen Universität, Kunsthochschule bzw. Technischen Hochschule, auslaufend
  • Diplom (FH) nach 4jährigem Studium an einer Fachhochschule, auslaufend
  • Diplom (DH) nach 3jährigem Studium an einer Dualen Hochschule (nur in Baden-Württemberg), auslaufend
  • Akademiebrief, nach einem Kunststudium an einigen Kunsthochschulen, abgeschafft
  • Magister nach 4- bis 5jährigem Studium, mit wenigen Ausnahmen auslaufend
  • Meisterschüler, nach einem Weiterbildungsstudium an Kunsthochschulen, abgeschafft
  • das Lizenziat, Abkürzung: lic., z. B. lic. theol. (Lizentiat der Theologie), heute wird der Titel als Abschluß eines Postgraduiertenstudiums (ähnlich dem Doktortitel einer Promotion) verliehen
  • Doktor nach einer Promotion oder einem Promotionsstudium (nur an Universitäten, Technischen Universitäten und Hochschulen sowie diesen gleichgestellten Hochschulen und einigen Kunsthochschulen und Kirchlichen Hochschulen möglich)

Rechtliche Abgrenzungen

Abgrenzung zu „Titeln“

Die Amtsbezeichnung „Prof.“ (Professor) wird häufig als „akademischer Titel“ und der „Professor“ oft auch als „höchster akademischer Grad“ bezeichnet oder verstanden, obwohl dafür keine rechtliche Grundlage besteht. Die diversen Professorenbezeichnungen sind allesamt keine akademischen Grade.[1]

Im Hochschulgesetz von Rheinland-Pfalz gibt es für den Professor zusätzlich den Begriff akademische Bezeichnung. Dort heißt es: „Für Professorinnen und Professoren ist ihre Amtsbezeichnung zugleich eine akademische Bezeichnung. Sie darf auch nach dem Ausscheiden aus dem Dienst ohne den Zusatz ‚außer Dienst (a. D.)‘ geführt werden; ...“.

Ebenso werden akademische Grade umgangssprachlich als „akademische Titel“ bezeichnet, was rechtlich unzutreffend ist. Das Hochschulrahmengesetz, die Hochschulgesetze der Länder und die diesen unterliegenden Prüfungsordnungen verwenden den Begriff akademischer Grad oder Hochschulgrad. Umgekehrt ist die Definition von Titel in Deutschland jedoch nicht ganz eindeutig.

Gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen werden Titel in Deutschland nur durch den Bundespräsidenten verliehen, was bei Amtsbezeichnungen und Graden nicht der Fall ist. Von dieser Definition kann gesetzlich, beispielsweise durch Landesrecht, abgewichen werden. So werden in Rheinland-Pfalz beispielsweise die Titel Justizrat oder Sanitätsrat staatlich verliehen.

Gemäß § 2 Abs. 2 sagt das Gesetz allerdings nichts über akademische Grade sowie Amts- und Berufsbezeichnungen aus.

Nennungspflicht akademischer Grade

Ein akademischer Grad gilt nicht als Namensbestandteil, daher entsteht auch kein allgemeingültiges Anrecht darauf, mit einem akademischen Grad angesprochen zu werden. Dieser Sachverhalt wird je nach Kontext verschiedenen angewendet.

  • Beispiel Beamtenrecht: Es verletzt nicht das beamtenrechtliche Gebot zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten, wenn ein Beamter seinen Vorgesetzten nicht mit dem akademischen Grad anspricht.
  • Beispiel Geschäftsverkehr: Aufgrund des allgemeinen Persönlichkeitsschutzes hat ein Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, daß der Arbeitgeber seinen akademischen Grad im Geschäftsverkehr nach außen korrekt verwendet.
  • Beispiel Personenstandsgesetz: Es besteht keine Nennungspflicht, aber die Möglichkeit, die akademischen Grade der Eltern in die Geburtsurkunde (des Kindes) eintragen zu lassen.

Siehe auch

Fußnoten

  1. N. B. Wagner: Über Grade, Titel und die menschliche Eitelkeit, in: Bundeswehrverwaltung 2010, S. 94–102.