Allgemeine Anordnung Nr. 20/VI/42 über die Gestaltung der Landschaft in den eingegliederten Ostgebieten vom 21. Dezember 1942

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Nach dem Zweiten Weltkrieg sollten die Ostgebiete durch ökologische Landschaftsgestaltung wieder fruchtbar gemacht werden. Bei der Umsetzung sollten – gemäß der „Allgemeinen Anordnung über die Gestaltung der Landschaft in den eingegliederten Ostgebieten vom 21. Dezember 1942“ – neueste Erkenntnisse der Ökologie, Raumplanung, Biologie und der Pflanzenkunde berücksichtigt werden.

In der Anordnung heißt es: „Die Landschaft in den eingegliederten Ostgebieten ist auf weiten Flächen durch das kulturelle Unvermögen fremden Volkstums vernachlässigt, verödet und durch Raubbau verwüstet. Sie hat in großen Teilen entgegen den standörtlichen Bedingungen steppenhaftes Gepräge angenommen. Dem germanisch-deutschen Menschen aber ist der Umgang mit der Natur ein tiefes Lebensbedürfnis.“

Siehe auch

Verweise