Amtssprache (BRD)

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Titel einer Schrift zur Amtssprache

Mit Amtssprache ist im Besatzungskonstrukt BRD die deutsche Sprache als offizielle Sprache und Grundlage der Verständigung gemeint. In der Amtssprache sind die Vorschriften verfaßt; die Behörden und Schulen sowie die Stellen, die verbindlich Vorschriften auslegen und anwenden, benutzen die Amtssprache.

Allgemeines

Das Deutsche ist eine der Amtssprachen der EU, Amtssprache in sieben Ländern, als einzige Amtssprache in der BRD, der BRÖ und Liechtenstein, zusammen mit anderen Sprachen in der Schweiz (neben Französisch und Italienisch sowie Rätoromanisch als regionale Amtssprache) und Luxemburg (neben Französisch und Luxemburgisch). Daneben ist das Deutsche noch auf regionaler Ebene in der deutschsprachigen Gemeinschaft in Ost-Belgien und in Südtirol staatliche Amtssprache. In Österreich bestimmt Art. 8 der Verfassung: „Die deutsche Sprache ist […] die Staatssprache der Republik.“ In der Schweiz ist in Art. 116 der Bundesverfassung Deutsch wie Italienisch und Französisch die „Amtssprache des Bundes“. In Luxemburg werden Gesetze in französisch verfaßt, während in Verwaltung und Rechtsprechung daneben auch das Deutsche und das Luxemburgische zugelassen sind.

Amtssprache Deutsch in Vorschriften

In der BRD ist das Deutsche als Amtssprache im Selbstverwaltungsstatut Grundgesetz nicht verankert, obwohl es selbst auf deutsch verfaßt ist. Festlegungen hat man willkürlich in einigen Vorschriftentexten getroffen:

  • § 184 GVG – Diese de jure zwingende Vorschrift sieht das Deutsche als schriftliche und mündliche Gerichtssprache in allen Verfahrensarten, Verfahrensordnungen und Verfahrensstadien vor. Demnach ist es den Prozeßbeteiligten nicht gestattet, schriftliche Erklärungen in einer anderen Sprache abzugeben.
Im August 1974 erging ein Spruch des Bundesverwaltungsgerichts, daß ein Ausländer keinen Anspruch darauf hat, daß an ihn gerichtete amtliche Schriftstücke in seiner Heimatsprache abgefaßt werden. Er (und nicht die Behörde) müsse sich vielmehr, wenn er der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sei, über den Inhalt des Schriftstücks mit Hilfe eines Übersetzers Klarheit verschaffen.
  • In § 87 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) heißt es: „Die Amtssprache ist deutsch.“ Damit gilt das Deutsche auch im Steuerverwaltungs- und in Steuerstreitverfahren mit Finanzbehörden.
  • Auch § 19 Abs. 1 SGB X enthält für das Sozialverwaltungsverfahren diese Bestimmung. Tatsächlich haben inzwischen die Blockparteipolitiker im Zuge der von ihnen erzwungenen massenhaften Ansiedlung kulturfremder Ausländer (→ Überfremdung) die Behörden über § 19 Abs. 2 SGB X veranlaßt, auch alle Fremdsprachen zu akzeptieren. Die Behörden sind nach der Vorschrift gehalten, fremdsprachige Anträge entgegenzunehmen und Eingaben, Belege, Urkunden oder sonstige Dokumente übersetzen zu lassen und regelmäßig den Steuerzahler mit den Kosten zu belasten.[1]

Umfang und Abgrenzung

Die deutsche Sprache ist die deutsche Hochsprache und umfaßt auch Fremdwörter und Fachausdrücke sowie mathematische Formeln. Juristische Meinungsverschiedenheiten gab es in der Vergangenheit darüber, ob unter deutsch rechtlich ausschließlich die hochdeutsche oder auch die niederdeutsche Sprache zu verstehen sei.

Abgesehen von den reinen Bundesaufgaben, obliegt in der BRD gemäß Art. 30 und Art. 70 Grundgesetz (siehe auch Art. 23 Abs. 6 GG) die Kompetenz, Amtssprachen zu bestimmen, als Teil der Kulturhoheit der Länder den einzelnen Bundesländern, wovon wenige Bundesländer überhaupt und einzig Schleswig-Holstein wiederholt Gebrauch gemacht hat.

Die Amtssprache der Behörden der Länder wird durch das jeweilige Landesverwaltungsverfahrensgesetz geregelt (inhaltlich gleich mit § 23 VwVfG). Politiker der BRD-Blockparteien ließen über die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen die Behörden der betroffenen deutschen Länder verpflichten, auch Korrespondenz in den Regionalsprachen Niedersächsisch (Plattdeutsch), Friesisch, Dänisch, Romanes bzw. Sorbisch zu erlauben.

Die nicht mit der Umgangssprache übereinstimmende und im amtlichen Verkehr verwendete Ausdrucksweise heißt Verwaltungssprache und ist Fachsprache. Wird eine Sprache zur Amtssprache erhoben, verstärkt sich auch ihre Stellung in der Diplomatie.[2] Darüber hinaus hat die Anerkennung einer Sprache als Amtssprache in der Regel einen aufwertenden und spracherhaltenden Effekt.

Arbeitssprache hingegen ist die für den Geschäftsalltag bei Zusammenküften, im Schriftverkehr oder für das persönliche Gespräch gewählte Sprache.

Politisches Personal der BRD im Kampf gegen die Amtssprache Deutsch

  • Auf der 50. Münchener Sicherheitskonferenz am 31. Januar 2014 referierte die Verwalterin des Verteidigungsressorts von der Leyen trotz der Anwesenheit von Simultandolmetschern auf englisch und demonstrierte für die Bundesregierung, daß diese offenbar das Deutsche für international entbehrlich hält.
  • Nachdem in der zurückliegenden Legislaturperiode ein Vorstoß aus den Blockparteien nicht zum Ziel geführt hatte, haben im Frühjahr 2014 die maßgebenden Politfunktionäre der Bundesländer Hamburg, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über den Bundesrat einen Vorschriftenentwurf eingebracht, der das Englische als Gerichtssprache in der BRD einführen soll.

Siehe auch

Fußnoten

  1. § 19 Abs. 2 SGB X bestimmt: „Werden bei einer Behörde in einer fremden Sprache Anträge gestellt oder Eingaben, Belege, Urkunden oder sonstige Dokumente vorgelegt, soll die Behörde unverzüglich die Vorlage einer Übersetzung innerhalb einer von ihr zu setzenden angemessenen Frist verlangen, sofern sie nicht in der Lage ist, die Anträge oder Dokumente zu verstehen. In begründeten Fällen kann die Vorlage einer beglaubigten oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigten Übersetzung verlangt werden. Wird die verlangte Übersetzung nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt, kann die Behörde eine Übersetzung beschaffen und hierfür Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen. Falls die Behörde Dolmetscher oder Übersetzer herangezogen hat, erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Vergütung; mit Dolmetschern oder Übersetzern kann die Behörde eine Vergütung vereinbaren.“
  2. Vgl. Artikel Deutsche Sprache, Abschnitt „Hindernisse der Sprachausbreitung in der Neuzeit“