Asylrecht

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Asylrecht ist das Recht einer juristisch als verfolgt angesehenen Person, an einem vor Verfolgung sicheren Aufenthaltsort Zuflucht finden zu können. Die OMF-BRD gewährt als Asylanten auftretenden Ausländern Zutritt zu ihrem Territorium gemäß Art. 16 a des Grundgesetzes (GG). In der BRD sind die Asylbestimmungen eines der wichtigsten Werkzeuge der Überfremdungspolitik.

Sozialtourismus durch fremdrassische Scheinasylanten: Junge und augenscheinlich gesunde sowie arbeitsfähige tunesische Männer suchen trotz der demokratischen Revolution in ihrem Heimatland im Jahr 2012 in Europa um „politisches Asyl“ nach.

Rechtsauffassung in der BRD

Unbestimmter Asylbegriff

Artikel 16 a Abs. 1 GG lautet: „Politisch Verfolgte genießen Asyl.“

Der Artikel läßt offen, was unter politischer Verfolgung zu verstehen ist. Das einfache Gesetzesrecht in § 3 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz bezieht sich allgemein auf den Flüchtling im Sinne des Genfer Abkommens. Es sind die Begriffe „politische Verfolgung“ im Sinne von Asylberechtigung und „Flüchtling“ jedoch nicht deckungsgleich. Orientiert an dieser Bestimmung, bedeutet politische Verfolgung, daß jemand wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder seiner politischen Überzeugung an Leben und Freiheit gefährdet ist.[1]

Negative Festlegungen

1. Ein Asylantrag ist unbegründet, wenn offensichtlich ist, daß sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation oder einer kriegerischen Auseinandersetzung zu entgehen, in der BRD aufhält. In diesen Fällen kann ihm nach § 24 Aufenthaltsgesetz i.V.m. Richtlinie 2001/55/EG vom 20. Juli 2001 vorübergehender „humanitärer Schutz“ gewährt werden. Die Vorschriften des Asylrechts haben Vorrang vor den allgemeinen Vorschriften des Ausländerrechts.

2. Auf das Asylrecht kann sich nach Art. 16 a Abs. 2 GG nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem sicheren Drittstaat einreist. Sicher ist ein Staat, in dem die Anwendung des „Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten“ sichergestellt ist. Durch Anlage I zu § 26 a des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) ist aufgrund der Ermächtigung in Art. 16 a Abs. 2 Satz 2 GG verbindlich festgelegt, daß auch Norwegen und die Schweiz als sichere Drittstaaten anzusehen sind. Damit ist die BRD ausschließlich von sicheren Drittstaaten umgeben, so daß sich Ausländer bei der Einreise auf dem Landweg oder den üblichen Fährverbindungen grundsätzlich nicht mehr auf das Asylrecht berufen können[2] (→ Drittstaatenregelung).

Sichere Herkunftsstaaten

Nach Art. 16 a Abs. 3 GG können durch Gesetz ferner diejenigen Staaten bestimmt werden, bei denen vermutet wird, daß dort die Menschenrechte beachtet werden. Zu diesen sicheren Herkunftsstaaten gehören wiederum alle Mitgliedstaaten der EU sowie nach Anlage II § 29 a Asylverfahrensgesetz Ghana und Senegal. Die Vermutung gilt nicht, wenn Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich die Annahme für eine politische Verfolgung ergibt (Art. 16 a Abs. 3 GG).

Zuständiger EU-Staat für die Antragsprüfung

Die Dublin-III-Verordnung vom 26. Juni 2013[3] legt fest, welcher Mitgliedsstaat der EU für die Behandlung eines Asylantrags zuständig ist.

Verhältnis zum internationalen Flüchtlingsrecht

Das Asylrecht gewährt in der Regel weitergehenden Schutz als das internationale „Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge“ vom 28. Juli 1951.[4] § 2 Asylverfahrensgesetz legt fest, daß Asylberechtigte in der BRD jedenfalls stets die Rechtsstellung nach dem „Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge“ genießen.

Verfahrensrecht und Arbeitserlaubnis

Einzelheiten des Verfahrens zur Anerkennung von Asylanten sowie deren Rechtsstellung während des Anerkennungsverfahrens sowie Besonderheiten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in Asylsachen regelt das Asylverfahrensgesetz. Asylanten ist von der EU in jedem Fall das Recht eingeräumt, mit Bürgern aus EU-Staaten um Arbeitsplätze zu konkurrieren und nach neun Monaten eine Arbeit aufzunehmen. Sollte es dazu kommen, bringt dies ein De-facto-Bleiberecht mit sich.

Unterbringung von Asylanten

Die deutschen Stadtgemeinden sind zur Unterhaltung sogenannter Übergangsheime bzw. Übergangswohnheime zum Zweck der vorübergehenden Unterbringung von Asylanten und ausländischen „Flüchtlingen“ verpflichtet.

Das Asylverfahren in der Praxis

Zentrale ZASt der BRD

Die leitende Zentrale Anlaufstelle für Asylbewerber in der BRD befindet sich in Ingelheim in Rheinland-Pfalz. Hier ist der zentrale Busverteiler, der werktags um 12 Uhr von allen Bussen angefahren wird. Dort werden dann beim Eintreffen die Asylanten ausgeladen und neu auf die Bundesländer und deren Busse verteilt.

Ablauf des Verfahrens

Nachfolgend ist der Ablauf des in Ingelheim praktizierten und vorgegebenen Asylbewerberverfahrens aufgeführt:

  • Ankunft der Asylanten
  • Aufnahme der persönlichen Daten
  • Feststellung und erste Prüfung des Asylgesuchs

Dies alles hat innerhalb von 24 Stunden zu geschehen.

  • Klärung des Verbleibs im Bundesland oder Zuführung in den Busverteiler der Bundesländer, dies geschieht normalerweise auch am ersten oder zweiten Tag.
  • Endgültige Klärung des Status des Ausländers im Zielbundesland, dies kann bis zu drei Monate dauern.

Kritik

Asylrecht ohne Kriterien

Kritiker wenden ein, daß das BRD-Asylrecht, nicht erst seine Anwendung und die Auslegung durch die einschlägige Rechtsprechung, lediglich der in Formen des Rechts gekleideten Ansässigmachung von Ausländern in hohen Zahlen diene, welchen nicht schon unter Anwendung anderer Verfahren (durch kriterienloses Einwandernlassen;[5] durch „Arbeitsmigration“ und Ansiedlung von Pseudoflüchtlingen verschiedener Art) die dauernde Wohnsitznahme mit Sozialleistungsanspruch ermöglicht wird.

Die letztliche Unbestimmtheit, welche Personengruppen aufgrund welcher Eigenschaften als politisch verfolgt anzusehen sind, ermögliche es Verwaltung und Gerichten, nach dem jeweils vorherrschenden politischen Willen oder nach eigenen Auslegungen, Einschätzungen und Vorlieben zu verfahren.

Kann-Bestimmungen

Das Asylrecht ist von Kann-Bestimmungen geprägt. Die Normen beginnen vielfach mit einer restriktiv formulierten Bestimmung und nehmen sie sodann durch eine Kann-Bestimmung materiell und systematisch zurück. Die zur Ausführung berufenen Behörden erhalten dadurch Signal und Weisung, einen begehrten, aber rechtlich „nicht zulässigen“ Aufenthalt auf andere Weise zu ermöglichen. Der Hauptanwendungsfall ist die sogenannte Duldung.

Beispiele hierfür aus Art 16 a GG selbst:

  • Art. 16 a Abs. 1 Satz 1 erklärt, daß ein Asylantrag nicht zu einer Anerkennung berechtigt, wenn der Asylant aus einem sicheren Drittstaat kommt.[6] Obwohl die BRD mit den EU-Staaten sowie Norwegen und der Schweiz unzweifelhaft nur von sicheren Drittstaaten umgeben ist, müssen Personen, die aus diesem Grund mit einem Asylantrag in der BRD an sich rechtlich nicht durchdringen können, nicht abgewiesen werden, sondern nach dem Gesetz deshalb anstehende aufenthaltsbeendende Maßnahmen liegen im freien Ermessen der Behörden, sind also nicht vorgeschrieben (Art. 16 a Abs. 1 Satz 3 GG). Entsprechend „dulden“ die politisch gesteuerten Behörden. Der hierdurch geschädigte Steuerzahler, der zur Aufnahme und Versorgung der zu Unrecht Asyl Begehrenden herangezogen wird, hat hiergegen keinen Rechtsschutz, auch nicht, wenn solche Einreisen in großem oder größtem Ausmaß stattfinden. Er kann – anders als ein Asylant – nicht klagen und hat keinen staatlichen Anwalt oder sonstigen Fürsprecher.
  • Auch gegen eine Rückschiebung in Staaten, von denen bekannt ist und die durch Bundesgesetz ausdrücklich so eingestuft sind, „daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet“, kann ein Eingereister rechtlich vorgehen. Er kann dadurch seinen Aufenthalt sichern, daß er behauptet, es sei nicht so, was die Behörden dann „überprüfen“.[7]
  • Bei allen Asylbegehren, „die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten“, kann ein Gericht nach eigenen Festlegungen die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen aussetzen und so für das rechtswidrig begehrte Bleiben des Asylanten sorgen. (Art. 16 a Abs. 4 GG)

Zahlen und Praxis

1995 bis 2013

Die Behörden gewährten von 1995 bis 31. Oktober 2013 nach amtlichen Zahlen 1.639.903 als Asylanten auftretenden Ausländern die Einreise in die BRD[8], obwohl die BRD nur von sicheren Drittstaaten umgeben ist und die Einreise deshalb rechtswidrig ist.

Generell ausgesetzt hatte die BRD damals zudem Rückschiebungen von Afrikanern, die als Grenzverletzer in Griechenland eingetroffen und weiter in die BRD gereist waren.[9]

Im Jahr 2013 wurde 127.023 Asylanten die Einreise gestattet. Dies bedeutete eine Steigerung zum Vorjahr von 70 Prozent. Die Quote bewilligter Gesuche im Gefolge der in den letzten Jahren weiter gelockerten Bestimmungen lag bei 13,5 Prozent. Unter anderem sind seit 2011 mehr als 23.000 Syrer der Einladung des Regierungspersonals der BRD gefolgt und haben Asyl beantragt. Zusätzlich hat sich die BRD bereit erklärt, zunächst ein Kontingent von 10.000 Syrern auf Dauer in der BRD mit gesichertem Aufenthaltsstatus auszustatten und zu versorgen.[10] Diese Scheinflüchtlinge sind Ausnahmezusage-Ausländer gemäß § 23 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (→ Flüchtlinge), fallen nicht unter das Asylrecht und müssen kein Prüfungsverfahren durchlaufen.

2015/16

Im ersten Halbjahr 2016 wurden nach offiziellen Angaben 396.947 Asylanträge gestellt, gegenüber dem Vorjahreszeitraum (179.037) ist dies eine Steigerung von 122 Prozent.[11] Das heißt, diese Anzahl an Personen wurde wiederum entgegen Artikel 16a GG von den regierenden BRD-Blockparteien ins Land der Deutschen eingeschleust bzw. eingelassen. In der Zahl sind Unregistrierte und andere Kategorien angeblicher Flüchtlinge sowie weiterer eingereister Ausländer ohne Aufenthaltsanspruch nicht enthalten.

In den wenigen Fällen, in denen eine Abschiebung tatsächlich vollzogen werden soll,[12] kann der abgelehnte Asylant – unter den Augen der Behörden – noch die Einladung der christlichen Kirchen zu strafbarem Unterschlupf bei ihnen annehmen (→ „Kirchenasyl“) und erreicht auf diesem Weg weitestgehend erfolgreich weitere Duldung, danach Bleiberecht sowie Nachzugsrecht für seinen Anhang.

Siehe auch

Filmbeiträge

Schweiz: Tunesier-Asyl-Terror
Asylanten erpressen Bürger: Wir wollen in die Disco gehen und Party machen

Literatur

  • Ulrich Vosgerau: Die Herrschaft des Unrechts. Die Asylkrise, die Krise des Verfassungsstaates und die Rolle der Massenmedien, Books on Demand (BoD), Norderstedt 2018, ISBN 978-3-746-07495-5 [244 S., der Autor ist Privatdozent für Öffentliches Recht, Völker- und Europarecht sowie Rechtsphilosophie an der Universität Köln, das Buch ist eine Ausarbeitung seines gleichnamigen Aufsatzes aus Cicero, Ausgabe: Dezember 2015]
  • Frank Böckelmann: Jargon der Weltoffenheit. Was sind unsere Werte noch wert? Edition Sonderwege bei Manuscriptum, Manuscriptum Verlagsbuchhandlung, Waltrop und Leipzig 2014, ISBN 978-3-937801-96-4
  • Jörn Gronemann/ Christian Schwochert: Asyl in Deutschland – Die Fakten, Romowe – Der Verlag, Bleckede 2015, ISBN 978-1512330496, (PDF-Datei [mit ausdrücklicher Genehmigung der Autoren bzw. Rechteinhaber])
  • John Carey: Haß auf die Massen. Intellektuelle 1880–1939. Aus dem Englischen von Siegfried Kohlhammer. Steidl Verlag, Göttingen 1996 [englische Originalausgabe: Faber & Faber, London 1992], ISBN 3-88243-407-4
  • Manfred Kleine-Hartlage: Neue Weltordnung – Zukunftsplan oder Verschwörungstheorie? Reihe Kaplaken, Bd. 30; Edition Antaios, Schnellroda 2011, ISBN 978-3-93506-364-7

Verweise

Karikaturen

Fußnoten

  1. Creifelds, Rechtswörterbuch, Stichwort Asylrecht, 20. Auflage (2011)
  2. Carl Creifelds: Rechtswörterbuch, Stichwort Asylrecht, 20. Auflage (2011)
  3. „Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung)“. Die Verordnung löste die Dublin-II-Verordnung ab.
  4. Siehe Flüchtlinge
  5. „Schäuble sagte, niemand werde bestreiten, daß es Migration nach Deutschland gebe. Anders als ein Einwanderungsland wie Kanada habe sich Deutschland aber nie Migranten gezielt ausgesucht und um Menschen mit gesuchten Berufen geworben. Und was hätten Sie von der Caritas gesagt, wenn wir das getan hätten, ergänzte er, an seinen Gastgeber vom katholischen Wohlfahrtsverband gewandt.“ – „Wir sind kein Einwanderungsland“, Tagesspiegel, 7. Dezember 2006
  6. „Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist.“
  7. Art. 16 a Abs. 3 Satz 2 GG: „Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.“
  8. „Aktuelle Zahlen zu Asyl“, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (bamf.de), Ausgabe Oktober 2013; abgerufen am 4. Januar 2014
  9. Asylrecht – EU einigt sich nach 14 Jahren auf gemeinsames Verfahren, Tagesspiegel, 26. März 2013
  10. Zahlen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Seit dem Jahr 1997 war die Zahl von 100.000 jährlich nicht mehr überschritten worden.; Quelle: Zahl der Asylbewerber auf höchstem Stand seit 1997, Die Welt, 13. Dezember 2013
  11. Der neue Fischer Weltalmanach 2017, S. 133
  12. Asylunterstützer vermeldeten für das Jahr 2011 7.917 Abschiebungen. Migration in Germany (migazin.de), Abruf am 11. Dezember 2013