Audiatur et altera pars

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Audiatur et altera pars (lat. „man höre auch die andere Seite“) ist ein Rechtsgrundsatz aus dem Römischen Recht. Er steht für den Anspruch auf rechtliches Gehör, der in allen modernen Rechtsordnungen ein zentrales Verfahrensgrundrecht ist. Deutschrechtlich findet dieser Gedanke seinen Niederschlag in dem aus dem Mittelalter stammenden niederdeutschen Rechtssprichwort: „enes Mannes Rede ist nur die halbe Rede, man soll sie billig hören beede“. Im Grundgesetz ist dieser Rechtsgrundsatz in Artikel 103 Abs. 1 verwirklicht. Im Rahmen der Gesinnungsjustiz der BRD hat dies jedoch keinerlei Bedeutung, da nach Art. 139 Grundgesetz Militärgesetze der VSA Vorrang vor dem Grundgesetz haben. Es gelten somit für Deutsche die Vorschriften des Nürnberger Tribunals.