Augsburger Religionsfriede

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Der Augsburger Religionsfriede war ein Verfassungsgesetz des Heiligen römischen Reiches deutsches Nation.

Vorgeschichte

Nach der kaiserlichen Ablehnung der Augsburgischen Konfession[1] auf dem Augsburger Reichstag von 1530 bildete sich ein Jahr später der Schmalkaldische Bund als reichsfeindliches Bündnis der protestantischen Reichsstände. Dieser verlor 1547 den Schmalkaldischen Krieg gegen Kaiser Karl V. und mußte widerwillig das Augsburger Interim annehmen, welches von allen Forderungen der Reformation bis zur endgültigen Klärung durch ein Konzil nur den Laienkelch und die Priesterehe gewährte.

Kaiser Karls Plan der Spanischen Thronnachfolge, nach dem die Kaiserwürde an seinen Sohn Philipp II. von Spanien übergehen sollte, obwohl Ferdinand I. 1531 zum Deutschen König gewählt worden war, führte zum Widerstand der Fürsten, die um ihre Freiheiten fürchteten.

Kurfürst Moritz von Sachsen erhielt 1547 von Karl V. die Kurwürde des dem Schmalkaldischen Bund angehörenden Johann Friedrich von Sachsen. Moritz wechselte danach die Seite und setzte sich an die Spitze der gegen die Spanische Sukzession aufbegehrenden Fürsten, täuschte Karl 1552 und nötigte ihn zur Flucht. Wegen dieses Seitenwechsels wurde Moritz von den Katholiken als Judas von Meißen und von den Protestanten als Retter der Reformation bezeichnet. Die Truppen der protestantischen Fürsten drangen bis nach Innsbruck vor.

Ferdinand I. handelte unterdessen mit den Reichsfürsten 1552 den Passauer Vertrag und 1555 den Augsburger Religionsfrieden aus.

Um die nach der Reformation in Deutschland ausbrechenden Unruhen zwischen den protestantischen und katholischen Reichsständen zu befrieden, kamen die Fürsten und die Stände im September 1555 nach Augsburg, um einen Reichstag abzuhalten. Die Fürsten formulierten hier eine politische Kompromißformel, der beide Seiten zustimmen konnten: Wer das Land regiert, solle den Glauben bestimmen: „cuius regio, eius religio“ (wessen Land, dessen Religion).

Inhalt des Vertrages

Der Augsburger Reichs- und Religionsfrieden sicherte als Deutsches Reichsgesetz den Anhängern der Augsburger Konfession, ein grundlegendes Bekenntnis der lutherischen Reichsstände, Frieden und ihre Besitzstände zu. Er verfügte vermittels der Formel Cuius regio, eius religio, daß ein Fürst eines Landes berechtigt ist, die Religion für dessen Bewohner vorzugeben; nicht die Bewohner selbst. Er verdrängte die Idee des universalen christlichen Kaisertums. Er wurde am 25. September 1555 auf dem Reichstag zu Augsburg zwischen Ferdinand I., der seinen Bruder Kaiser Karl V. vertrat, und den Reichsständen geschlossen.

Fußnoten

  1. Das ist der lutherische Glaube