Ausländerrecht

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Das Ausländerrecht in der Bundesrepublik Deutschland enthält Vorschriften, die im Kern die Einreise, den Aufenthalt und das Ansässigmachen von Ausländern regeln. Es kommen inländische und EU-Bestimmungen zur Anwendung. Zentral wichtige Normen sind das Aufenthaltsgesetz, das Asylverfahrensgesetz, das Asylbewerberleistungsgesetz und das Freizügigkeitsgesetz/EU. Das Ausländerrecht ist ein von der Politik geschaffenes und von den Behörden angewendetes wesentliches Rechtswerkzeug zur Überfremdung des deutschen Volkes.

Die Vorschriften, welche die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern in der BRD betreffen, sind seit dem 1. Januar 2005 im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und für Personen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum im Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU)[1] enthalten. Beide Regelwerke wurden als Artikel 1 und 2 des Zuwanderungsgesetzes erlassen, das daneben weitere Gesetzesänderungen enthält. Die in der BRD geltenden Bestimmungen zur „Staatsangehörigkeit“ gehören nicht zum Ausländerrecht, bieten Ausländern aber Privilegien gegenüber Deutschen (doppelte Staatsbürgerschaft; vgl. § 4 Abs. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz — StAG —) und weitere begünstigende Regelungen (vgl. §§ 8 bis 16, 40b und 40c StAG).

BRD-Regelungen für Ausländer

Das Aufenthaltsgesetz regelt vor allem den Aufenthalt von Nicht-EU-Angehörigen.

Regelungsgegenstände sind u.a.:

  • die Aufenthaltsvoraussetzungen (§§ 3 – 5 AufenthG)
  • Erteilung von Aufenthaltstiteln (§§ 5 und 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG)
  • Gestattung von Erwerbstätigkeit (§§ 18 ff. AufenthG)
  • Verbot der Abschiebung (§ 60 AufenthG)
  • Duldung (§ 60 a AufenthG)
  • Nachholen von Familienangehörigen (§ 36 AufenthG)
  • Recht auf Wiederkehr (§ 37 AufenthG)

Zur Konkretisierung und Anwendung des Aufenthaltsgesetzes ermächtigt § 99 AufenthG das Bundesministerium des Innern als Exekutive zum Erlaß einer Aufenthaltsverordnung (AufenthV). Diese regelt u.a.:

  • Befreiungen vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels (§§ 16 – 30, 41 AufenthV)
  • die Befreiung von der Paßpflicht
  • das Visumverfahren (§§ 31 – 38 AufenthV)
  • Gebühren für Paßersatz, Visum
  • ausweismäßige Pflichten
  • Vordruckmuster für Ausweise und Aufenthaltstitel
  • Führung bestimmter Dateien

Darüber hinaus enthält § 42 AufenthG eine Ermächtigung zum Erlaß der Beschäftigungsverordnung (BeschV), in der Fragen der Arbeitserlaubnis für Ausländer geregelt werden.

Das materielle (inhaltliche) Asylrecht folgt aus Artikel 16 a GG[2] und hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft[3] aus § 60 Abs. 1 AufenthG. Das Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) regelt, wie Asylanten verwaltungsmäßig behandelt werden, und ihren Aufenthaltsstatus. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels für einen anerkannten Asylberechtigten ist nicht mehr im AsylVfG geregelt, sondern in § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG.

Das Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZR-Gesetz) enthält Vorschriften zur Führung des Ausländerzentralregisters. [3]

Zur Durchführung der BRD-Bestimmungen für Ausländer wurden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern erlassen:

  • Aufenthaltsverordnung [4]
  • Durchführungsverordnung zum AZR-Gesetz [5]
  • Integrationskursverordnung [6]

und im Geschäftsbereich des Arbeitsministeriums:

  • Beschäftigungsverordnung [7]

Vorschriften der Europäischen Union

Die Europäische Union hat zahlreiche Regelungen in bezug auf Ausländer erlassen:

  • Im sogenannten Schengener Abkommen, das seit Inkrafttreten des Amsterdamer Vertrages[4] Teil der EU-Bestimmungen ist, werden der Grenzübertritt und die Grenzkontrolle sowie – für Aufenthalte von bis zu drei Monaten im Halbjahr – das Visum-Recht und das Recht des Aufenthalts von Drittstaatsangehörigen geregelt. Dabei sind die Listen der für Kurzaufenthalte visumpflichtigen und visumfreien Ausländer in einer für den Schengen-Raum einheitlichen Vorschrift, und zwar in der EU-Visum-Verordnung[5], enthalten.
  • Das Recht der Staatsangehörigen der Länder der EU, sich innerhalb der EU frei zu bewegen und aufzuhalten, ist Gegenstand des EG-Vertrages, der Richtlinie 2004/38/EG und weiterer Vorschriften.
  • Die Erteilung von Visa für die Durchreise und einen Aufenthalt von maximal drei Monaten regelt die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex).
  • Die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrages zuständig ist, sind in der sogenannten „Dublin-II-Verordnung“, der Verordnung (EG) Nr. 343/2003, festgelegt. Des weiteren wurden für die EU weitere Bestimmungen zum Asylwesen erlassen, wie etwa die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, die das System „Eurodac“ einrichtet, mit dem bisher Fingerabdrücke von Asylanten erfaßt werden.
  • Zahlreiche weitere Richtlinien aus den Jahren 2003 und 2004 betreffen ebenfalls die Ansässigmachung von Nicht-EU-Angehörigen, insbesondere Rechtseinräumungen für Familien- und Sippennachzug von Drittstaatsangehörigen, denen der Aufenthalt gestattet wurde. Zudem bestehen Regelungen für die Zusammenarbeit mit auswärtigen Staaten in diesen Fragen (vgl. die Übersicht über EU-Regelungen in diesem Bereich).

Siehe auch (Artikel)

Verweise (Gesetzestexte)

Literatur

  • Ausländerrecht (Textausgabe), Deutscher Taschenbuch Verlag, 27. Auflage 2013, ISBN 978-3423055376

Fußnoten

  1. Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern [1]
  2. Wortlaut Art. 16 a Grundgesetz
  3. Vgl. § 3 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz
  4. Vertrag von Amsterdam zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte, Amtsblatt Nr. C 340 vom 10. November 1997 [2]
  5. Verordnung (EG) Nr. 539/2001