Ausweisung
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Die Ausweisung ist im Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland ein feststellender, belastender – kein befehlender – Verwaltungsakt, der das Ziel hat, die Anwesenheit des Betroffenen in der Bundesrepublik Deutschland zu beenden und ihm die Wiedereinreise und eine (weitere) Aufenthaltserlaubnis zu verwehren. Durch die Ausweisung werden gegebenenfalls erteilte Aufenthaltstitel unwirksam.[1] Sie richtet sich gegen Ausländer, deren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen des Landes beeinträchtigt (§§ 53 ff. AufenthG). Ausgewiesenen Ausländern darf kein Aufenthaltstitel erteilt werden; sie dürfen nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen (§ 11 Abs. 1 AufenthG). Auf Antrag kann diese so genannte Sperrwirkung befristet werden.
Verfügen Ausländer über besonderen Ausweisungsschutz (z. B. nach § 56 AufenthG), dürfen sie nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Freizügigkeitsberechtigte EU-Ausländer dürfen nur unter Beachtung des § 12 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) bzw. einschlägiger unmittelbar anwendbarer Richtlinien ausgewiesen werden. Ähnliches gilt für assoziationsrechtlich begünstigte türkische Staatsbürger.
In der Umgangssprache und in den Medien werden die Begriffe Ausweisung und Abschiebung teilweise synonym verwendet. Der Unterschied zur Abschiebung ist jedoch, dass es sich bei der Abschiebung um das Zwangsmittel handelt, mit der der Aufenthalt beendet wird.
Der UNHCR definiert den Begriff der Ausweisung wie folgt: Außerlandesschaffung einer Person, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, durch die Regierungsbehörden dieses Staates. Laut Art. 32 der Genfer Flüchtlingskonvention darf ein Flüchtling nur aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Die Verfahren, in denen der Ausweisungsbeschluss gefasst wird, müssen fair und gerecht sein und dem Flüchtling sollte eine angemessene Frist gewährt werden, um ihm die Möglichkeit zu geben, in einem anderen Land Aufnahme zu finden. (UNHCR, Handbuch für Parlamentarier, 2/2001)
[bearbeiten] Urteil des Europäischen Gerichtshofs
Für viele türkische Bürger gelten beim Bleiberecht die gleichen Bestimmungen, wie für EU-Bürger. Dass heißt sie dürfen sich hier dauerhaft aufhalten. Die Einschränkungen des deutschen Aufenthaltrechts sind nicht anwendbar.
Die Türkische Gemeinde Deutschland und der Türkische Bund Berlin-Brandenburg sehen nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom Oktober 2008 klargestellt, daß türkische Bürger, die im Rahmen des Familiennachzugs als Kinder oder Ehepartner nach Deutschland kamen und sich mindestens fünf Jahre legal hier aufgehalten haben, genau wie EU-Bürger dauerhaft bleiben dürfen. Einschränkungen durch das deutsche Aufenthaltsrecht sind demnach auf sie nicht anwendbar.
Ganz neu sei dies zwar nicht, sagen Vertreter beider Verbände. Schon der fast dreißig Jahre alte „Assoziationsratsbeschluß 1/80“ habe die Rechte türkischer Staatsbürger in EWG-Ländern entsprechend definiert. Aber das Urteil vom 25. September habe „eine neue Qualität“. Darin stellten die Luxemburger Richter fest, dass der Kläger selbst dann ein Recht auf Verlängerung seines Aufenthalts hätte, wenn er kriminell geworden wäre. Der Frankfurter Rechtsanwalt und Ausländerrechtsexperte Reinhard Marx bestätigte die Ansicht der türkischen Verbände im Gespräch mit dem Tagesspiegel: „Es wird für deutsche Behörden jetzt schwierig werden, einen türkischen Bürger auszuweisen. Wenn er klagt, wird ihm jedes Gericht Recht geben.“
Der Europäische Gerichtshof hatte vor zwei Wochen einem jungen Türken aus Hessen Recht gegeben, der mit 16 Jahren die Schule ohne Abschluss verlassen hatte und seitdem arbeitslos war. Hessen hatte ihm deshalb die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis verweigert. Die Berliner Innenbehörde hatte die Luxemburger Entscheidung am Mittwoch als „Einzelfall“ bezeichnet, der nicht auf Berlin zu übertragen sei. Dem widersprachen jetzt Türkische Gemeinde und Türkischer Bund. Das Urteil sei in einem Einzelfall ergangen, stelle aber allgemeine Kriterien auf, sagte Safter Cinar. Innensenator Ehrhart Körting (SPD) stellte klar: „Wer als Kind eines türkischen Gastarbeiters hier aufgewachsen ist, wird nicht abgeschoben.“[2]
