Ausweisung

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Die Ausweisung ist im Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland ein feststellender, belastender – kein befehlender – Verwaltungsakt, der das Ziel hat, die Anwesenheit des Betroffenen in der Bundesrepublik Deutschland zu beenden und ihm die Wiedereinreise und eine (weitere) Aufenthaltserlaubnis zu verwehren. Durch die Ausweisung werden gegebenenfalls erteilte Aufenthaltstitel unwirksam.[1] Sie richtet sich gegen Ausländer, deren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen des Landes beeinträchtigt (§§ 53 ff. AufenthG). Ausgewiesenen Ausländern darf kein Aufenthaltstitel erteilt werden; sie dürfen nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen (§ 11 Abs. 1 AufenthG). Auf Antrag kann diese so genannte Sperrwirkung befristet werden.

Verfügen Ausländer über besonderen Ausweisungsschutz (z. B. nach § 56 AufenthG), dürfen sie nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Freizügigkeitsberechtigte EU-Ausländer dürfen nur unter Beachtung des § 12 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) bzw. einschlägiger unmittelbar anwendbarer Richtlinien ausgewiesen werden. Ähnliches gilt für assoziationsrechtlich begünstigte türkische Staatsbürger.

In der Umgangssprache und in den Medien werden die Begriffe Ausweisung und Abschiebung teilweise synonym verwendet. Der Unterschied zur Abschiebung ist jedoch, daß es sich bei der Abschiebung um das Zwangsmittel handelt, mit der der Aufenthalt beendet wird.

Der UNHCR definiert den Begriff der Ausweisung wie folgt: Außerlandesschaffung einer Person, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, durch die Regierungsbehörden dieses Staates. Laut Art. 32 der Genfer Flüchtlingskonvention darf ein Flüchtling nur aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Die Verfahren, in denen der Ausweisungsbeschluss gefaßt wird, müssen fair und gerecht sein und dem Flüchtling sollte eine angemessene Frist gewährt werden, um ihm die Möglichkeit zu geben, in einem anderen Land Aufnahme zu finden. (UNHCR, Handbuch für Parlamentarier, 2/2001)

In den vergangenen Jahrzehnten erhielten hunderttausende abzuschiebende Ausländer Duldungen, die dies verhindern, anschließend Aufenthaltstitel. (→ Duldung) Einen Einblick in die Ernsthaftigkeit der Abschiebepraxis geben Presseberichte, wonach beispielsweise im Abschiebegefängnis Berlin-Köpenick 166 Beamte zwei Abschiebehäftlinge verwalten.[2]

Urteil des Europäischen Gerichtshofs

Für viele Türken gelten beim Bleiberecht die gleichen Bestimmungen wie für EU-Angehörige. Daß heißt, sie dürfen sich dauerhaft in der BRD aufhalten. Die Einschränkungen des deutschen Aufenthaltrechts sind nicht anwendbar. (→ Aufenthaltserlaubnis)

2008 gab der Europäische Gerichtshof zudem einem jungen Türken aus Hessen recht, der mit 16 Jahren die Schule ohne Abschluß verlassen hatte und seitdem arbeitslos war. Hessen hatte ihm deshalb die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis verweigert. Die Berliner Innenbehörde hatte die Luxemburger Entscheidung als Einzelfall bezeichnet, der nicht auf Berlin zu übertragen sei. Der seinerzeitige Innensenator Ehrhart Körting (SPD) kündigte allerdings an: „Wer als Kind eines türkischen Gastarbeiters hier aufgewachsen ist, wird nicht abgeschoben.“[3]

Die Türkische Gemeinde Deutschland und der Türkische Bund Berlin-Brandenburg meinten nach dem Urteil, daß Türken, die als Kinder oder Ehepartner in die BRD nachgeholt wurden und sich mindestens fünf Jahre legal hier aufgehalten haben, genau wie EU-Angehörige dauerhaft bleiben dürften. Einschränkungen durch das deutsche Aufenthaltsrecht seien demnach auf sie nicht anwendbar.

Ganz neu sei dies zwar nicht, sagen Vertreter beider Verbände. Schon der fast dreißig Jahre alte „Assoziationsratsbeschluß 1/80“ habe die Rechte türkischer Staatsbürger in EWG-Ländern entsprechend definiert. Aber das Urteil vom 25. September habe „eine neue Qualität“. Darin stellten die Luxemburger Richter fest, daß der Kläger selbst dann ein Recht auf Verlängerung seines Aufenthalts hätte, wenn er kriminell geworden wäre.[4]

Siehe auch

Fußnoten

  1. § 51 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG)
  2. Abschiebegefängnis Berlin-Köpenick: 166 Beamte verwalten zwei Häftlinge Die Welt, Artikel vom 25. November 2012: „Eine Million Euro für fast leeren Abschiebeknast - Im Abschiebegefängnis in Berlin-Köpenick sitzen manchmal nur zwei Insassen ein. Aber es arbeiten 166 Beamte dort.“ Abgerufen am 14. Januar 2014
  3. "Ausweisung wird jetzt schwierig", Tagesspiegel (tagesspiegel.de), 11. Oktober 2008
  4. Der Frankfurter Rechtsanwalt und Ausländerrechtsexperte Reinhard Marx bestätigte die Ansicht der türkischen Verbände im Gespräch mit dem Tagesspiegel: „Es wird für deutsche Behörden jetzt schwierig werden, einen türkischen Bürger auszuweisen. Wenn er klagt, wird ihm jedes Gericht Recht geben.“