Behörde

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Behörden sind allgemein in den Organismus der Verwaltung eines Staates bzw. Besatzungskonstrukts (oder anderer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts) eingeordnete organisatorische Einheiten von Personen und sächlichen Mitteln, die – mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattet – dazu berufen sind, unter öffentlicher Autorität für die Erreichung der Zwecke des Staates bzw. Besatzungskonstrukts oder von ihm geförderter Zwecke tätig zu sein.

Funktion als Kriterium

Nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (§ 1 Absatz 4) des Besatzungskonstrukts BRD ist Behörde im Sinne dieser Vorschriftensammlung jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Dieser weit gefaßte Behördenbegriff soll möglichst umfassende Kontrolle der Einhaltung von Vorschriften gewährleisten. Die Definition knüpft an die Funktion an, nicht an die Organisation, das heißt auch Personen des Privatrechts können unter den Begriff fallen. So handeln sogenannte beliehene Unternehmer (beispielsweise technische Prüfdienste), die eine öffentliche Aufgabe wahrnehmen, insoweit funktional als Behörde.

Beispiele für (funktionale) Behörden sind:

  • Öffentlich-rechtliche Rundfunksender (Anstalten des öffentlichen Rechts)
  • Der „Beitragsservice“, welcher die Zwangsbeiträge für den Betrieb der öffentlich-rechtlichen Rundfunksender und für Zahlungen an die mit ihnen verfilzten privaten Unternehmen eintreibt
  • Krankenkassen (Anstalten des öffentlichen Rechts)
  • Hochschulen
  • Zwangsmitgliedschaftsorganisationen wie die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Kammern der sog. freien Berufe (Ärztekammern, Rechtsanwaltskammern usw.)

Ein gemeinsames Kennzeichen solcher Einheiten ist, daß sie Bescheide erlassen dürfen.

Abgrenzung

Keine Behörden sind die Träger der öffentlichen Verwaltung, also der Staat bzw. das Besatzungskonstrukt oder die sonstige juristische Person selbst. Sie sind keine Behörden, sondern haben Behörden. Die Parlamente und Gerichte als solche sind keine Behörden, sondern haben zu ihrem Betrieb (Funktionieren) Verwaltungsabteilungen, die insoweit Behörden gleichstehen.

Die Behörde ist eine personelle und sächliche Gesamtheit. Behörden-„Abteilungen“ sind selbst keine Behörden, sondern interne organisatorische Einheiten.

Organisation

Die Behördenorganisation, also der Verwaltungsaufbau (→ Exekutive), ist durch Vorschriften geregelt, welche die Parlamente erlassen haben und bei Bedarf anpassen.