Bismarcksche Reichsverfassung

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Die Bismarcksche Reichsverfassung von 1871 ist die einzige völkerrechtlich haltbare, allerdings derzeit inaktive Verfassung des Deutschen Reiches. Sie steht in Einklang zur Haager Landkriegsordnung in der Fassung vom 25. Januar 1910, für das Deutsche Reich am 26. Januar 1910 in Kraft getreten.[1]

Da auch die BRD-Gesetze weiterhin auf dem Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871 aufsetzen, ist damit zugleich von einer (wenn auch stillschweigenden) Anerkennung der diesem Ursprünglich zugrunde liegenden und somit gültigen deutschen Verfassung gegeben.

Entstehung der Verfassung

Das Heilige Römische Reich deutscher Nation, als das seit dem frühen Mittelalter bestehende Erste Deutsche Reich, war im Jahr 962 mit der Regentschaft Ottos des Großen geboren und hatte bis 1806 insgesamt 844 Jahre überdauert. Seit der Niederlegung der römisch-deutschen Kaiserwürde durch Franz II. am 6. August 1806 unter dem Druck Napoleons wurde Deutschland endgültig in einen losen Kleinstaatenbund fragmentiert. Erst ab 1866 entstand mit Gründung des Norddeutschen Bundes bis zur Kaiserreichsgründung im Jahre 1871 unter preußischer Führung eine zunehmende politische Einigung, durch welche sich ein großer Teil der Deutschen nunmehr nicht mehr in der Situation eines Spielballs fremder oder feindlicher Mächte, sondern eines, in einem weitgehend geschlossenen Nationalstaat vereinten Volkes wiederfanden.

Am 12. Februar 1867 fand die Wahl zum konstituierenden Reichstag des Norddeutschen Bundes statt[2]. Erforderliche Stichwahlen wurden in den folgenden Wochen durchgeführt. Der somit vom deutschen Volk genehmigte, am 24. Februar in Berlin von König Wilhelm I. von Preußen eröffnete, konstituierende Reichstag wurde mit der Ausarbeitung der namentlich von Otto von Bismarck angeregten Norddeutschen Bundesverfassung beauftragt. Das Beschlußorgan beriet die Verfassung und ratifizierte selbige am 16. April 1867. Am 24. Juni wurde die Verfassung verkündet und am 1. Juli erfolgte ihre Inkraftsetzung. Die Verfassung des Norddeutschen Bundes ist weitgehend übereinstimmend mit der Verfassung vom 16. April 1871. Nach dem französischen Überfall auf Deutschland erlangte sie ihre Legitimation für das gesamte neue deutsche Reich (Zweites Deutsches Reich) mit dem freiwilligen Beitritt der deutschen Südstaaten (mit Ausnahme des österreichichischen, deutschschweizerischen sowie liechtensteinischen Landes) zum bisherigen Norddeutschen Bund.

Grundlage für die künftige Kriegführung war Art. 63 der Bismarckschen Reichsverfassung, der bestimmte:

„Die gesamte Landmacht des Reichs wird ein einheitliches Heer bilden, welches in Krieg und Frieden unter dem Befehle des Kaisers steht.“

Die Reichsverfassung 1871

Die deutsche Verfassung beginnt mit den Worten:

„Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen hiermit im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt...“

Das von Bismarck geschaffene Reich war ein Bundesstaat, und umfaßte 22 Einzelstaaten mit monarchischer Verfassung und drei Staatswesen mit republikanischer Verfassung, dazu das Reichsland Elsaß-Lothringen.

Der König von Preußen führte als Deutscher Kaiser den Vorsitz im Bund. Er vertrat das Reich nach außen und berief Bundesrat und Reichstag; er ernannte die Reichsbeamten und hatten den Oberbefehl über Heer und Flotte.

Der höchste Reichsbeamte war der Reichskanzler, der in der Regel zugleich preußischer Ministerpräsident war. Er war für die Geschäftsführung der Reichsämter verantwortlich, die von Staatssekretären geleitet wurden: Auswärtiges Amt, Marine, Post, Finanzen, Justiz, Inneres, Kolonien.

Die Reichsflagge war Schwarz-Weiß-Rot; sie war entstanden durch Zusammenlegung der preußischen Farben mit den alten Hansefarben Weiß-Rot.


Bildergalerie

Siehe auch

Literatur

  • 96-book.png Google-BücherPaul von Rönne: Verfassung des deutschen Reichs: Gegeben Berlin, den 16. April 1871 Für Nicht-USA-Bewohner nur mit US-Proxy abrufbar!
  • 96-book.png Internet Archive: PDF EPUB DjVu BlätternPhilipp Karl Ludwig Zorn: Die deutsche Reichsverfassung, 1907
  • 96-book.png PDF Erich Kaufmann: Bismarcks Erbe in der Reichsverfassung, 1917

Verweise

Fußnoten

  1. Aufgrund des für das Deutsche Reich weiterhin existenten Kriegszustandes gilt dieses kriegsvölkerrechtliche Regelwerk als Bestandteil der Haager Abkommen nach wie vor. Die aus dem Versailler Friedensdiktat und der Novemberrevolte hervorgegangene, sogenannte Weimarer Reichsverfassung von 1919, das nach dem Zweiten Weltkrieg eingesetzte Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland sowie die sogenannte Verfassung der ehemmaligen DDR kamen hauptsächlich durch Fremdeinwirkung bzw. Fremdherrschaft infolge der Kriegsniederlagen zustande.
  2. Die Wahl zum ordentlichen Reichstag des Norddeutschen Bundes einschließlich nachfolgender Stichwahlen erfolgte am 31. August desselben Jahres.