Dönitz-Erlaß

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General der Infanterie a. D. Otto Maximilian Hitzfeld in der Nachkriegszeit mit dem Eichenlaub mit Schwertern zum Ritterkreuz des Eisernen Kreuzes gemäß dem Dönitz-Erlaß

Der Dönitz-Erlaß war eine mündliche Anweisung des bislang letzten deutschen Reichspräsidenten und Obersten Befehlshabers der Wehrmacht Karl Dönitz, demzufolge alle bei Kriegsende noch in den Personalämtern liegenden Verleihungsvorschläge für Ritterkreuze pauschal zu genehmigen seien – allerdings unter strenger Einhaltung der sonstigen Voraussetzungen bezüglich der Verleihungsbedingungen und der Befürwortungskette. Die erste ernsthafte militärwissenschaftliche Abhandlung in der Nachkriegszeit zum Dönitz-Erlaß erfolgte durch Walther-Peer Fellgiebel.

Letzte Verleihungen

Kraft seines Amtes als deutsches Staatsoberhaupt und aufgrund des Erlasses kam es noch nach der bedingungslosen Kapitulation der deutschen Wehrmacht zur Verleihung von Ritterkreuzen. Das 867. und letzte Eichenlaub zum Ritterkreuz erhielt Hermann Plocher. Heinrich Freiherr von Lüttwitz erhielt am 9. Mai 1945 die Schwerter zum Eichenlaub.

Insgesamt gab es laut Scherzer vom 16. April bis 8. Mai 1945 220 teilweise befürwortete, aber zurückgestellte Vorschläge für die Verleihung des Ritterkreuzes des Eisernen Kreuzes und dessen höheren Stufen, die dann vom Dönitz-Erlaß betroffen waren, so z. B. für Helmut Vögtle als Hauptmann der Reserve (zuletzt Major der Reserve) und Kommandeur des II. Bataillons/Gebirgs-Jäger-Regiment 99, mit dem Verleihungsdatum 1. Juni 1945 – die 14. Verleihung durch das Armeeoberkommando 6 unter Sepp Dietrich. Wie viele von diesen tatsächlich als anerkannt und verliehen gelten, ist Bestandteil eines militärwissenschaftlichen Disputs ohne abschließenden Konsens.

Bestätigung durch den Reichspräsidenten a. D.

Diese völkerrechtlich gesetzeskonforme Staatshandlung bestätigte Dönitz in einem Schreiben an die Ordensgemeinschaft der Ritterkreuzträger vom 20. September 1970, worin es heißt:[1][2]

„Kurz vor Inkrafttreten der Kapitulation, wahrscheinlich am 7. Mai 1945, habe ich mündlich die folgende Anordnung gegeben:
Alle bis zum Inkrafttreten der Kapitulation beim Oberkommando der WehrmachtWehrmachtführungsstab – eingegangenen Vorschläge zur Verleihung des Ritterkreuzes des Eisernen Kreuzes und seiner höheren Stufen sind von mir genehmigt unter der Voraussetzung, daß die Vorschläge ordnungsgemäß von den Vorschlagsberechtigten der Wehrmachtteile, Heer einschließlich Waffen-SS, Kriegsmarine und Luftwaffe bis zur Ebene der Armee- und Heeresgruppenführer aufwärts befürwortet waren.
Mit kameradschaftlichem Gruß
Dönitz“

Legimitation

Verschiedentlich wird kolportiert, daß die Verleihungen nach dem 8. Mai 1945 „illegal“ gewesen seien. Da das deutsche Staatsoberhaupt jedoch in Deutschland keine „illegalen“ Handlungen vornehmen kann, entbehrt diese Behauptung jeglicher Grundlage. Illegal war allerdings die völkerrechtswidrige Verhaftung der Regierung Dönitz am 23. Mai 1945, die bis heute (Stand: 2017) in Deutschland zu einem Interregnum (→ Besatzungskonstrukt) geführt hat.

Siehe auch

Fußnoten

  1. zitiert in: Franz Thomas / Günter Wegmann: Die Ritterkreuzträger der Deutschen Wehrmacht 1939–1945, Band: Die Ritterkreuzträger der Infanterie, S. 314, Biblio-Verlag 2000
  2. auch zitiert in: Ernst-Günther Krätschmer: Ritterkreuzträger der Waffen-SS, S. 995, Nation Europa-Verlag, 1999