Versammlungsfreiheit

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Versammlungsfreiheit ist allgemein das Recht, sich unter selbst gewählten Voraussetzungen, Bedingungen und Umständen zu legalen Zwecken zu versammeln.

Bestimmungen der BRD-Verwaltung

Wortlaut Artikel 8 Grundgesetz

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Inhalt der Vorschrift

Der Artikel schränkt die allgemeine Versammlungsfreiheit zunächst ein auf die Befugnis, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Vorsorge zur technischen Selbstverteidigung bei Teilnahme an einer Versammlung ist somit bereits verboten. Artikel 8 Grundgesetz (GG) garantiert das Recht dem Wortlaut nach allen Deutschen als Grundrecht, es steht aber über andere Vorschriften auch Ausländern zu.

Als Versammlungen werden Zusammenkünfte einer Vielzahl von Menschen zum Zwecke gemeinsamer Erörterungen oder Kundgebungen verstanden. Artikel 8 soll das Recht des Einzelnen gewährleisten, öffentliche Versammlungen und Aufzüge zu veranstalten und an solchen Veranstaltungen teilzunehmen, darüber hinaus auch, sich an den in der Versammlung stattfindenden Erörterungen und Kundgebungen zu beteiligen.

Die Vorschrift unterscheidet dabei zwischen Versammlungen in geschlossenen Räumen und solchen unter freiem Himmel. Für Versammlungen unter freiem Himmel kann das Grundrecht beliebig eingeschränkt werden („durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes“). Gleiches gilt für die Abhaltung von Versammlungen in geschlossenen Räumen, hier schränken sogenannte „immanente Schranken“ ein, denen alle Grundrechte unterliegen und die im Streitfall durch Richter festgelegt werden.

Das Versammlungsrecht ist im Versammlungsgesetz geregelt.

Handhabung der Demonstrationsfreiheit

Wichtiger Ausfluß der Versammlungsfreiheit ist die Demonstrationsfreiheit. Deren Ausübung verwehren Kommunalbehörden[1] und Instanzgerichte[2] in aller Regel solchen Veranstaltern, deren Ansichten ihnen mißliebig sind. Ein Beispiel für diese inzwischen selbstverständliche Haltung des Systems ist die offene Ankündigung von Rechtsbrüchen in diesem Zusammenhang durch den Frankfurter Rathauschef Peter Feldmann (SPD) am 1. Mai 2013:

„Solange ich Oberbürgermeister von Frankfurt bin, wird jede NPD-Demo verboten in dieser Stadt.“[3]

Siehe auch

Literatur

Fußnoten

  1. „'Pro Köln'-Demo am Dom untersagt“, Mitteilung der Stadt Köln, 17. Februar 2009; abgerufen am 11. August 2013 [1]
  2. „Gericht verbietet NPD den Marsch zum Brandenburger Tor“, Die Welt, 4. Mai 2005; abgerufen am 11. August 2013 [2]
  3. fr-online.de, 1. Mai 2013 [3]