Quelle / Der Führer schützt das Recht

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Der Führer schützt das Recht ist ein Text, der im August 1934 in der Deutschen Juristen-Zeitung von Carl Schmitt veröffentlicht wurde. Er bezieht sich auf die Rede vom 13. Juli 1934, in welcher Adolf Hitler Stellung zum Verlauf der Röhm-Revolte nimmt.

Quelle
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Der Führer schützt das Recht

Zur Reichstagsrede Adolf Hitlers vom 13. Juli 1934

Von Staatsrat, Professor Dr. Carl Schmitt, Berlin

Erstens: Auf dem Deutschen Juristentag in Leipzig, am 3. Okt. 1933, hat der Führer über Staat und Recht gesprochen. Er zeigte den Gegensatz eines substanzhaften, von Sittlichkeit und Gerechtigkeit nicht abgetrennten Rechts zu der leeren Gesetzlichkeit einer unwahren Neutralität und entwickelte die inneren Widersprüche des Weimarer Systems, das sich in dieser neutralen Legalität selbst zerstörte und seinen eigenen Feinden auslieferte. Daran schloß er seinen Satz: „Das muß uns eine Warnung sein.“

In seiner an das ganze Deutsche Volk gerichteten Reichstagsrede vom 13. Juli 1934 hat der Führer an eine andere geschichtliche Warnung erinnert. Das starke, von Bismarck gegründete Deutsche Reich ist während des Weltkriegs zusammengebrochen, weil es im entscheidenden Augenblick nicht die Kraft hatte, „von seinen Kriegsartikeln Gebrauch zu machen“. Durch die Denkweise eines liberalen „Rechtsstaats“ gelähmt, fand eine politisch instinktlose Zivilbürokratie nicht den Mut, Meuterer und Staatsfeinde nach verdientem Recht zu behandeln. Wer heute im Band 310 der Reichstags-Drucksachen den Bericht über die öffentliche Vollsitzung vom 9. Okt. 1917 liest, wird erschüttert sein und die Warnung des Führers verstehen. Die Mitteilung der damaligen Reichsregierung, daß Rädelsführer der meuternden Matrosen mit Reichstagsabgeordneten der Unabhängigen Sozialistischen Partei verhandelt hatten, beantwortete der Deutsche Reichstag in lauter Entrüstung damit, daß man einer Partei ihr verfassungsmäßiges Recht, im Heere Propaganda zu treiben, nicht verkürzen dürfe und daß schlüssige Beweise des Hochverrates fehlten. Nun, diese schlüssigen Beweise haben uns die Unabhängigen Sozialisten ein Jahr später ins Gesicht gespien. In beispielloser Tapferkeit und unter furchtbaren Opfern hat das Deutsche Volk vier Jahre lang einer ganzen Welt standgehalten. Aber seine politische Führung hat im Kampfe gegen die Volksvergiftung und die Untergrabung des deutschen Rechts und Ehrgefühls auf eine traurige Weise versagt. Bis zum heutigen Tage büßen wir die Hemmungen und Lähmungen der deutschen Regierungen des Weltkriegs.

Alle sittliche Empörung über die Schande eines solchen Zusammenbruchs hat sich in Adolf Hitler angesammelt und ist in ihm zur treibenden Kraft einer politischen Tat geworden. Alle Erfahrungen und Warnungen der Geschichte des deutschen Unglücks sind in ihm lebendig. Die meisten fürchten sich vor der Härte solcher Warnungen und flüchten lieber in eine ausweichende und ausgleichende Oberflächlichkeit. Der Führer aber macht Ernst mit den Lehren der deutschen Geschichte. Das gibt ihm das Recht und die Kraft, einen neuen Staat und eine neue Ordnung zu begründen.

Zweitens: Der Führer schützt das Recht vor dem schlimmsten Mißbrauch, wenn er im Augenblick der Gefahr kraft seines Führertums als oberster Gerichtsherr unmittelbar Recht schafft: „In dieser Stunde war ich verantwortlich für das Schicksal der deutschen Nation und damit des Deutschen Volkes oberster Gerichtsherr“. Der wahre Führer ist immer auch Richter. Aus dem Führertum fließt das Richtertum. Wer beides voneinander trennen oder gar entgegensetzen will, macht den Richter entweder zum Gegenführer oder zum Werkzeug eines Gegenführers und sucht den Staat mit Hilfe der Justiz aus den Angeln zu heben. Das ist eine oft erprobte Methode nicht nur der Staats-, sondern auch der Rechtszerstörung.

Für die Rechtsblindheit des liberalen Gesetzesdenkens war es kennzeichnend, daß man aus dem Strafrecht den großen Freibrief, die „Magna Charta des Verbrechers“ (Fr. v. Liszt) zu machen suchte. Das Verfassungsrecht mußte dann in gleicher Weise zur Magna Charta der Hoch- und Landesverräter werden. Die Justiz verwandelt sich dadurch in einen Zurechnungsbetrieb, auf dessen von ihm voraussehbares und von ihm berechenbares Funktionieren der Verbrecher ein wohlerworbenes subjektives Recht hat. Staat und Volk aber sind in einer angeblich lückenlosen Legalität restlos gefesselt. Für den äußersten Notfall werden ihm vielleicht unter der Hand apokryphe Notausgänge zugebilligt, die von einigen liberalen Rechtslehrern nach Lage der Sache anerkannt, von anderen im Namen des Rechtsstaates verneint und als „juristisch nicht vorhanden“ angesehen werden. Mit dieser Art von Jurisprudenz ist das Wort des Führers, daß er als „des Volkes oberster Gerichtsherr“ gehandelt habe, allerdings nicht zu begreifen. Sie kann die richterliche Tat des Führers nur in eine nachträglich zu legalisierende und indemnitätsbedürftige Maßnahme des Belagerungszustandes umdeuten. Ein fundamentaler Satz unseres gegenwärtigen Verfassungsrechts, der Grundsatz des Vorranges der politischen Führung, wird dadurch in eine juristisch belanglose Floskel und der Dank, den der Reichstag im Namen des Deutschen Volkes dem Führer ausgesprochen hat, in eine Indemnität oder gar einen Freispruch verdreht.

In Wahrheit war die Tat des Führers echte Gerichtsbarkeit. Sie untersteht nicht der Justiz, sondern war selbst höchste Justiz. Es war nicht die Aktion eines republikanischen Diktators, der in einem rechtsleeren Raum, während das Gesetz für einen Augenblick die Augen schließt, vollzogene Tatsachen schafft, damit dann, auf dem so geschaffenen Boden der neuen Tatsachen, die Fiktionen der lückenlosen Legalität wieder Platz greifen können. Das Richtertum des Führers entspringt derselben Rechtsquelle, der alles Recht jedes Volkes entspringt. In der höchsten Not bewährt sich das höchste Recht und erscheint der höchste Grad richterlich rächender Verwirklichung dieses Rechts. Alles Recht stammt aus dem Lebensrecht des Volkes. Jedes staatliche Gesetz, jedes richterliche Urteil enthält nur soviel Recht, als ihm aus dieser Quelle zufließt. Das Uebrige ist kein Recht, sondern ein „positives Zwangsnormengeflecht“, dessen ein geschickter Verbrecher spottet.

Drittens: In scharfer Entgegensetzung hat der Führer den Unterschied seiner Regierung und seines Staates gegen den Staat und die Regierungen des Weimarer Systems betont: „Ich wollte nicht das junge Reich dem Schicksal des alten ausliefern.“ „Am 30. Jan. 1933 ist nicht zum soundsovielten Male eine neue Regierung gebildet worden, sondern ein neues Regiment hat ein altes und krankes Zeitalter beseitigt.“ Wenn der Führer mit solchen Worten die Liquidierung eines trüben Abschnittes der deutschen Geschichte fordert, so ist das auch für unser Rechtsdenken, für Rechtspraxis und Gesetzesauslegung, von juristischer Tragweite. Wir haben unsere bisherigen Methoden und Gedankengänge, die bisher herrschenden Lehrmeinungen und die Vorentscheidungen der höchsten Gerichte auf allen Rechtsgebieten neu zu prüfen. Wir dürfen uns nicht blindlings an die juristischen Begriffe, Argumente und Präjudizien halten, die ein altes und krankes Zeitalter hervorgebracht hat. Mancher Satz in den Entscheidungsgründen unserer Gerichte ist freilich aus einem berechtigten Widerstand gegen die Korruptheit des damaligen Systems zu verstehen; aber auch das würde, gedankenlos weitergeführt, heute das Gegenteil bedeuten und die Justiz zum Feind des heutigen Staates machen. Wenn das Reichsgericht im Juni 1932 (RGSt. 66, 386) den Sinn der richterlichen Unabhängigkeit darin sah, „den Staatsbürger in seinen gesetzlich anerkannten Rechten gegen mögliche Willkür einer ihm abgeneigten Regierung zu schützen“, so war das aus einer liberalindividualistischen Haltung gesprochen. „Das Richtertum wird hineingedacht in eine Frontstellung nicht nur gegenüber dem Staatsoberhaupt und der Regierung, sondern auch gegenüber den Verwaltungsorganen überhaupt. Das ist aus jener Zeit heraus begreiflich. Heute aber obliegt uns die Pflicht, den neuen Sinngehalt aller öffentlich-rechtlichen Einrichtungen, auch der Justiz, mit größter Entschiedenheit durchzusetzen.

Am Ende des 18. Jahrhunderts hat der alte Häberlin die Frage des Staatsnotrechts mit der Frage der Abgrenzung von Justizsachen und Regierungssachen in Verbindung gebracht und gelehrt, bei Gefahr oder großem Schaden für den Staat könne die Regierung jede Justizsache zur Regierungssache erklären. Im 19. Jahrhundert hat Dufour, einer der Väter des französischen Verwaltungsrechts, den jeder gerichtlichen Nachprüfung entzogenen Regierungsakt (acte de gouvernement) dahin definiert, daß sein Ziel die Verteidigung der Gesellschaft, und zwar die Verteidigung gegen innere und äußere, offene oder versteckte, gegenwärtige oder künftige Feinde sei. Was man auch immer von solchen Bestimmungen halten mag, sie weisen jedenfalls auf eine juristisch wesentliche Besonderheit der politischen „Regierungsakte“ hin, die sich sogar in liberalen Rechtsstaaten rechtliche Anerkennung verschafft hat. In einem Führerstaat aber, in dem Gesetzgebung, Regierung und Justiz sich nicht, wie in einem liberalen Rechtsstaat, gegenseitig mißtrauisch kontrollieren, muß das, was sonst für einen „Regierungsakt“ Rechtens ist, in unvergleichlich höherem Maße für eine Tat gelten, durch die der Führer sein höchstes Führertum und Richtertum bewährt hat.

Inhalt und Umfang seines Vorgehens bestimmt der Führer selbst. Daß seit Sonntag, dem 1. Juli nachts, der Zustand „normaler Justiz“ wiederhergestellt ist, hat die Rede nochmals sichergestellt. Das Gesetz über Maßnahmen der Staatsnotwehr vom 3. Juli 1934 (RGBl. I. S. 529) bezeichnet in der Form eines Regierungsgesetzes den zeitlichen und sachlichen Umfang des unmittelbaren Führerhandelns. Außerhalb oder innerhalb des zeitlichen Bereiches der drei Tage fallende, mit der Führerhandlung in keinem Zusammenhang stehende, vom Führer nicht ermächtigte „Sonderaktionen“ sind um so schlimmeres Unrecht, je höher und reiner das Recht des Führers ist. Nach den Erklärungen des preußischen Ministerpräsidenten Göring vom 12. Juli und des Reichsjustizministers Gürtner vom 20. Juli 1934 ist eine besonders strenge Strafverfolgung solchen unzulässigen Sondervorgehens angeordnet. Daß die Abgrenzung ermächtigten und nichtermächtigten Handelns im Zweifelsfalle nicht Sache der Gerichte sein kann, dürfte sich nach den vorigen Andeutungen über die Besonderheit von Regierungsakt und Führerhandlung von selbst verstehen.

Viertens: Innerhalb des Gesamtbereichs jener drei Tage treten diejenigen richterlichen Handlungen des Führers besonders hervor, durch die er als Führer der Bewegung den besonderen, gegen ihn als den höchsten politischen Führer der Bewegung begangenen Treubruch seiner Unterführer gesühnt hat. Der Führer der Bewegung hat als solcher eine richterliche Aufgabe, deren inneres Recht von keinem anderen verwirklicht werden kann. Daß es in unserem Staate nur einen Träger des politischen Willens gibt, die Nationalsozialistische Partei, hat der Führer in seiner Reichstagsrede ausdrücklich hervorgehoben. Zu einem Gemeinwesen aber, das in solcher Weise in Staat, Bewegung, Volk gegliedert und geordnet ist, gehört auch das eigene innere Recht derjenigen staatstragenden Lebens- und Gemeinschaftsordnungen, die in einer besonderen Weise auf die eidlich beschworene Treue zum Führer begründet sind. Daran, daß die Partei ihre Aufgabe erfüllt, hängt heute nicht weniger als das Schicksal der politischen Einheit des Deutschen Volkes selbst. „Diese gewaltige Aufgabe, in der sich auch die ganze Gefahr des Politischen anhäuft, kann keine andere Stelle, am wenigsten ein justizförmig prozedierendes bürgerliches Gericht der Partei oder der SA. abnehmen. Hier steht sie ganz auf sich selbst“. Hier ist deshalb der politische Führer infolge der besonderen Qualifikation des Verbrechens noch in einer spezifischen Weise zum höchsten Richter geworden.

Fünftens: Immer wieder erinnert der Führer an den Zusammenbruch des Jahres 1918. Von dort aus bestimmt sich unsere heutige Lage. Wer die ernsten Vorgänge des 30. Juni richtig beurteilen will, darf die Ereignisse dieses und der beiden folgenden Tage nicht aus dem Zusammenhang unser politischen Gesamtlage herausnehmen und nach der Art bestimmter strafprozessualer Methoden solange isolieren und abkapseln, bis ihnen die politische Substanz ausgetrieben und nur noch eine „rein juristische Tatbestands“- oder „Nicht-Tatbestandsmäßigkeit“ übrig geblieben ist. Mit solchen Methoden kann man keinem hochpolitischen Vorgang gerecht werden. Es gehört aber zur Volksvergiftung der letzten Jahrzehnte und ist ein seit langem geübter Kunstgriff deutschfeindlicher Propaganda, gerade dieses Isolierverfahren als allein „rechtsstaatlich“ hinzustellen. Im Herbst 1917 haben alle in ihrem Rechtsdenken verwirrten deutschen Parlamentarier, und zwar Kapitalisten wie Kommunisten, Klerikale wie Atheisten, in merkwürdiger Einmütigkeit verlangt, daß man das politische Schicksal Deutschlands solchen prozessualen Fiktionen und Verzerrungen ausliefere, und eine geistig hilflose Bürokratie hat damals den politischen Sinn jener „juristischen“ Forderungen nicht einmal gefühlsmäßig empfunden.

Gegenüber der Tat Adolf Hitlers werden manche Feinde Deutschlands mit ähnlichen Forderungen kommen. Sie werden es unerhört finden, daß der heutige deutsche Staat die Kraft und den Willen hat, Freund und Feind zu unterscheiden. Sie werden uns das Lob und den Beifall der ganzen Welt versprechen, wenn wir wiederum, wie damals im Jahre 1919, niederfallen und unsere politische Existenz den Götzen des Liberalismus opfern. Wer den gewaltigen Hintergrund unserer politischen Gesamtlage sieht, wird die Mahnungen und Warnungen des Führers verstehen und sich zu dem großen geistigen Kampfe rüsten, in dem wir unser gutes Recht zu wahren haben.

Quelle: Deutsche Juristen-Zeitung, Heft 15 v. 01.08.1934, Spalte 945 – 950; Zahlen in eckigen Klammern bezeichnen das Ende der Originalspalten (PDF-Datei)


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