Deutsche Gemeindeordnung

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Die Deutsche Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935 war die einheitliche Verwaltungsrechtsordnung für alle Stadt- und Landgemeinden des Deutschen Reiches bis zum Ende des Zweiten Weltkrieges. Sie ersetzte das bis dahin im Freistaat Preußen gültige Gemeindeverfassungsgesetz vom 15. Dezember 1933 und alle sonstigen Gemeindeverfassungen der deutschen Länder. Ausnahme- bzw. Übergangsregelungen galten in Berlin, Hamburg, Bremen und Lübeck.

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Die Deutsche Gemeindeordnung will die Gemeinden in enger Zusammenarbeit mit Partei und Staat zu höchsten Leistungen befähigen und sie damit instand setzen, im wahren Geiste des Schöpfers gemeindlicher Selbstverwaltung, des Reichsfreiherrn vom Stein, mitzuwirken an der Erreichung des Staatszieles: in einem einheitlichen, von nationalem Willen durchdrungenen Volke die Gemeinschaft wieder vor das Einzelschicksal zu stellen, Gemeinnutz vor Eigennutz zu setzen und unter Führung der Besten des Volkes die wahre Volksgemeinschaft zu schaffen, in der auch der letzte willige Volksgenosse das Gefühl der Zusammengehörigkeit findet. Die Deutsche Gemeindeordnung ist ein Grundgesetz des nationalsozialistischen Staates. Auf dem von ihr bereiteten Boden wird sich der Neubau des Reiches vollenden.

– Präambel der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935[1]


Siehe auch

Literatur

  • Die deutsche Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935 (R.G.Bl.I, Nr. 6, Seite 49); Textausgabe mit der amtlichen Begründung, herausgegeben von Dr. Harry Goetz, Verlag W. Kohlhammer Stuttgart-Berlin

Verweise

Fußnoten