Deutsches Reich
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| Nationalflagge | Reichsfarben |
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| Hauptstadt | Berlin |
| Verfassung | faktisch außer Kraft gesetzte Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919 |
| Fläche | 633.786 km² (1937) |
| Einwohner | 41.058.792 Ew. (1871) 78.800.000 Ew. (1938) |
| Hymne | Lied der Deutschen |
| Staatsoberhaupt | * - keinen - siehe Liste der Staatsoberhäupter des Deutschen Reiches |
| Regierungschef | * - keinen - siehe: Liste der Regierungschefs des Deutschen Reiches |
Das Deutsche Reich ist ein im Jahr 1871 gegründeter deutscher Nationalstaat. Dieser ist derzeit als Gesamtstaat mangels Organisation, insbesondere mangels institutionalisierter Organe nicht handlungsfähig.
Das Heilige Römische Reich Deutscher Nation wurde von Zeitgenossen ebenfalls oftmals als „deutsches Reich“ bezeichnet, weshalb das 1871 gegründete Kaiserreich auch als Zweites Deutsches Reich bekannt ist.
Seit 1943 trug das Deutsche Reich die amtliche Bezeichnung Großdeutsches Reich.
Inhaltsverzeichnis |
[Bearbeiten] Geschichte
Die Geschichte des Deutschen Reiches wird heute allgemein in drei Abschnitte gegliedert:
- 1871-1918 Deutsches Kaiserreich
- 1871-1890 Zeit des Reichskanzlers Bismarck
- 1890-1918 wilhelminische Epoche und Erster Weltkrieg
- 1918-1933 Weimarer Republik
- 1933-1945 die Zeit des Nationalsozialismus und Zweiter Weltkrieg; 1943-1949 Staatsbezeichnung „Großdeutsches Reich“
Am 1. August 1806 legte der römisch-deutsche Kaiser die Krone des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation nieder und erklärte das Reich für beendet. Es ist umstritten, ob der Kaiser überhaupt das Recht hatte, das Reich aufzulösen, oder ob er vielmehr lediglich für seine Person die Kaiserkrone hätte niederlegen dürfen. Regelwidrig war zudem, daß er weder den Reichstag noch die Reichsstände zuvor informierte. 1815 gründete die große Mehrheit der deutschen Staaten den Deutschen Bund, der bis 1866 Bestand hatte. 1848/49 wurden Versuche unternommen, ein zweites deutsches Reich zu gründen, es wurde eine Nationalversammlung einberufen und eine Verfassung ausgearbeitet, doch der preußische König, Friedrich Wilhelm IV., lehnte die ihm angetragene Kaiserkrone ab, weshalb das Reich nicht zustande kam. 1866 endete der Bund, nachdem Preußen ihm den Krieg erklärt und gewonnen hatte. Damit wurde der Vielvölkerstaat Österreich als deutsche Führungsmacht verdrängt. Preußen gründete daraufhin den Norddeutschen Bund.
1870/71 wurde der Deutsch-Französische Krieg geführt, der mit einer Niederlage Frankreichs endete. Am 18. Januar 1871 wurde Wilhelm I., König von Preußen, im Spiegelsaal des Schlosses Versailles zum Deutschen Kaiser ausgerufen, womit das zweite, jedoch kleindeutsche Reich gegründet wurde.
1918 mußte der Kaiser nach dem verlorenen Ersten Weltkrieg abdanken, und die Republik wurde im Zuge der Novemberrevolte ausgerufen. Die folgende Zeit zwischen 1919 und 1933 wird als „Weimarer Republik“ bezeichnet. Diese Republik war völkerrechtlich identisch mit dem 1871 gegründeten Reich und behielt auch den Staatsnamen Deutsches Reich bei.
Die Nachkriegsgeschichtsschreibung bezeichnet die darauffolgende Zeit zwischen 1933 und 1945 als „Zeit des Nationalsozialismus“ bzw. Drittes Reich. Die Nationalsozialisten selbst bezeichneten das Reich nur in den ersten Jahren ihrer Regierungszeit so, um eine Abgrenzung zum Kaiserreich zu schaffen.
Ab 1943 lautete die amtliche Bezeichnung Großdeutsches Reich und blieb es völkerrechtlich bis 1949. Der Regierungssitz war Berlin, Reichshauptstadt. Zum Kriegsende zog die Regierung nach Flensburg um.
Der Regierungssitz der bislang letzten Reichsregierung, die am 23. Mai 1945 gefangen genommen wurde, war der sogenannte Sonderbereich Mürwik bei Flensburg.
[Bearbeiten] Rechtslage des Deutschen Reiches nach 1945
Seit der völkerrechtswidrigen Verhaftung der letzten Reichsregierung um Reichspräsident Karl Dönitz und Reichskanzler Lutz Graf Schwerin von Krosigk durch britische Besatzungstruppen befindet sich das Deutsche Reich im Interregnum. In Folge dessen wurden 1949 die Besatzungskonstrukte DDR und BRD errichtet. Der östliche Teil des Reiches befindet sich seit 1945 völkerrechtswidrig unter polnischer, russischer und litauischer Verwaltung. Das Sudetenland befindet sich unter tschechischer Verwaltung.
Ab Ende des Krieges ist umstritten, was mit dem Deutschen Reich geschah. Die DDR sah das Reich als erloschen und DDR und BRD als Nachfolgestaaten an.
Die BRD sah sich als völkerrechtlich identisch mit dem Deutschen Reich, was z.B. dadurch deutlich wird, daß sie die Botschaften des Reiches und seine Sitze in internationalen Organisationen übernahm. Diese Ansicht wurde und wird international anerkannt.
Eine weitere Meinung ist, daß die DDR und die BRD Verwaltungseinheiten im noch immer bestehenden Deutschen Reich waren, die am Tage der Vereinigung von BRD, DDR und Ostdeutschland hätten verschwinden sollen, während das Deutsche Reich seine Handlungsfähigkeit hätte wiedererlangen sollen. Diese These wird international nicht anerkannt, ist aber im innerstaatlichen Recht durch BVerfG-Entscheidungen und frühen Bundestagsreden durchaus nachvollziehbar.
Das Deutsche Reich existiert noch heute, in welcher Form aber, darüber gibt es Streitigkeiten. Das Deutsche Reich ist neben deutschen und teilweise deutschen Staaten wie der Republik Österreich, der Bundesrepublik Deutschland, dem Fürstentum Liechtenstein, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem Großherzogtum Luxemburg und den Niederlanden der sechste deutsche Staat.
- Siehe auch: Rechtslage des Deutschen Reiches nach 1945
[Bearbeiten] Grenzfragen
Auch die Grenzen des Deutschen Reiches sind völkerrechtlich umstritten. Der 31. Dezember 1937 wurde von den Kriegsgegnern Deutschlands erstmals auf der Außenministerkonferenz in Moskau 1943 als Stichtag zur Definition der Deutschen Reichsgrenzen vor der territorialen Ausdehnung benannt. Auch das Londoner Protokoll von 1944 und die Potsdamer Konferenz von 1945 verwenden dieses Datum. Nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges etablierte sich hierfür der Begriff „Deutschland als Ganzes“. Es ging um die Notwendigkeit der völkerrechtlichen Festlegung des Reichsgebietes, da nicht alle Gebietserweiterungen des Deutschen Reiches vor und während des Zweiten Weltkrieges völkerrechtlich anerkannt waren.
Der Anschluss des Saargebietes am 13. Januar 1935 nach einer Volksabstimmung war die erste, aber nicht die letzte völkerrechtskonforme Gebietsveränderung nach 1919 gewesen. Auch der Anschluss Österreichs am 12. März 1938, der zwar unter militärischem Druck erfolgte, aber die Unterstützung der Mehrheit der Bevölkerung Österreichs fand, war völkerrechtlich anerkannt worden. Die Gebietserweiterung um das Sudetenland war zwar unter politischem Druck, aber im Konsens und vertraglich mit den Unterzeichnermächten des Versailler Vertrages Großbritannien, Frankreich und Italien zustande gekommen und damit völkerrechtskonform. Somit stellte das Deutsche Reich in den Grenzen des Münchner Abkommens formaljuristisch den letzten völkerrechtlich unbestrittenen Gebietsstand dar. Dies beinhaltet auch das deutsche Reichsgebiet Neuschwabenland.
Die Annexion der tschechischen Gebiete der Tschechoslowakei und deren Umbenennung in Protektorat Böhmen und Mähren waren hingegen umstritten gewesen und nur unter dem Aspekt der Beschwichtigungspolitik von den Vertragsmächten geduldet worden.
Dass dennoch nicht der letzte völkerrechtlich unbestrittene Gebietsstand als Stichtag zugrunde gelegt wurde, sondern der 31. Dezember 1937, lag darin begründet, dass auf den Konferenzen der Alliierten während des Krieges beschlossen worden war, Österreich und die Tschechoslowakei in ihren alten Staatsgrenzen wieder herzustellen und die diesbezüglich relevanten Vorkriegsabkommen mit Deutschland im Nachhinein für „null und nichtig” zu erklären.
Nach geltendem Völkerrecht sind für das Deutsche Reich jedoch jene Grenzen zu betrachten, die am 31.7.1914 oder am 30.9.1938 Bestand hatten. Die unterschiedlichen Daten hängen davon ab, wie man den sogenannten Versailler Vertrag vom 28.6.1919 bewertet. Wenn man vom Datum des unumstrittenen Gebietsstandes ausgeht, bedeutet dieses keineswegs eine Anerkennung des Versailler Diktates als gültigen Vertrag. Im sogenannten Versailler Vertrag waren - mit Wirkung vom 20.1.1920 - die Grenzen des Deutschen Reiches festgelegt worden, die jedoch von keiner deutschen Reichsregierung in Folge anerkannt wurden. Da jeder unter Zwang entstandene „Vertrag“ nichtig ist und die USA den sogenannten Versailler Vertrag aus ebendiesen Gründen auch nicht unterschrieben haben, wurde dieser Vertrag in der Beziehung USA – Deutsches Reich nie wirksam. Demnach muß man - nach den Normen des geltenden Völkerrechts – als Grenzen für das Deutsche Reich von den Grenzen vom letzten Tag vor Ausbruch des Krieges im Jahre 1914 ausgehen. Dieser Tag ist der 31.7.1914.
Geht man jedoch von der – stark umstrittenen – Rechtsverbindlichkeit des sogenannten Versailler Vertrages aus, dann gilt folgendes: Das Gebiet des Deutschen Reiches wurde durch den völkerrechtskonform vollzogenen Anschluß Österreichs und die Eingliederung der sudetendeutschen Gebiete vergrößert und war unbestritten.
Die Einverleibung von Böhmen und Mähren und anschließende Unterstellung unter deutsches Protektorat hält einer völkerrechtlichen Überprüfung jedoch nicht stand.
Bei Verhandlungen über einen Friedensvertrag mit dem Deutschen Reiche muß demnach von den Grenzen vom 30.09.1938 inclusive des deutschen Reichsgebietes Neuschwabenland ausgegangen werden. Die 1945 von den damaligen Siegermächten festgelegte Formel „Deutschland in den Grenzen vom 31.12.1937“ wäre somit aus völkerrechtlicher Sicht nichtig.
[Bearbeiten] Reichsfarben und Flaggen
Kurz nach dem Machtantritt der NSDAP im Jahre 1933 waren die schwarz-rot-goldenen Flaggen der demokratischen Weimarer Republik durch die alten kaiserlichen Farben schwarz-weiß-rot ersetzt worden. Die Verordnungen hierfür erließ der Reichspräsident Hindenburg. Zusätzlich zur schwarz-weiß-roten Flagge sollte, wenn möglich, die Hakenkreuzflagge gesetzt werden. Mit dem Reichsflaggengesetz wurde 1935 eine endgültige Regelung bezüglich der Reichsfarben und der Nationalflagge festgesetzt. Die Reichsfarben wurden nun als schwarz-weiß-rot bestimmt. Gleichzeitig wurde die Hakenkreuzflagge zur Reichs- und Nationalflagge sowie zur Handelsflagge erklärt.
Aufgehoben wurde dieses Gesetz durch das Kontrollratsgesetz Nr. 1 betreffend die Aufhebung von NS-Recht vom 20. September 1945. Somit sind die Reichsfarben und die Nationalflagge Schwarz-Rot-Gold wiederhergestellt.
[Bearbeiten] siehe auch
[Bearbeiten] Weltnetz
- Deutschland und das Deutsche Reich heute nach dem Öffentlichen Recht
- Interview mit Prof. Dr. Christoph Koch, Vorsitzender der Deutsch-Polnischen Gesellschaft der BRD über die Frage der polnischen Westgrenze
- Betrachtung zur Nichtigkeit des sogenannten Versailler "Vertrages" in: "Über das Völkerrecht" im Abschnitt V
- Der "Wiener Beobachter" zum Deutschen Reich
