Dublin-III-Verordnung

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Die Dublin-III-Verordnung ist eine Verordnung der Europäischen Union, nach welcher der Mitgliedstaat bestimmt wird, der für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist.[1] Sie ist am 19. Juli 2013 in Kraft getreten und ab dem 1. Januar 2014 unmittelbar anzuwenden.

Der Anwendungsbereich des Dublin-Verfahrens wird durch diese Verordnung auf alle Personen, die unter Berufung auf die Eigenschaft als Flüchtling um internationalen Schutz ersuchen, ausgedehnt.[2] Der Personenkreis „Flüchtlinge“ übersteigt grundsätzlich den der Asylanten.

Die Rechtsgarantien für Asylanten sollen durch die neue Verordnung gestärkt, die Asylverfahren verbessert werden. Im Vergleich zur Vorgängerverordnung (Dublin-II-Verordnung) sind in der Dublin-III-Verordnung Grundsatzurteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg und des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg berücksichtigt, welche die Asylgewährung weiter erleichtern.

Wie bereits bisher (Dublin-II-Verordnung), führt Dubin-III Möglichkeiten zur Inhaftnahme (Abschiebehaft) auf. Es sind folgende sechs Haftgründe benannt:

  1. Ungeklärte Identität
  2. Beweissicherung im Asylverfahren
  3. Prüfung des Einreiserechts
  4. Verspätete Asylantragstellung
  5. Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
  6. Dublin-Verfahren

Im Unterschied zur abgelösten Dublin-II-Verordnung wird nun das System EURODAC, in dem Fingerabdrücke von Asylanten gespeichert werden, mit zusätzlichen Daten beliefert. Polizei und andere Sicherheitsbehörden haben Zugang zu diesen Daten.

Durch die Beibehaltung des Dublin-Verfahrens und die Erweiterung des Personenkreises werden die südlichen EU-Staaten (insbesondere Italien, Malta, Spanien und Griechenland) einen erhöhten Aufwand haben.

Im Jahr 2012 ermöglichte die Europäische Union 332.000 Asylanten die Einreise.

Siehe auch

Verweis

Fußnoten

  1. „Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung)“. Die Verordnung löst die Dublin-II-Verordnung ab.
  2. Vgl. Nr. 10, 11 der Präambel sowie Art. 3 der Verordnung