Duell

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„Das Duell“ von Alexander Ritter von Bensa (1820–1902)

Ein Duell (von lat. duellum; mhd. ist kampf, von lat. campus [Martius], ahd. kampfwîg oder einwîg) oder frühneuzeitlich Ehrenhandel ist ein organisierter, angekündigter Zweikampf.

Geschichte

Duell zu Roß mit Steinschloßpistolen

Duelle wurden in der Antike vor allem im Zusammenhang mit einer kriegerischen Auseinandersetzung berichtet, wo die beiden Heere auf eine Schlacht verzichteten und statt dessen je einen Kämpfer stellten, die den Krieg im Zweikampf entscheiden sollten. Alternativ konnten auch zwei Helden sich auf dem Schlachtfeld zu einem Zweikampf treffen, der von den Umstehenden dann nicht gestört wurde, oder der allenfalls die Schlacht sogar zum Erliegen brachte, wenn auf beiden Seiten das Interesse an der Auseinandersetzung groß genug war. In diesen Zusammenhang gehört der biblische Kampf von David gegen Goliath genauso wie die Duelle in der Ilias-Sage (Achill gegen Hektor, u. a.). In der Römischen Republik galten die spolia opima, die von einem Feldherrn dem gegnerischen Heerführer im Zweikampf abgenommenen Waffen, als die höchste Trophäe. Dies soll Romulus gegen Acro, dem König der Caeninenser, gelungen sein, und später Aulus Cornelius Cossus gegen Lar Tolumnius, König der Veienten, sowie Marcus Claudius Marcellus gegen Viridomarus, König der Gaesatae.

Das europäische Duell zur Verteidigung der eigenen Ehre (oder der Ehre einer Dame) nach einer Beleidigung spielte vom Hochmittelalter bis in die Neuzeit (12. bis 19. Jahrhundert) eine wichtige Rolle. Es erwuchs aus dem spezifisch germanischen Brauch des Gerichtskampfes (oder Kampfgericht, judicium campi, bereits ahd. chamfwîc, aengl. campfight). Diese Sitte ist bekannt aus den Gesetzen verschiedener germanischer Stämme, fehlt aber sowohl im Römischen Recht als auch in anderen antiken Gesetzbüchern ganz. Das lateinische campus wurde früh von den Germanen entlehnt, offenbar als Bezeichnung einer ausgefeilten Fechtkunst.[1]

Im mittelalterlichen Skandinavien wurde das Duell in der Form des Holmgang praktiziert. Das schwedische Hednalagen (13. Jahrhundert) schreibt die Bedingungen eines Holmgangs vor: Wenn die beleidigte Partei umkommt, hat der Beleidiger das halbe Wergeld zu bezahlen. Kommt hingegen der Beleidiger um, entfällt das Wergeld ganz. Die Kormakssaga enthält eine detaillierte Beschreibung eines wikingerzeitlichen Holmgang.

Die Kirche stand dem Gerichtskampf immer skeptisch gegenüber, und er wurde im Heiligen Römischen Reich des 13. Jahrhundert Gegenstand des Konfliktes zwischen Römischem Recht und germanischem Stammesrecht (Schwabenspiegel, Sachsenspiegel). Das 4. Laterankonzil (1215) verurteilte Gerichtskämpfe, und Papst Honorius III. verlangte 1216 vom Deutschritterorden, die Praxis, ihre Untertanen zum Gerichtskampf zu zwingen, einzustellen. Trotzdem blieb die Sitte des Gerichtskampfes bis ins späte 15 Jahrhundert vor allem im Süden des Reiches lebendig, und erst die Einführung des Reichskammergerichts (1495) beendete ihn vollständig. In England fanden Gerichtskämpfe bis ins 16. Jahrhundert statt, und das Gesetz, das den Gerichtskampf regelte, blieb bis 1818 in Kraft, als ein des Mordes Angeklagter den Kläger zum Gerichtsduell forderte. Der Richter mußte dies anerkennen, und der Kläger verzichtete auf die Konfrontation, das Parlament erklärte das Gesetz aber daraufhin als ungültig.

Bereits nach mittelalterlichem Recht durften sich Adlige gegenseitig zum Duell herausfordern, ohne daß ein Verbrechen vorgelegen hätte, während bei den niederen Ständen nur eine schwerwiegende Straftat Ursache eines Gerichtskampfs wurde. Auch nach der Abschaffung des Gerichtskampfes zur Bestimmung eines Schuldigen blieb das Duell zwischen Adligen weiter rechtmäßig und wurde besonders in der Frühmoderne auch eifrig praktiziert. Besonders in Frankreich war das Duell vom Ende des 16. bis zur Mitte des 17. Jahrhunderts geradezu eine Modeerscheinung: Allein zwischen 1594 und 1610 sollen in Frankreich 8.000 Adlige und Offiziere in Duellen getötet worden sein, und der (allerdings für seine häufigen Duelle berüchtigte) François de Montmorency soll in einem einzigen Jahr 22 (nach anderen Quellen sogar über 40) Kontrahenten im Duell getötet haben. Während das Duell in England schon um die Mitte des 19. Jahrhunderts außer Gebrauch kam, hielt es sich in Kontinentaleuropa bis zum Beginn des 20. Jahrhunderts.

Als „satisfaktionsfähig“ galt ursprünglich nur, wer das Recht zum Waffentragen hatte, d. h. Adlige, Offiziere und Studenten. Die wachsende politische, wirtschaftliche und soziale Bedeutung des Bürgertums im 19. Jahrhundert hatte zur Folge, daß schließlich auch Bürgerliche als satisfaktionsfähig betrachtet wurden, sofern sie der „besseren“ Gesellschaft angehörten und bereit waren, sich deren „Comment“, d. h. ihren ungeschriebenen Verhaltensregeln, zu unterwerfen.

Das Duell war spätestens seit dem Ende des 19. Jahrhunderts in der Öffentlichkeit heftig umstritten. Entsprechend seiner standesmäßigen Verankerung kamen Ablehnung und Kritik vor allem von liberaler und sozialistischer Seite, aber auch die katholische Kirche verurteilte das Duell. Schon im 19. Jahrhundert versuchte man, Duellverbote durchzusetzen, was aber oft an den zuständigen Offizieren scheiterte, die sich selber dem Comment verpflichtet fühlten. Erst nach dem Ersten Weltkrieg begann auch in europäischen Offizierskreisen das Duell zu verschwinden. Das akademische Mensurfechten ist ein Relikt der deutschen Duellkultur, wurde aber soweit entschärft, daß außer harmlosen Schnittverletzungen kein Schaden entsteht.

Seit dem Göttinger Mensurenprozeß (1951–1953) ist Mensurfechten der Burschenschaften in Deutschland anderen Kampfsportarten gleichgestellt.[2] Einzelne Universitäten versuchten, das Mensurfechten dennoch disziplinarisch zu ahnden, was aber in weiteren Urteilen als unrechtmäßig erkannt wurde.[3]

Straftatbestand (BRD)

Seit der Strafrechtsreform von 1969 stellt das Duell oder der „Ehrenhandel“ nach BRD-Recht keinen eigenen Strafbestand mehr dar, und allfällige Duelle fallen unter die allgemeinen Strafvorschriften über gefährliche Körperverletzung bzw. Totschlag.

Siehe auch

Fußnoten

  1. Grimm: „ dasz sie [die Germanen] auch trotz ihres eignen wortreichthums für kampf, hadu, wîc, strît, gund, vehta, ernest u. a., noch ein röm. wort aufgenommen hätten das ihnen etwas neues brachte. sie sahen aber wol bei den Römern, wie etwas neues, die verfeinerte fechtkunst, geübt von gladiatoren und kunstfechtern auf dem campus Martius; der kunstkämpfer hiesz mlat. campio. auch ist kampf nicht streit schlechthin, sondern ursprünglich und noch lange der kunstmäszige einzelkampf.
  2. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe bestätigte, daß durch die Mensur gefährliche Körperverletzungen im Sinne des Strafgesetzbuches entstehen können. Diese seien jedoch keine Straftaten, da sie mit Einwilligung des Verletzten zustande kämen. Sie müßten daher straflos bleiben, solange sie nicht im Rahmen von Ehrenhändeln vor sich gehen und bei ihrer Durchführung alle erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen für die Beteiligten getroffen würden. Insbesondere setzt die Straffreiheit den Verzicht auf tödliche Waffen voraus.
  3. Dem Weinheimer Corpsstudenten Janssen (Corps Hannoverania Hannover, Corps Teutonia Berlin) wollte die Freie Universität Berlin die Immatrikulation verweigern, weil er sich zum Mensurenschlagen bekannt hatte. Diese Entscheidung wurde am 24. Oktober 1958 vom Bundesverwaltungsgericht aufgehoben (BVerwGE 7/287, mit Bezug auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 29. Januar 1953.