Ehrenkreuz des Weltkrieges

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Übersicht über die Ehrenkreuze des Weltkrieges 1914–1918 am Dreiecksband mit dazugehörigen Bandschnallen

Das Ehrenkreuz des Weltkrieges (oft auch nach seiner häufigsten Verleihungsstufe Ehrenkreuz für Frontkämpfer oder Frontkämpferehrenkreuz genannt, umgangssprachlich auch Hindenburgkreuz) wurde als Kriegserinnerungsmedaille am 13. Juli 1934 durch den Reichspräsidenten Paul von Hindenburg anläßlich des 20. Jahrestages des Kriegsbeginns 1914 gestiftet. Inoffizieller Vorläuferin war die Deutsche Ehrendenkmünze des Weltkrieges (1922 bis 1934).

Ehrenkreuz für die hinterbliebene Witwen und Eltern gefallener Kriegsteilnehmer für Anna-Maria Mölders, die Witwe des 1915 gefallenen Oberlehrers Viktor Mölders; sie waren die Eltern der späteren Jagdflieger Werner Mölders und Victor Mölders.

Erläuterung

Große Ordensspange der Krankenschwester Antonie Gertrud Elisabeth Miethner; 2. v. l.: Bandspange des Ehrenkreuzes für Frontkämpfer.[1]

Nach dem Tode Hindenburgs am 2. August 1934 wurde das Ehrenkreuz „im Namen des Führers und Reichskanzlers“, also Adolf Hitlers, verliehen.

Stiftungszweck

Alfred Jodl, Trageweise der Bandschnalle des Ehrenkreuzes für Frontkämpfer (2. Feldspange von links)

Stiftungsverordnung

Die Eingangsworte der Stiftungsverordnung lauteten:

„Zur Erinnerung an die unvergänglichen Leistungen des deutschen Volkes im Weltkriege 1914/1918 stifte ich ein Ehrenkreuz für alle Kriegsteilnehmer sowie für die Witwen und Eltern gefallener, an den Folgen von Verwundung oder in Gefangenschaft gestorbener oder verschollener Kriegsteilnehmer.“ [2]

Ausführungen

Das Ehrenkreuz wurde dabei in drei Ausführungen verliehen:

  • Ehrenkreuz für Frontkämpfer – mit Schwertern
  • Ehrenkreuz für Kriegsteilnehmer – ohne Schwerter
  • Ehrenkreuz für die hinterbliebene Witwen und Eltern gefallener Kriegsteilnehmer – ohne Schwerter

Definitionen und Verleihungsvoraussetzungen

Das Ehrenkreuz wurde auch an Juden verliehen.
  • Der Weltkrieg im Sinne der Stiftungsverordnung umfaßte die Zeit vom 1. August 1914 bis zum 31. Dezember 1918.[3]
  • Als Verwundung im Sinne der Stiftungsverordnung galten demnach alle äußeren oder inneren Verletzungen durch unmittelbare oder mittelbare Einwirkung von Kampfmitteln.[4]
  • Als Kriegsteilnehmer galt jeder Deutsche, der auf deutscher Seite oder auf Seite der Verbündeten Kriegsdienste geleistet hatte.[5]
  • Als Frontkämpfer galt jeder reichsdeutsche Kriegsteilnehmer, der bei der fechtenden Truppe an einer Schlacht, einem Gefecht, einem Stellungskampf oder an einer Belagerung teilgenommen hatte.[6] Im Seekrieg galt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn dieses Schiff (Kriegs- oder Hilfskriegsschiff) unter Kriegsflagge an einer Kampfhandlung (wozu auch Tätigkeiten wie Minenräumen gehörten) teilgenommen hatten.[7]
  • Als Hinterbliebene galten die Witwen und Eltern Gefallener, an den Folgen von Verwundungen oder in Gefangenschaft gestorbener oder verschollener Kriegsteilnehmer. Die Eigenschaft als Witwe galt als erfüllt, wenn die Ehe nicht nach dem 31. Dezember 1918 geschlossen worden war. Im übrigen berührte eine spätere Wiederverheiratung die Witweneigenschaft nicht.[8] Zu den Eltern im Sinne dieser Verordnung gehörten auch Stief- und Adoptiveltern.
  • Kriegsdienste im Sinne der Verordnung hatte jeder Reichsdeutsche geleistet, wenn er im Weltkriege zur Wehrmacht eingezogen war, sowie das Personal der freiwilligen Krankenpflege, des freiwilligen Automobilkorps und des freiwilligen Motorbootkorps, soweit sich diese im Kriegsgebiet aufgehalten hatten.

Form und Herstellung

Allen drei Klassen ist Form und Größe gemeinsam: Das Ehrenkreuz besteht aus Eisen. Die Form des Kreuzes ist ein 3,7 x 3,7 cm großes Tatzenkreuz, das der Kreuzform des Eisernen Kreuzes mit seinen geschweiften Armen nachempfunden ist. Es ist mit einer 2,8 mm breiten Bordierung der Kreuzarme und eine quer stehender Standardöse am oberen Arm versehen, in welche der Tragering für das Ordensband eingezogen wird.

Die Kreuze für Frontkämpfer und Kriegsteilnehmer war bronziert, das Kreuz für Hinterbliebene erhielt eine matt schwarze Lackeinfärbung.[9] Das Kreuz für Frontkämpfer trägt auf der Vorderseite aufgelegt einen oben geöffneten Lorbeerkranz mit einer Schleife, die in den unteren Kreuzarm reicht. In dem Kranz stehen untereinander die Jahreszahlen 1914 und 1918, und das Kreuz ist mit zwei diagonal gekreuzten Schwertern unterlegt.

Die Ausführung für Kriegsteilnehmer ist mit einem Eichen- statt mit einem Lorbeerkranz versehen, außerdem fehlen die Schwerter als Zeichen des Fronteinsatzes. Die gleiche Form (mit Eichenlaub, ohne Schwerter), aber schwarz lackiert und mit anderem Band, erhielten die Hinterbliebenen. Wegen der hohen Stückzahl stellten verschiedene Firmen die Auszeichnung her. Die Rückseite des Ehrenkreuzes war glatt, jedoch wurden von den vielen zur Herstellung zugelassenen Unternehmen die glatten Rückseiten dazu benutzt, um durch Firmenzeichen, Chiffren oder Buchstaben ihre Produkte zu kennzeichnen.

Trageweise

Das Ehrenkreuz wurde an einem schwarz-weiß-roten Band getragen.[10] Das Band für Frontkämpfer und Kriegsteilnehmer war gleich, beim Kreuz für Hinterbliebene wurde ähnlich wie beim Eisernen Kreuz eine „weiße“ Variante geschaffen, also ein Austausch der Reihenfolge der Streifen auf dem Bande vorgenommen. Das Ehrenzeichen wurde auf der linken Brust getragen, an Ordensschnallen unmittelbar nach dem Eisernen Kreuz (soweit der Träger dieses verliehen bekommen hatte), aber vor allen Auszeichnungen der deutschen Länder.[11]

Hinterbliebene

Das den Eltern verliehene Ehrenkreuz wurde von dem Vater und nach dessen Ableben von der Mutter getragen. Die Ehrenkreuze konnten auch in verkleinerter Form getragen werden. Das Tragen des Ordensbandes im Knopfloch war gestattet, jedoch nicht bei der Verleihung der Schwerter.[12]

Verleihungszahlen

Bis zum 31. März 1935 sind folgende Verleihungszahlen belegt:

  • Frontkämpfer (mit Schwertern): 6.202.883 Kreuze,
  • Kriegsteilnehmer (ohne Schwerter): 1.120.449 Kreuze,
  • Ehrenkreuz für die Witwen und Eltern gefallener Kriegsteilnehmer
    • für Witwen: 345.132 Kreuze,
    • für Eltern: 372.950 Kreuze.

Diese Zahl von insgesamt 8.041.414 Kreuzen ist jedoch als ungenau anzusehen, da der Reichsminister des Innern Wilhelm Frick am 30. November 1938 die Vorschriften dahingehend abänderte, daß nunmehr das Ehrenkreuz auch an Personen verliehen werden konnte, die in der Ostmark und in sudetendeutschen Gebieten wohnhaft waren. Ebenso konnte das Ehrenkreuz nach einer weiteren Verfügung vom 30. Juni 1942 auch an volksdeutsche Weltkriegsteilnehmer verliehen werden, die in den wiedergewonnenen Gebieten im Westen und Osten wohnhaft waren (z. B. Elsaß-Lothringen usw.). Vorsichtige Schätzungen gehen daher davon aus, daß die Gesamtzahl aller Ehrenkreuze bis 1945 bei 10.000.000 gelegen hat.

Sonstiges

Laut Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 ist das Tragen dieser Auszeichnung in der Bundesrepublik Deutschland den Inhabern gestattet. Das genannte Gesetz enthält hinsichtlich des Ehrenkreuzes keine explizite Nennung und schreibt auch keine abgeänderte Form vor, da das Kreuz schon mit seiner Stiftung ohne Hakenkreuz entworfen worden war.

Fußnoten

  1. „Große Ordensspange der Krankenschwester Gertrud Miethner, mit 11 Dekorationen. Österreich, Goldenes Verdienstkreuz M 1860 am Kriegsband (ÖOK 273, vergold., Sternchenpunze auf Öse, winz. Emaillefehler); Dt. Reich, Ehrenkr. f. Frontk. (OEK 3803/1); Sa.-Weimar-Eisenach, Ehrenz. f. Frauenverdienst im Kriege (OEK 2418); Preußen, Rote Kreuz-Med. 2. Kl. (OEK 1871) u. 3. Kl. (OEK 1872/2); Ordensrat d. Dt. Ehrenlegion, Dt. Ehrendenkmünze des WK (Nimmergut 1224); Österr., Ehrenz. vom Roten Kreuz (1914), 2. Kl. mit KD (ÖOK 9, als Miniatur, montiert auf das Band der nächstfolgenden Dekorat., RK-Ehrenmed. in Bro. mit KD (ÖOK 14, KM vergold., der umlaufende Kranz schwarz lack.); Kriegserinn.-Med. 1914-18 (ÖOK 90), Ungar. WK-Erinn.-Med. 1914-18 f. Kombatt.; Bulgar. WK-Erinn.-Med. 1915-18; Dt. Reich, NSDAP-Dienstauszeichnung in Bronze (OEK 3763, flache Form, wohl Alu bronz.), zus. mit zugehöriger Isp im Etui der Fa. H. Meyen & Co., Hoflieferanten, Berlin-S., Sebastianstr. 20 (Altersspuren, Deckel beschäd.), dazu, im Etuideckel befest., aus gleichem Besitz, das KVK 2. Kl. mit Schwertern (OEK 3835). Die Beliehende stammte lt. Fam.-Angeh. aus Friedrichroda/Thür., war in beiden Weltkriegen, im 1. WK hauptsächlich an der Balkanfront, u.a. bei Sarajevo, eingesetzt, und arbeitete in der Zwischenkriegszeit an der Berliner Charité, auch bei Prof. Sauerbruch.“ (Quelle)
  2. Reichsgesetzblatt Nr. 81 vom 15. Juli 1934, Seite 619, Ziffer 1 der Verordnung des Reichspräsidenten über die Stiftung eines Ehrenkreuzes vom 13. Juli 1934
  3. Reichsgesetzblatt Nr. 81 vom 15. Juli 1934, Seite 620, Verordnung zur Durchführung der Verordnung des Reichspräsidenten über die Stiftung eines Ehrenkreuzes vom 13. Juli 1934, Zu Ziffer 1 Absatz 1
  4. Reichsgesetzblatt Nr. 81 vom 15. Juli 1934, Seite 620, Verordnung zur Durchführung der Verordnung des Reichspräsidenten über die Stiftung eines Ehrenkreuzes vom 13. Juli 1934, Zu Ziffer 1 Absatz 3
  5. Reichsgesetzblatt Nr. 81 vom 15. Juli 1934, Seite 620, Verordnung zur Durchführung der Verordnung des Reichspräsidenten über die Stiftung eines Ehrenkreuzes vom 13. Juli 1934, Zu Ziffer 3 Absatz 2
  6. Reichsgesetzblatt Nr. 81 vom 15. Juli 1934, Seite 619, Ziffer 3 der Verordnung des Reichspräsidenten über die Stiftung eines Ehrenkreuzes vom 13. Juli 1934
  7. Reichsgesetzblatt Nr. 81 vom 15. Juli 1934, Seite 620, Verordnung zur Durchführung der Verordnung des Reichspräsidenten über die Stiftung eines Ehrenkreuzes vom 13. Juli 1934, Zu Ziffer 3 Absatz 3
  8. Reichsgesetzblatt Nr. 81 vom 15. Juli 1934, Seite 620, Verordnung zur Durchführung der Verordnung des Reichspräsidenten über die Stiftung eines Ehrenkreuzes vom 13. Juli 1934, Zu Ziffer 1 Absatz 2
  9. Reichsgesetzblatt Nr. 81 vom 15. Juli 1934, Seite 619, Ziffer 2 der Verordnung des Reichspräsidenten über die Stiftung eines Ehrenkreuzes vom 13. Juli 1934
  10. Reichsgesetzblatt Nr. 81 vom 15. Juli 1934, Seite 619, Ziffer 4 der Verordnung des Reichspräsidenten über die Stiftung eines Ehrenkreuzes vom 13. Juli 1934
  11. Reichsgesetzblatt Nr. 81 vom 15. Juli 1934, Seite 620, Verordnung zur Durchführung der Verordnung des Reichspräsidenten über die Stiftung eines Ehrenkreuzes vom 13. Juli 1934, Zu Ziffer 4 Absätze 1 und 2
  12. Reichsgesetzblatt Nr. 81 vom 15. Juli 1934, Seite 620, Verordnung zur Durchführung der Verordnung des Reichspräsidenten über die Stiftung eines Ehrenkreuzes vom 13. Juli 1934, Zu Ziffer 4 Absatz 4