Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands

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Der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands, auch Einigungsvertrag genannt, ist ein am 29. September 1990 geschlossener Vertrag zwischen den beiden staatsähnlichen Besatzungskonstrukten BRD und DDR über den Beitritt Mitteldeutschlands zum Geltungsbereich des Grundgesetzes für die BRD. Letztere ist im Zuge dieses Vertragswerkes untergegangen.

Dieser Vertrag zwischen den beiden deutschen Staatsfragmenten diente im Zusammenhang mit dem Zwei-plus-Vier-Vertrag und dem Berlinübereinkommen der Täuschung des deutschen Volkes über den Status der nunmehr zum Vereinigten Wirtschaftsgebiet erweiterten BRD. Er wurde gegen geltendes Völkerrecht und gegen die kriegsrechtlichen Bestimmungen der Hauptsiegermacht VSA abgeschlossen, ist de jure ungültig und nur durch Duldung der Viermächte faktisch in Kraft. Die erweiterte BRD wurde durch das Berlinübereinkommen in vollständige Westbindung überführt, wobei der Sonderstatus Berlins erhalten blieb. Die Verantwortung der Viermächte in Bezug auf Deutschland besteht fort. Eine tatsächliche „Herstellung der Einheit Deutschlands“ hat es bis heute (2015) nicht gegeben.

Der Einigungsvertrag – Verrat am deutschen Volk

Der Vertrag erlangte vermeintliche Rechtswirksamkeit am 29. September 1990. Verhandlungsführer für die BRD war Wolfgang Schäuble, für die DDR Günther Krause. Beide Vertragspartner stellten zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses lediglich Repräsentanten zweier Besatzungszonen der Siegermächte des Zweiten Weltkrieges auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches dar. Somit stellten weder die Regierung der BRD noch die Regierung der DDR legitime Regierungs- und Verhandlungsvertreter des gesamten deutschen Volkes. Verträge zwischen zwei unter Besatzungsrecht stehenden Gebieten können keinerlei völkerrechtliche Wirkung entfalten und keine kriegsrechtlichen Bestimmungen der Besatzungsmächte außer Kraft setzen. Der Vertrag selber bestätigt in einzelnen Artikeln diese Rechtslage bzw. verschleiert das fortgeltende Besatzungsrecht.

Artikel 2, Absatz 1
Hauptstadt Deutschlands ist Berlin. Die Frage des Sitzes von Parlament und Regierung wird nach der Herstellung der Einheit Deutschlands entschieden.

Dies ist zutreffend, jedoch ist die erweiterte BRD kriegs-und völkerrechtlich nicht Deutschland. Der Begriff Deutschland wird im VSA-Siegergesetz SHAEF klar definiert[1], der völkerrechtliche Begriff umfaßt sogar noch eine erweiterte Grenzziehung[2]. Zudem ist Berlin lediglich räumlicher Bestandteil der erweiterten BRD, nicht juristisch[3].

Artikel 5
Die Regierungen der beiden Vertragsparteien empfehlen den gesetzgebenden Körperschaften des vereinten Deutschlands, sich innerhalb von zwei Jahren mit den im Zusammenhang mit der deutschen Einigung aufgeworfenen Fragen zur Änderung oder Ergänzung des Grundgesetzes zu befassen, insbesondere […] mit der Frage der Anwendung des Artikels 146 des Grundgesetzes und in deren Rahmen einer Volksabstimmung.

Auch hier wird deutlich, daß beide Vertragspartner offen gegen Völkerrecht und kriegsrechtliche Bestimmungen der Hauptsiegermacht VSA verstoßen. Volksabstimmungen in der erweiterten BRD sind nicht möglich und werden daher nicht durchgeführt, da die erweiterte BRD kein Völkerrechtssubjekt darstellt. Dies war den Vertretern der BRD und der DDR auch bewußt, was aus der Protokollerklärung des Einigungsvertrages deutlich hervorgeht.

II. Protokollerklärung zum Vertrag:
Beide Vertragsparteien sind sich einig, daß die Festlegungen des Vertrags unbeschadet der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung noch bestehenden Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes sowie der noch ausstehenden Ergebnisse der Gespräche über die äußeren Aspekte der Herstellung der deutschen Einheit getroffen werden.

Beide Vertragsparteien stellen mit dieser Erklärung den Vertrag außerhalb völker-und kriegsrechtlicher Bestimmungen. Es herrscht in der politisch korrekten Darstellung die Ansicht vor, daß diese Formulierung notwendig war, da der Einigungsvertrag vor dem Zwei-plus-Vier-Vertrag und dem Berlinübereinkommen abgeschlossen wurde, die ja dann erst angeblich die staatliche Souveränität der erweiterten BRD hergestellt und die besatzungsrechtlichen Bestimmungen aufgehoben hätten. Dies ist eine BRD-Propagandalüge. Weder die BRD noch die DDR waren beim Abschluß des Zwei-plus-Vier-Vertrages vertragliche Partner; dieser Vertrag wurde ihnen lediglich zur Kenntnis gegeben[4] Ebenso trat mit dem Berlinübereinkommen 1994 die Bindung der erweiterten BRD an die Westalliierten in Kraft.

Ergebnis des Einigungsvertrages

Der Einigungsvertrag stellt einen Scheinstaatsstreich der BRD- und DDR-Politiker dar, die unter Mißachtung des Völkerrechts und alliierter Bestimmungen ein Vereinigtes Wirtschaftsgebiet nach Art. 133 Grundgesetz hergestellt haben, welches von den Siegermächten des Zweiten Weltkrieges nur geduldet bzw. in seiner Funktion als Zersetzungsinstrument des deutschen Volkes auch gefördert wird. Die beschworene volle Souveränität der erweiterten BRD wurde und konnte nicht hergestellt werden, da sie nach wie vor ein reines Besatzerkonstrukt ist und keinen völkerrechtlichen Ansprüchen genügt. Dieser Zustand wird von willfährigen BRD-Juristen soweit gedeckt, daß das System der erweiterten BRD mit den vorherrschenden Blockparteien fortgeführt werden kann. Der Verzicht auf die von den Siegermächten eingeräumte Wiederherstellung des Deutschen Reiches stellt einen Landes- und Hochverrat in historisch bisher unbekanntem Maße dar[5]. Nach juristischer Lage sind die gemäß offizieller Geschichtschreibung sogenannten „Väter der Einheit“ Helmut Kohl und Hans-Dietrich Genscher geschichtlich die größten Landesverräter, da sie gegen den Willen des Deutschen Volkes und gegen den Willen der Viermächte eine völkerrechtlich wirksame Regelung zur Souveränität Deutschlands zumindest in den Grenzen vom 31. Dezember 1937 verhinderten.

Zitat

  • „Die BRD ist kein Staat. Sie stellt ein Relikt des fortbestehenden Deutschen Reiches dar und funktioniert faktisch als staatsähnliches Gebilde, ohne eine rechtliche Fundamentierung aufzuweisen. Die BRD konnte und kann daher keinen Friedensvertrag abschließen; sie existiert aufgrund des Besatzungsstatuts und unterliegt der Feindstaatenklausel. Sie ist weder demokratisch noch sonstwie staatsrechtlich legitimiert und hat nur Bestand, weil die westlichen Siegermächte diesen gewährleisten und weil alle innerstaatlichen Machthaber als Bevorteilte des gegenwärtigen Zustandes diesen mit allen Mitteln verteidigen.“Klaus Sojka[6]

Siehe auch

Weltnetz

Fußnoten

  1. SHAEF-Gesetz Nr. 161, Abs. 2 und SHAEF-Gesetz Nr. 52, Artikel VII e; Grenzen des 31.12.1937
  2. Völkerrechtliche Bestimmungen gehen sogar von den Grenzen kriegsführender Staaten bei Kriegsbeginn aus – hier 1.9.1939
  3. Sonderstatus Berlin, BGBL 1990 II, 1068
  4. Zwei-plus-vier-Vertrag; BRD nimmt Kenntnis und stimmt zu jura.uni-sb.de
  5. Konrad Adenauer lehnte 1955 die Vereinigung Deutschlands ebenfalls ab und verfolgte die vollständige Westbindung. Helmut Kohl und Hans-Dietrich Genscher stehen insofern in der Tradition verläßlicher Landesverräter der BRD
  6. In: Die BRD ist kein Staat, Langenau 2008