Erdkampfabzeichen der Luftwaffe

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Erdkampfabzeichen der Luftwaffe im Eichenkranz

Das Erdkampfabzeichen der Luftwaffe wurde am 31. März 1942 vom Oberbefehlshaber der Luftwaffe, Hermann Göring, gestiftet und konnte an alle Angehörige der Luftwaffe verliehen werden, die sich durch „ausgezeichnete Kampfleistungen“ im Erdkampf bewährt hatten, hierzu zählten insbesondere die Luftwaffen-Feld-Divisionen, aber auch die Flakartillerie im Kampf gegen Panzer und andere Bodenziele.

Erläuterung

Stabsarzt Dr. Theophil Günter Diehm vom Luftlande-Sturm-Regiment 1 mit dem Erdkampfabzeichen der Luftwaffe

Nachdem die Luftwaffe unter dem Druck der Verhältnisse auf dem östlichen Kriegsschauplatz die Luftwaffen-Feldverbände aufgestellt hatte, d. h. in zunehmendem Maße in die Kampfhandlungen auf der Erde eingreifen mußte, lag die Schaffung eines Kampfabzeichens für diese Verbände nahe. So stiftete der Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe am 31. März 1942 das Erdkampfabzeichen der Luftwaffe mit der folgenden Verfügung:

Im Hinblick auf die Tatsache, daß die Art des Kampfes an den einzelnen Fronten in zunehmendem Maße eine aktive Beteiligung aller Truppengattungen der Luftwaffe am Erdkampf erfordert, genehmige ich als sichtbares Zeichen der Anerkennung für, Bewährung beim Fronteinsatz im Erdkampf die Einführung des oben abgebildeten Erdkampfabzeichens der Luftwaffe.
Die Verleihung des Erdkampfabzeichens der Luftwaffe hat nach den beifolgenden Bestimmungen zu erfolgen. Eine Verleihung >ehrenhalber< schließe ich ausdrücklich aus. Für genaues Einhalten der Verleihungsbestimmungen mache ich die zuständigen Vorgesetzten verantwortlich.

Die vom gleichen Tage datierten Bestimmungen sind sehr umfangreich und gliedern sich in I. Bedingungen für die Verleihung, II. Antrag auf Verleihung und III. Allgemeines. Historisch interessant dürften die Verleihungsbedingungen sein, wovon die Abschnitte 1 und 2 vollständig abgedruckt werden:

1. Das Erdkampfabzeichen der Luftwaffe kann Angehörigen der Luftwaffe für ausgezeichnete Kampfleistungen in Erdkämpfen verliehen werden.
2. Die Verleihung erfolgt nur an Einzelpersonen, die in vorderster Linie kämpfend an mindestens drei an verschiedenen Tagen durchgeführten Kampfhandlungen tapfer teilgenommen haben. Als Kampfhandlungen, gleichgültig ob mit infanteristischen oder artilleristischen Waffen geführt, gelten Sturmangriffe oder Nahkämpfe Mann gegen Mann.
Als Sturmangriff ist der Angriff zu verstehen, der mindestens zum Einbruch in die feindliche Stellung führt. Für die schweren Infanteriewaffen und die artilleristischen Waffen ist der Begriff Sturmangriff erfüllt, wenn sie den Sturmangriff gemeinsam mit der stürmenden Truppe vorgetragen und durch den Einsatz ihrer Waffen im Nahkampfraum den Einbruch in die feindliche Stellung mit erzwungen haben. Gegenstöße und Gegenangriffe sowie gewaltsame Erkundungen sind als Sturmangriff zu werten, wenn sie zum Einbruch in die feindliche Stellung oder zum Handgemenge geführt haben.
Die bloße Teilnahme an erfolgreichen Kampfhandlungen, insbesondere mit schweren infanteristischen oder artilleristischen Waffen gegen Erd-, (Panzer, Bunker usw.) und Seeziele, ohne daß eine unmittelbare Beteiligung an einem Sturmangriff oder Nahkampf vorliegt, genügt nicht zur Verleihung des Erdkampfabzeichens.
Für Kämpfe gegen Luftziele kommt nicht die Verleihung des Erdkampfabzeichens der Luftwaffe, sondern die des Flakkampfabzeichens in Betracht.
3. Kampfhandlungen gegen Erd- und Seeziele, die in Verbindung mit Kampfhandlungen gegen Luftziele (Abschüsse) bereits zur Verleihung des Flakkampfabzeichens geführt haben, können nicht nochmals für eine Verleihung des Erdkampfabzeichens der Luftwaffe in Anrechnung gebracht werden. Dagegen kann ein ausschließlich aufgrund von Kampfhandlungen gegen Erd- und Seeziele verliehenes Flakkampfabzeichen in das Erdkampfabzeichen der Luftwaffe umgetauscht werden, sofern die Kampfhandlungen den vorgenannten Bedingungen entsprechen.
4. Eine Verleihung des Erdkampfabzeichens der Luftwaffe für Verdienste in der Truppenführung ist nicht vorgesehen. Kommandeure usw. kommen für eine Verleihung nur in Frage, wenn sie die unter 2. und 3. genannten Bedingungen erfüllt haben.

Es zeigt sich hier z.B. in der sehr exakten Definition eines Sturmangriffes wie auch in dem o. a. Absatz 4, daß die Absicht bestanden hat, den Frontkämpfer im ursprünglichen Sinne auszuzeichnen.

Göring entschied am 28. Januar 1943, daß das Erdkampfabzeichen nach Erfüllung der Bedingungen auch an Sanitätsoffiziere und Sanitätsunterpersonal verliehen werden könne. Ebenso entschied er am 22. Februar 1943, daß nach Erfüllung der Voraussetzungen das Abzeichen auch an Gefallene post mortem verliehen werden solle. Am 30. Juli 1943 entschied er, daß das Erdkampfabzeichen nach Erfüllung der Bedingungen auch an Angehörige des Luftwaffen-Nachrichtenpersonals verliehen werden könne. Der R. d. L. u. Ob. d. L. verbesserte die Verleihungsrichtlinien insofern, als er einzelne Begriffe exakter definierte. So sei nicht jede Gefechtstätigkeit eine Kampfhandlung im Sinne der Verleihungsbestimmungen. Auch der an einer Kampfhandlung beteiligte Personenkreis wurde genauer beschrieben usw. Das Oberkommando der Luftwaffe erließ am 6. September 1944 folgende Bestimmung über die Verleihung des Erdkampfabzeichens an Angehörige der Sturmgeschützeinheiten der Luftwaffe:

Allen Angehörigen der Sturmgeschützeinheiten der Luftwaffe, insbesondere im Bereich der Fallschirmtruppe, kann in Ergänzung und teilweiser Abänderung der Verleihungsbestimmungen das Erdkampfabzeichen der Luftwaffe verliehen werden, wenn sie sich ohne Rücksicht auf ihre Verwendung innerhalb der Sturmgeschützeinheit bei mindestens dreimaligem Einsatz im Gefecht an drei verschiedenen Tagen bewährt haben, wobei sich die Besatzungen der Panzerfahrzeuge aktiv am Kampf beteiligt haben müssen.

Auch dieses Kampfabzeichen konnte in gestickter Ausführung getragen werden, bis ein Befehl vom 8. Mai 1942 die weitere Anfertigung untersagte.

Infolge des ständigen Einsatzes der Luftwaffen-Felddivisionen, der Fallschirmjäger-Regimenter bzw. des Fallschirm-Panzerkorps „Hermann Göring“ wurde es — wie beim Heer — notwendig, Kampfabzeichen mit Einsatzzahlen zu schaffen.

Erdkampfabzeichen der Luftwaffe mit den Einsatzzahlen 25, 50, 75 und 100

Im weiteren Verlauf des Krieges erwies es sich als notwendig, zum Erdkampfabzeichen — ähnlich wie beim Heer — weitere Stufen zu schaffen. So gab das Oberkommando der Luftwaffe am 10. November 1944 das Folgende (im Auszug) bekannt:

1. Der Reichsmarschall hat als sichtbares Zeichen der Anerkennung für wiederholt bewiesene Einsatzfreudigkeit der in Panzerkampfwagen und gepanzerten Fahrzeugen angreifenden Angehörigen der Panzer-, Panzerspäh- und Sturmgeschützeinheiten der Luftwaffe, insbesondere im Bereich der Fallschirmtruppe, die Einführung höherer Stufen zum Panzerkampf- und Erdkampfabzeichen der Luftwaffe genehmigt.
2. Als höhere Stufen zum Panzerkampf- und Erdkampfabzeichen der Luftwaffe kommen diese Abzeichen mit den Einsatzzahlen 25 (II. Stufe), 50 (III. Stufe), 75 (IV. Stufe) und 100 (V. Stufe) zur Verleihung.
  • 3. Es kann verliehen werden nach:
  • 25 anrechnungsfähigen Einsätzen die II. Stufe,
  • 50 anrechnungsfähigen Einsätzen die III. Stufe,
  • 75 anrechnungsfähigen Einsätzen die IV. Stufe,
  • 100 anrechnungsfähigen Einsätzen die V. Stufe,

und zwar

a) . . .
b) . . .
c) das Erdkampfabzeichen der Luftwaffe an Angehörige der Sturmgeschützeinheiten der Luftwaffe.
. . .

Ob diese Abzeichen noch zur Verleihung gekommen sind, ist fraglich. Zahlreiche Befragungen von Angehörigen der Luftwaffe im und nach dem Kriege — so z. B. von Generalmajor Albert Henze, Kommandeur zweier Luftwaffen-Felddivisionen — haben keine Verleihung dieser Stufen feststellen können. Die im Handel befindlich gewesenen angeblichen Originalabzeichen waren Kopien — angefertigt für leichtgläubige Sammler.

Siehe auch