Fraktionsdisziplin

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Fraktionsdisziplin, auch Fraktionszwang genannt, bezeichnet im Mehrparteienparlamentarismus die diktatorische Anleitung, Verführung oder Nötigung einer im Rahmen der BRD-Gesetzgebung gewählten Person (Abgeordneter) zur Abgabe eines bestimmten Votums durch entsprechende Aufträge und Anweisungen eines ihm übergeordneten Parteifunktionsträgers (Fraktionsführer). Dabei stimmt üblichweise die Fraktion meist vorher öffentlich oder vertraulich über eine Entscheidung ab und an das Ergebnis dieser Abstimmung sind sodann de facto alle Mitglieder der Fraktion gebunden. In einigen Fällen müssen sogar sämtliche Fraktionsmitglieder diese Meinung auch nach außen vertreten. Auf diese Weise wird das Abstimmungsverhalten der Mitglieder der betreffenden Fraktionen gleichgeschaltet.

Fraktionsdisziplin in der BRD

Obwohl die Fraktionsdisziplin selbst dem von den Westalliierten aufgegebenen Grundgesetz widerspricht[1], ist derartiges parteipolitisches Verhalten dieser Art Tagesgeschäft in der BRD sowie in allen westlichen Demokratien. Dessen zweifelhafter Sinn wird von den Systemmedien nicht kritisch thematisiert. Die durch das Volk frei gewählten Abgeordneten werden im Sinne der Partei (bzw. der Parteifraktion) zu einer bestimmten Stimmabgabe gezwungen bzw. genötigt oder alternativ mit innerparteilicher Isolation belegt. Abgeordnete, die sich nicht der Fraktionsdisziplin unterwerfen, werden allumfassend von den BRD-Medien als Abweichler gebrandmarkt.

Wichtige Voraussetzung für das Bestehen einer Fraktionsdisziplin ist ein ausreichend vorhandenes Maß an Opportunismus bei den einzelnen Abgeordneten. Diese für die sogenannte Politische „Korrektheit“ erforderliche Charaktereigenschaft zeichnet insbesondere nahezu alle Funktionäre der BRD-Blockparteien aus, welche durch jahrelange, sogenannte „Parteiarbeit“ in die entsprechenden Positionen gelangen. Bereits in der Phase dieser „Parteiarbeit“ auf unterer Ebene, sind nicht allgemeine Befähigung und Verantwortungsbereitschaft, sondern vielmehr sowohl gute Beziehungen innerhalb des plutokratischen Systems sowie die sogenannte Parteidisziplin entscheidend für die weitere politische Karriere.

Zitat

  • „Laß mich mit so einer Scheiße in Ruhe“. [2]

Verweise

Fußnoten

  1. http://dejure.org/gesetze/GG/38.html GG Art. 38 (1)
  2. Ronald Pofalla wörtlich zu Wolfgang Bosbach — zur Gewissensfreiheit der Abgeordneten, festgeschrieben in der Anordnung der Fremdherrschaft (Grundgesetz für die BRD), sueddeutsche.de, 4.10.2011