Gebietskörperschaft

Aus Metapedia
Wechseln zu: Navigation, Suche

In der Bundesrepublik Deutschland ist eine Gebietskörperschaft eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die die Gebietshoheit auf einem räumlich abgegrenzten Teil des BRD-Territoriums besitzt.

Kriterien einer Gebietskörperschaft

Nach der in der BRD herrschenden Rechtsauffassung weisen Gebietskörperschaften folgende gemeinsame Kriterien auf:

  • Pflichtmitgliedschaft: Alle im abgegrenzten Gebiet einer Gebietskörperschaft wohnenden Bürger und Unternehmen mit Rechtssitz sind Pflichtmitglieder der Gebietskörperschaft, sobald sie hierhin ihren Wohnsitz oder Rechtssitz verlegen.
  • Gebietshoheit: Die Gebietskörperschaft ist berechtigt, in ihrem Hoheitsgebiet aufgrund ihrer Hoheitsgewalt eine Rechtsordnung zu erlassen, die die ansässigen Bürger und Unternehmen berechtigt und verpflichtet. Gebietshoheit ist das Recht, auf dem betreffenden Gebiet gegenüber denjenigen, die sich hier aufhalten, Akte der Staatsgewalt zu setzen.
  • Mitbestimmung: In jeder Gebietskörperschaft sind Organe der Willensbildung und Mitbestimmung durch die gebietsangehörigen Personen zu bilden. Die Organe der Gebietskörperschaft werden von den Bürgern durch Wahlen bestimmt. Die Gebietskörperschaft organisiert selbständig.
  • Öffentliches Recht: Als Körperschaft des öffentlichen Rechts unterliegt die Gebietskörperschaft jener Rechtsordnung, der das Verhältnis zwischen Trägern der öffentlichen Gewalt (Gebietskörperschaften und öffentlich-rechtlichen Unternehmen) und Privatrechtssubjekten (natürliche oder juristische Personen des Privatrechts) regelt.

Wesentlich ist das unmittelbare Verhältnis, das zwischen Personen, Flächen und hoheitlicher Gewalt besteht.

Überblick

Es handelt sich um eine Organisationseinheit, der einzelne Aufgaben für einen bestimmten Teil des Territoriums zugewiesen sind. Die Aufgaben und Grenzen der Gebietskörperschaften sind rechtlich geregelt. Ihre Arbeitsweise unterhalb der Landesebene zeichnet sich durch Selbstorganisation und kommunale Selbstverwaltung aus, die eigene Organe (z. B. Bürgermeister, Gemeinderat) im Rahmen der ihnen zugewiesenen Aufgaben ausführen. Im Gegensatz zu anderen kommunalen Körperschaften wie dem Amt hat die Gebietskörperschaft eine direkt gewählte Volksvertretung.

Teile des Territoriums können gleichzeitig verschiedenen Gebietskörperschaften auf unterschiedlicher Ebene zugewiesen sein. Bestes Beispiel hierfür sind die kommunalen Gebietskörperschaften Gemeinde und Landkreis.

In der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (VGR) werden die Finanzen der Gebietskörperschaften, hier verstanden als „Bund“, „Länder“ und „Gemeinden“, zusammengefaßt (aggregiert). Zusammen mit der Sozialversicherung bilden die Gebietskörperschaften den Sektor „Staat“.

Gebietskörperschaften sind öffentliche Auftraggeber im Sinne des Vergaberechts.

Gebietskörperschaften sind in der BRD:

  • der Gesamt„staat“ (Bund)
  • seine Länder
  • zusätzlich die Bezirke in Bayern und der Bezirksverband Pfalz in Rheinland-Pfalz
  • in den Flächenländern: die Landkreise bzw. Kreise (einschließlich kreisfreier Städte bzw. der Stadtkreise)
  • den Kreisen gleichgestellte Kommunalverbände besonderer Art (Regionalkreise)
  • die Gemeinden einschließlich der Städte
  • die Verbandsgemeinden in Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt und
  • die Samtgemeinden in Niedersachsen

Keine Gebietskörperschaften sind:

  • die Regierungsbezirke, Regierungen bzw. Bezirksregierungen, die Landesdirektion Sachsen oder sonstige Einrichtungen einer dreistufigen Landesverwaltung sowie in Niedersachsen die Regierungsvertretungen
  • die Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaften in Baden-Württemberg
  • die Verwaltungsgemeinschaften in Sachsen und Schleswig-Holstein
  • die öffentlich-rechtliche Vereinbarungen in Nordrhein-Westfalen
  • die Stadtbezirke, Gemeindebezirke, Ortsbezirke oder sämtliche Arten von Ortsteilen
  • keine Gebietskörperschaften, aber Körperschaften des öffentlichen Rechts sind alle nicht als Gebietskörperschaften aufgeführten Höheren Kommunalverbände (HKV):
  • in Baden-Württemberg der Kommunale Verband für Jugend und Soziales
  • der Verband der bayerischen Bezirke
  • der Landeswohlfahrtsverband Hessen in Hessen
  • der Kommunale Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern
  • die Landschaften und Landschaftsverbände in Niedersachsen
  • die Landschaftsverbände in Nordrhein-Westfalen (Rheinland (LVR) und Westfalen-Lippe (LWL) und der Landesverband Lippe)
  • der Regionalverband Ruhr in Nordrhein-Westfalen
  • der Kommunale Sozialverband Sachsen in Sachsen
  • keine Gebietskörperschaften, aber ebenfalls Körperschaften des öffentlichen Rechts sind zudem alle weiteren, nicht oben aufgeführten Gemeindeverbände:
  • die Verwaltungsgemeinschaften in Bayern und Thüringen
  • die Ämter
  • die Gemeindeverwaltungsverbände in Baden-Württemberg
  • die Verwaltungsverbände in Sachsen
  • die Regionalverbände
  • sonstige Zweckverbände