Gemeingebrauch

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Unter Gemeingebrauch versteht man eine zweckbestimmte, jedem freistehende Benutzung von Sachen wie Ländereien (u.a. Felder, Wälder, Wiesen), natürliche Gewässer, Wege oder Straßen zum Wohle der Volksgemeinschaft. Sachen, welche dem Gemeingebrauch unterfallen, sind meist kein privates, sondern öffentliches Eigentum (vergleiche auch mit Allmende nach Germanischem Recht). Die Teilhaberechte des Volkes an Gemeingebräuchen werden heute zunehmend beschnitten, weil vom BRD-Regime immer mehr öffentliches Eigentum in privates überführt wird, ohne dabei die Gemeingebräuche ausreichend zu würdigen und zu schützen. Erwerber somit privatisierten, vormals öffentlichen Eigentums sind z.B. sogenannte "Investoren", welche nicht selten ein mildtätiges, selbstloses Handeln zum "Wohle der Allgemeinheit" vortäuschen. Somit geht Eigennutz zunehmend vor Gemeinnutz (vergleiche auch Gemeinnutz geht vor Eigennutz). Die in den betreffenden BRD-Gesetzen verankerten Teilhaberechte am Gemeingebrauch und Ansprüche auf diesbezügliche Unterlassung von rechtswidrigen Beschränkungen und Untersagungen haben daher mehr und mehr theoretischen Charakter.

Wasserrechtlicher Gemeingebrauch

Der Gemeingebrauch an oberirdischen Gewässern wird durch das Wasserhaushaltsgesetz[1] und seine landesrechtlichen Ausgestaltungen gewährleistet. Demnach unterfällt u.a. das Baden bzw. Schwimmen und Tauchen im natürlichen, fließenden Gewässer dem wasserrechtlichen Gemeingebrauch.

Verweise

Fußnoten