Gemeinnützigkeit

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Als gemeinnützig wird eine Tätigkeit bezeichnet, die darauf abzielt, das Gemeinwohl zu fördern. Gemeinnützigkeit ist ein steuerbegünstigter Zweck. Wenn eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt worden ist, ist sie von Ertragsteuern und Vermögensteuern befreit. Gemeinnützig ist u. a. die Förderung der Wissenschaft und Forschung, von Bildung und Erziehung, von Kunst und Kultur sowie des Sports.

Status in der BRD

Die Gemeinnützigkeit bestimmt sich im Verwaltungsgebiet der BRD nach § 52 Abgabenordnung (AO).

„Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.“

Körperschaftsteuer: Einnahmen sind bis zu einem Betrag von 35.000 Euro jährlich steuerunschädlich (§ 64 Abs. 3 AO). Liegen die Einnahmen über dieser Grenze, entfällt die steuerliche Privilegierung, es sei denn, die Einnahmenerzielung gehört notwendigerweise zur gemeinnützigen Tätigkeit, dann liegt ein sog. Zweckbetrieb vor. In der Praxis sind lediglich die in §§ 66 bis § 68 AO benannten Zweckbetriebe von Bedeutung, z. B. Krankenhäuser, Wohlfahrtspflegeeinrichtungen, Wissenschaft, Bildung und Kultur unter den jeweiligen besonderen Voraussetzungen.

Umsatzsteuer: Wenn die Körperschaft zur Erreichung ihrer gemeinnützigen Zwecke unternehmerisch tätig wird und die erbrachten Leistungen nicht nach § 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) von der Umsatzsteuer befreit sind, unterliegen die Leistungen der Umsatzsteuer – steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb – (zum ermäßigten Steuersatz siehe auch: § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG). Viele gemeinnützige Organisationen in der BRD sind zivilrechtlich als eingetragener Verein organisiert, dazu kommen Stiftungen, gemeinnützige GmbHs (gGmbH) und – seltener – gemeinnützige Aktiengesellschaften, zum Beispiel die Zoologischer Garten Berlin AG, die ebenfalls gemäß der Satzung gemeinnützigen Zwecken dienen können. Steuerbefreit sind nur Körperschaften, wozu auch nichteingetragene Vereine gehören, nicht aber Personengesellschaften wie z. B. die BGB-Gesellschaft. Zuwendungen an Stiftungen können seit dem Jahr 2000 in größerem Umfang steuerlich geltend gemacht werden als Zuwendungen an andere gemeinnützige Einrichtungen.

Als freigemeinnützig bezeichnet man Einrichtungen, die von Trägern des kirchlichen und freien Sozialgewerbes, Kirchengemeinden, Stiftungen, Vereinen oder in neuerer Zeit vermehrt von gemeinnützigen GmbHs unterhalten werden. Gemeinnützige GmbHs werden seit Anfang der 1990er Jahre vermehrt durch natürliche Personen gegründet.

Voraussetzungen für die Anerkennung

Die folgenden Voraussetzungen müssen für die Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft erfüllt sein:

1. Die Körperschaft muß gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.
2. Der Zweck muß selbstlos, ausschließlich und unmittelbar verfolgt werden.
3. Alle Voraussetzungen der Steuerbegünstigung müssen aus der Satzung ersichtlich sein. Die Satzung muß auch die Art der Zweckverwirklichung angeben.
4. Die Satzung muß eine Regelung enthalten, daß das Vermögen der Körperschaft bei Auflösung oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke auch zukünftig für steuerbegünstigte Zwecke verwendet wird (sog. Anfallklausel).
5. Die tatsächliche Geschäftsführung muß der Satzung entsprechen.

Nach § 52 Abs. 2 AO sind u. a. folgende Ziele als gemeinnützig anzuerkennen (unvollständige Aufzählung)[1]: die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten.“</ref>

  • die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens
  • die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge … und Behinderte
  • die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern
  • die Förderung von Wissenschaft und Forschung
  • die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe
  • die Förderung von Kunst und Kultur
  • die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
  • die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege
  • die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde
  • die Förderung des traditionellen Brauchtums (einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings)
  • die Förderung des Tierschutzes
  • die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit
  • die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke
  • die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes

Nach der Gründung einer steuerbegünstigten Körperschaft kann beim Finanzamt die Ausstellung einer vorläufigen Bescheinigung über die Steuerbegünstigung beantragt werden. Diese vorläufige Bescheinigung bestätigt jedoch nur, daß die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung vorliegen. Danach prüft das Finanzamt turnusmäßig alle drei Jahre, ob die Gemeinnützigkeitsgrundsätze eingehalten werden und erteilt dann einen Freistellungsbescheid (Anwendungserlaß zu § 59 Abgabenordnung). Dieser berechtigt dann höchstens fünf Jahre lang zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen).

Entzug der Gemeinnützigkeit

Die Anerkennung als gemeinnützig kann rückwirkend entzogen werden, wenn die Körperschaft einen vorrangig wirtschaftlichen Zweck verfolgt oder gemeinnütziges, gebundenes Vermögen zweckfremd verwendet (§§ 61 bis 64 AO).

Literatur

  • Carsten Frerk: Kirchenrepublik Deutschland – Christlicher Lobbyismus. Alibri Verlag, Aschaffenburg 2015, ISBN 978-3865691903

Verweis

Fußnoten

  1. Vollständiger Wortlaut: § 52 Abgabenordnung