Erlaß über den Generalbauinspektor für die Reichshauptstadt

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Der Erlaß über den Generalbauinspektor für die Reichshauptstadt war der Grundstein für das Wirken von Albert Speer, seit 1937 Generalbauinspektor für die Reichshauptstadt in Berlin des Dritten Reiches.

Wortlaut

Quelle
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Erlaß über den Generalbauinspektor für die Reichshauptstadt vom 30. Januar 1937

§ 1

(1) Zur planvollen Gestaltung des Stadtbildes der Reichshauptstadt Berlin wird ein Generalbauinspektor eingesetzt.
(2) Der Generalbauinspektor wird vom Führer und Reichskanzler ernannt. Er untersteht ihm unmittelbar und führt die Bezeichnung „Generalbauinspektor für die Reichshauptstadt“.

§ 2

(1) Der Generalbauinspektor stellt einen neuen Gesamtbauplan für die Reichshauptstadt Berlin auf.
(2) Er hat dafür zu sorgen, daß alle das Stadtbild beeinflussenden Platzanlagen, Straßenzüge und Bauten nach einheitlichen Gesichtspunkten würdig durchgeführt werden. Der Generalbauinspektor ist befugt, die zur Erreichung dieses Zweckes nötigen Maßnahmen und Anordnungen zu treffen.

§ 3

Zur Durchführung seiner Aufgaben stehen dem Generalbauinspektor die Behörden des Reichs, des Landes Preußen und der Reichshauptstadt zur Verfügung. Der Generalbauinspektor sorgt dafür, daß alle seinen Aufgabenbereich berührenden Entscheidungen künftig unter einheitlichen Gesichtspunkten ergehen. Er kann sich von allen Dienststellen des Reichs, des Landes Preußen und der Reichshauptstadt und von den Dienststellen der Partei, ihrer Gliederungen und der angeschlossenen Verbände die erforderlichen Auskünfte über Bauvorhaben geben lassen. Bei Meinungsverschiedenheiten trifft der Generalbauinspektor die notwendigen Anordnungen.

§ 4

Alle von Staats- und Parteistellen beabsichtigten Maßnahmen, die das Aufgabengebiet des Generalbauinspektors berühren, sind ihm vor ihrer Ausführung zur Kenntnis zu bringen und bedürfen seiner Zustimmung.

§ 5

Der Generalbauinspektor bezeichnet diejenigen Hoch- und Tiefbauten, Platzanlagen und Straßenzüge, deren Ausführung oder Änderung ohne seine Zustimmung nicht in Angriff genommen werden darf. Vor dieser Zustimmung darf über die für solche Bauvorhaben und Anlagen bestimmten Mittel nicht verfügt werden.

§ 6

Den Erlaß besonderer Ausführungsvorschriften behalte ich mir vor.


Berlin, den 30. Januar 1937.

Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Staatssekretär und Chef der Reichskanzlei
Dr. Lammers


Siehe auch