Gesetz über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit

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Dieses Gesetz vom 14. Juli 1933 sieht den möglichen Widerruf von Einbürgerungen vor, die während der Zeit der sogenannten "Weimarer Republik" beschlossen wurden, "falls die Einbürgerung nicht als erwünscht anzusehen war".

In §1 Abs.2 heißt es:

"Durch den Widerruf verlieren außer dem Eingebürgerten selbst auch diejenigen Personen die deutsche Staatsangehörigkeit, die sie ohne die Einbürgerung nicht erworben hätten"

In §2 Abs. 1:

"Reichsangehörige, die sich im Ausland aufhalten, können der deutschen Staatsangehörigkeit für verlustig erklärt werden, sofern sie durch ein Verhalten, das gegen die Pflicht zur Treue gegen Reich und Volk verstößt, die deutschen Belange geschädigt haben. Das gleiche gilt für Reichsangehörige, die einer Rückkehraufforderung nicht Folge leisten, die der Reichsminister des Innern unter Hinweis auf diese Vorschrift an sie gerichtet hat."

Dieses Gesetz war neben den drei sogenannten Nürnberger Gesetzen ein weiteres Gesetz, das durch das Kontrollratsgesetz Nr. 1 von den alliierten Siegermächten nach 1945 wieder aufgehoben wurde.

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