Gesetz über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

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Das Gesetz über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 7. April 1933 wurde im Deutschen Reich in der Zeit von 1933 bis 1945 vollzogen. Nach ihm konnte die Zulassung zum Rechtsanwalt für Nichtarier zurückgenommen werden, wenn diese nicht bereits seit dem 1. August 1914 zugelassen waren „oder im Weltkrieg an der Front für das Deutsche Reich oder für seine Verbündeten gekämpft haben oder deren Väter oder Söhne im Weltkrieg gefallen" waren.

Ebenso konnte durch dieses Gesetz Kommunisten eine während der Systemzeit erteilte Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wieder entzogen werden.

Angestellten, die durch dieses Gesetz ihren bisherigen Arbeitgeber verloren und dadurch stellungslos wurden, wurden nach dem Gesetz über das Kündigungsrecht der durch das Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums betroffenen Personen zur Milderung von Härten Vergünstigungen eingeräumt.

Siehe auch

Verweise