Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit

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Das Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit wurde am 20. Januar 1934 erlassen und führte in der Wirtschaft das Führerprinzip ein. Der zügellosen Ausbeutung des Arbeiters sollte damit ein Ende gesetzt werden, indem dem Betriebsführer zugleich ein Vertrauensrat zur Seite gestellt wurde. Dieser Vertrauensrat war letztlich dem Betriebsrat in der gegenwärtigen (2014) Groß-BRD ähnlich. Damit wurde erstmals in Deutschland das Mitbestimmungsrecht und somit auch demokratische Rechte in den Betrieben eingeführt. Das Gesetz regelte auch erstmals klar die Arbeitsbedingungen. Die eigentliche Folge des Gesetzes lag vor allem darin, die Lenkungs- und Aufsichtsbefugnis von Unternehmern und Arbeitnehmern zu stärken.

Quelle
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Führer des Betriebes und Vertrauensrat

Der im Betriebsrätegesetz verankerte Betriebsrat ist verschwunden und an seine Stelle der Vertrauensrat getreten, dessen Vorsitz der Betriebsführer hat. Es ist Aufgabe des Vertrauensrates, die Gefolgschaftsmitglieder über die Maßnahmen des Betriebsführers zu unterrichten, dessen Anweisungen zu erläutern und auf der anderen Seite Handlungen von Gefolgschaftsmitgliedern, die einer Mißdeutung ausgesetzt sein könnten, dem Führer des Betriebes verständlich zu machen. Im Vertrauensrat sind die gegenseitigen Interessen nicht kampfweise zum Ausdruck zu bringen, vielmehr ist die gemeinsame Aufgabe aller Betriebsangehörigen bei allen Beratungen in den Vordergrund zu stellen. Durch eine offene Aussprache zwischen Vertrauensrat und Betriebsführer sind Streitigkeiten in einem Betriebe beizulegen. Der Vertrauensrat ist keine einseitige Interessenvertretung der Gefolgschaft, sondern hat eben die Aufgabe, die Betriebszwecke zum gemeinsamen Nutzen von Volk und Staat zu fördern.

Die Treuhänder der Arbeit

Durch das Gesetz vom 19. Mai 1933 wurden die Treuhänder der Arbeit eingesetzt, die dafür zu sorgen haben, daß der schaffende Mensch in jedem Falle zu seinem Recht kommt. Die Befugnisse der Treuhänder der Arbeit sind im Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit genau festgelegt. Durch ihre Tätigkeit wird der Schutz der schaffenden Menschen viel wirksamer durchgeführt, als dies in der liberalistischen Wirtschaft der Fall war. Die Treuhänder der Arbeit können zu ihrer Beratung einen Sachverständigenausschuß einberufen, der zu drei Vierteln aus Angehörigen der Deutschen Arbeitsfront bestehen muß, damit für eine sachgemäße Beratung im nationalsozialistischen Geiste gesorgt ist.

Die Regelung der Löhne und die Betriebsordnung

Nach dem Gesetz ist jeder Unternehmer als Führer des Betriebes dafür verantwortlich, daß nicht nur die durch die Tarifabkommen bestehenden Mindestlöhne und -gehälter bezahlt werden, sondern je nach den Leistungen des einzelnen mit Zuschlägen aufgebessert werden, wie es zum Wohle des Gefolgschaftsmitgliedes und der gesamten Betriebsgemeinschaft erforderlich ist. In Streitfällen kann der Treuhänder der Arbeit des zuständigen Bezirkes angerufen werden. In jedem Betriebe muß eine Betriebsordnung zur Regelung der Arbeits- und Dienstverhältnisse vom Betriebsführer gemeinsam mit dem Vertrauensrat aufgestellt werden. In Streitfällen entscheidet der Treuhänder der Arbeit über den Wortlaut der Betriebsordnung.

Soziale Ehrengerichtsbarkeit

Den Kernpunkt des gesamten Gesetzes bildet die soziale Ehrengerichtsbarkeit. Der §35 lautet:

  • „Jeder Angehörige einer Betriebsgemeinschaft trägt die Verantwortung für die gewissenhafte Erfüllung der ihm nach seiner Stellung innerhalb der Betriebsgemeinschaft obliegenden Pflichten. Er hat sich durch sein Verhalten der Achtung würdig zu erweisen, die sich aus seiner Stellung in der Betriebsgemeinschaft ergibt. Insbesondere hat er im steten Bewußtsein seiner Verantwortung seine volle Kraft dem Dienst des Betriebes zu widmen und sich dem gemeinen Wohle unterzuordnen.“

damit ist also die Arbeitskameradschaft im Betriebe gesetzlich begründet. Jeder Arbeiter und jeder Angestellte einschließlich des Betriebsführers muß darauf achten, daß der Betrieb so arbeitet, daß die Volksgemeinschaft keinen Schaden erleidet. Den Anordnungen des Betriebsführers ist unbedingt Folge zu leisten, da die durch das Gesetz geschaffene Führerverantwortung in Verbindung mit der Einrichtung des Vertrauensrates und der Treuhänder der Arbeit die Gewähr dafür bieten, daß schikanöse Anordnungen unterbleiben. Wer irgendwie den Arbeitsfrieden gefährdet, oder die Betriebsordnung gröblich verletzt, wird von sozialen Ehrengerichten bestraft. Die Verfolgung durch das soziale Ehrengericht wird solange ausgesetzt, wie ein öffentliches Strafverfahren schwebt.

Kündigungsschutz

Im bisher liberalistischen Staate war der Kündigungsschutz durch einige Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und später durch das Betriebsrätegesetz in einem sogenannten Einspruchsverfahren geregelt. Das Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit hat die Bestimmungen des Kündigungsschutzes sehr verschärft, ganz abgesehen davon, daß jeder Arbeitgeber, der durch rücksichtslose Kündigung die soziale Ehre seiner Gefolgschaftsmitglieder verletzt, durch die soziale Ehrengerichtsbarkeit seiner Bestrafung zugeführt werden kann. Eine Kündigung kann nicht mehr durchgeführt werden, wenn diese unbillig hart und nicht durch die Verhältnisse des Betriebes bedingt sind. Dadurch erhält vor allem der wirtschaftlich schwächere Arbeitnehmer einen gewissen Schutz und kann beim Arbeitsgericht mit dem Antrag auf Widerruf der Kündigung klagen. Im einzelnen geben das Gesetz und die Ausführungsbestimmungen genau Aufschluß darüber, in welcher Form die Klage zu erheben ist, und nach welchen Gesichtspunkten das Arbeitsgericht oder bei Berufung das Landesarbeitsgericht zu entscheiden hat.
Das Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit gilt nicht für Arbeiter und Angestellte in den Betrieben der Behörden, deren Arbeitsverhältnisse in einem Sondergesetz vom 23. März 1934 geregelt worden sind. Naturgemäß gilt das Gesetz auch nicht für Beamte, für die ja durch das Beamtengesetz eine Sonderregelung getroffen worden ist. Die Beamten sind auch nicht Mitglieder der Deutschen Arbeitsfront.
So wird durch das Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit aus der Erkenntnis heraus, daß die Arbeitskraft der schaffenden Menschen die Grundlage jedes Volkes bildet, die nationalsozialistische Arbeits- und Erziehungsgemeinschaft im Wirtschaftsleben verankert. Der nationalsozialistische Staat ließ es nicht dabei bewenden, in kapitalistischer Weise Verletzungen des Arbeitsvertrages durch Entschädigungen wieder gutzumachen. sondern belegt denjenigen, der sich gegen die Arbeitskraft des Volkes vergeht, mit schweren Strafen, die durch die verschiedenen Durchführungsverordnungen im einzelnen festgelegt wurden.

Quelle: Max Dreyer und Paul Blankenburg: Nationalsozialistische Wirtschaftspolitik und seine Grundlagen - Deutscher Verlag für Politik und Wirtschaft G.m.b.H. 1936, S. 258/259.


Verweise

Literatur

  • Das Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit vom 20. Januar 1934, Weidmann-Verlag 1934