Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums

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Das Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933 sah vor, ein nationales Berufsbeamtentum neu zu etablieren und darüber hinaus die Verwaltung zu vereinfachen. Die vom badischen Reichsstatthalter Robert Wagner am 6. April 1933 angeordnete sofortige Suspendierung aller im öffentlichen Dienst stehenden Beamten „jüdischer Abstammung“ (auch bekannt als „badischer Judenerlaß“) wurde somit ausgehebelt, rund 60 % der betroffenen Beamten wurden, insbesondere durch die Frontkämpferklausel, vorerst verschont.

Erläuterung

Ziel des Gesetzes war es auch, korrupte und linksreaktionäre Beamte aus der der Weimarer-Chaoszeit aus dem Staatsdienst zum Schutze des Deutschen Volkes wieder entfernen zu können. Demzufolge heißt es in §2 Abs.1:

„Beamte, die seit dem 9. November 1918 in das Beamtenverhältnis eingetreten sind, ohne die für ihre Laufbahn vorgeschriebene oder übliche Vorbildung oder sonstige Eignung zu besitzen, sind aus dem Dienste (wieder) zu entlassen.“

Ebenso sah das Gesetz vor, Nichtarier aus dem Beamtenapparat wieder entfernen zu können oder in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie nicht im Ersten Weltkriege für Deutschland an der Front gekämpft hatten. Dadurch entstehende unbillige Härten sollten jedoch nach dem „Gesetz über das Kündigungsrecht der durch das Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums betroffenen Personen“ vermieden werden.

Frontkämpferklausel bzw. Frontkämpferprivileg

Auslöser

„Sehr verehrter Herr Reichskanzler! In den letzten Tagen sind mir eine ganze Reihe von Fällen gemel­det worden, in denen kriegsbeschädigte Richter, Rechtsanwälte und Justizbe­amte von untadeliger Amtsführung lediglich deshalb zwangsbeurlaubt worden und später entlassen werden sollen, weil sie jüdischer Abstammung sind. Für mich, der ich mit ausdrücklicher Zustimmung der Reichsregierung am Tage der nationalen Erhebung, am 21. März, eine Kundgebung an das Deutsche Volk erlassen habe, in der ich mich in Ehrfurcht vor den Gefallenen verneigte und dankbar der Kriegshinterbliebenen, der Kriegsbeschädigten und meiner alten Frontkameraden gedachte, ist eine solche Behandlung jüdischer kriegsbeschä­digter Beamten persönlich ganz unerträglich. Ich bin überzeugt, daß Sie, Herr Reichskanzler, in diesem menschlichen Gefühl mit mir übereinstimmen, und bitte Sie herzlichst und eindringlichst, sich dieser Frage persönlich anzunehmen und ihre einheitliche Regelung für alle Zweige des öffentlichen Dienstes im ganzen Reich zu veranlassen. Nach meinem Empfinden müssen Beamte, Richter, Lehrer und Rechtsanwälte, die kriegsbeschädigt oder Frontsoldaten oder Söhne von Kriegsgefallenen sind oder selbst Söhne im Felde verloren haben – soweit sie in ihrer Person keinen Grund zu einer Sonderbehandlung geben – im Dienste belassen werden; wenn sie es wert waren, für Deutschland zu kämpfen und zu bluten, sollen sie auch als würdig angesehen werden, dem Vaterlande in ih­rem Beruf weiter zu dienen. In dem Bewußtsein, daß ich nicht umsonst an Ihre kameradschaftliche Gesinnung appelliere, bin ich, mit freundlichen Grüßen, Ihr ergebener gez. von Hindenburg“.Paul von Hindenburg an Adolf Hitler am 4. April 1933

Stellungnahme des Reichskanzlers

„Dieses Gesetz ist schon am Ende der vergange­nen Woche in den ersten Beratungen durchgesprochen worden und wird eine Berücksichtigung derjenigen Juden, die entweder selbst Kriegsdienste geleistet haben, oder durch Krieg zu Schaden kamen, oder sich sonst Verdienste er­ warben, oder in langer Amtsdauer niemals Anlaß zu Klagen gegeben haben, bringen.“ — Adolf Hitler an Paul von Hindenburg

§ 3 (Ausnahmeregelung für Kriegsteilnehmer)

  • (1) Beamte, die nicht arischer Abstammung sind, sind in den Ruhestand (§§ 8 ff.) zu versetzen; soweit es sich um Ehrenbeamte handelt, sind sie aus dem Amtsverhältnis zu entlassen.
  • (2) Abs. 1 gilt nicht für Beamte, die bereits seit dem 1. August 1914 Beamte gewesen sind oder die im Weltkrieg an der Front für das Deutsche Reich oder für seine Verbündeten gekämpft haben oder deren Vater oder Söhne im Weltkrieg gefallen sind. Weitere Ausnahmen können der Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachminister oder die obersten Landesbehörden für Beamte im Ausland zulassen.

Umsetzung

Diese Ausnahmeregelung ließ sich jedoch in der Praxis nicht durchsetzen, so daß auch bewährten und hoch dekorierten Frontkämpfern, wie am Beispiel von Porf. Dr. Edmund Husserl und dessen Sohn Leutnant d. R. a. D. Prof. Dr. Husserl aufgezeigt wird, schweres Unrecht getan wurde.

Verweise