Gesundes Volksempfinden

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Das Gesunde Volksempfinden ist ein Begriff, mit dem auf den Gemeinwillen eines Volkes als naturgemäß richtige Lebenshaltung rekurriert wird. Seine Wurzel hat der Ausdruck in der vaterländisch-nationalistischen Philosophie von Jakob Friedrich Fries (1773–1843). Der Begriff verweist auf ein kollektives Gerechtigkeitsgefühl, das sich aus moralischer Erziehung und Tradition herleitet, und setzt sich insofern sowohl vom nüchterneren Ausdruck Öffentliche Meinung als auch vom Begriff des gesunden Menschenverstandes ab, der auf eine natürliche Vernunftbegabung eines jeden einzelnen Subjektes schließt.

Rechtsbegriff

Der Begriff fand im Deutschen Reich auch Eingang in das Recht und seine Anwendung.

Das Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs vom 28. Juni 1935 (RGBl. I S. 839) gab § 2 Strafgesetzbuch folgende Fassung:

„Bestraft wird, wer eine Tat begaht, die das Gesetz für strafbar erklärt oder die nach dem Grundgedanken eines Strafgesetzes und nach gesundem Volksempfinden Bestrafung verdient. Findet auf die Tat kein bestimmtes Strafgesetz unmittelbar Anwendung, so wird die Tat nach dem Gesetz bestraft, dessen Grundgedanke auf sie am besten zutrifft.“

Mit dem Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Strafverfahrens und des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 28. Juni 1935 (RGBl. I S. 844) wurde u. a. dieser neue Paragraph in die Strafprozeßordnung eingefügt:

„§ 267a. Ergibt die Hauptverhandlung, daß der Angeklagte eine Tat begangen hat, die nach gesundem Volksempfinden Bestrafung verdient, die aber im Gesetz nicht für strafbar erklärt ist, so hat das Gericht zu prüfen, ob auf die Tat der Grundgedanke eines Strafgesetzes zutrifft und ob durch entsprechnde Anwendung dieses Strafgesetzes der Gerechtigkeit zum Siege verholfen werden kann (§ 2 des Strafgesetzbuchs).
§ 265 Abs. 1 gilt entsprechend.“

§ 4 der Verordnung gegen Volksschädlinge vom 5. September 1939 nahm den Rechtsbegriff auf und lautet:

„Wer vorsätzlich unter Ausnutzung der durch den Kriegszustand verursachten außergewöhnlichen Verhältnisse eine sonstige Straftat begeht, wird unter Ueberschreitung des regelmäßigen Strafrahmens mit Zuchthaus bis zu 15 Jahren, mit lebenslangem Zuchthaus oder mit dem Tode bestraft, wenn dies das gesunde Volksempfinden wegen der besonderen Verwerflichkeit der Straftat erfordert.“[1]

Zitate

  • „Was man früher ungestraft als gesundes Volksempfinden bezeichnen durfte, ist einem fortschreitenden Schwund verfallen. Was früher als unzüchtig oder abwegig bezeichnet wurde, ist fernsehfähig geworden. [...] Nachdem die westliche Wertegemeinschaft über weite Strecken ihre Selbstabschaffung durch Geburtenverweigerung und Massenabtreibung beschlossen hat, treiben wir in ein Untergangsszenario von spätrömischen Ausmaßen. Noch leben wir als ‚glückliche Sklaven‘ (Richard Melisch) in einer Verfallszeit, in der moralische und physische Abwehrkräfte dahinschwinden. Der Zeit zum Trotz, müssen wir mit einem letzten Aufgebot uns der Dekadenz entgegenstellen. [...] Es müßte gelingen, die heutige egalitäre Parteiendemokratie, die so viele Antieliten nach oben geschwemmt hat, durch eine verantwortungsbewußte, elitäre Demokratie zu ersetzen.“Otto Scrinzi, Die Aula 3/2011, S. 6

Siehe auch

Literatur

  • Johann von Leers: Das Rechtsempfinden und Sittlichkeit des germanischen Menschen, in: „Der Weg“, Jg. 1954, Heft 4

Fußnoten

  1. Verordnung gegen Volksschädlinge. Vom 5. September 1939, Reichsgesetzblatt I S. 1679. Die Verordnung besteht aus sieben Paragraphen, diese haben zum Gegenstand: „Plünderung im frei gemachten Gebiet, § 2 Verbrechen bei Fliegerabwehr, § 3 Gemeingefährliche Verbrechen, § 4 Ausnutzung des Kriegszustandes als Strafverschärfung, § 5 (außer Kraft getreten), § 6 Geltungsbereich, § 7 Schlußbestimmungen“. Vollstreckt werden konnte die Todesstrafe durch Erhängen (§ 1 Abs. 3 der Verordnung), hierüber befand die Strafvollstreckungsbehörde (§ 1 der Verordnung zur Durchführung der Verordnung gegen Volksschädlinge vom 7. September 1939 [RGBl. I S. 1700])