Grafschaft

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Eine Grafschaft war ursprünglich der Amtsbezirk des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation, dem ein Graf als Richter vorstand, dann das reichsunmittelbare Besitztum und später die Standesherrschaft (im Deutschen Bund) eines Grafen. Nicht mit den Grafschaften zu vergleichen sind Markgraf-, Pfalzgraf- und Landgrafschaften, welche den Herzogtümern gleichstanden.

Geschichte

Nach dem Sachsenspiegel aus der Zeit um 1230 ist der Graf ein Sonderrichter, der im Namen des Königs in bestimmten Fällen „bei Königsbann“ zu Gericht sitzt. Die Art der Bannfälle ergibt sich aus dem Wesen des Königtums.[1] Daraus folgt die ausschließliche Zuständigkeit des Königs – und damit des Grafen – bei Klagen gegen den Adel beinah von selbst. Zum Gericht „bei Königsbann“ gehörte eine vom Adel, den Schöffenbarfreien, besetzte Schöffenbank. Die Fläche der Grafschaft lag in der Größenordnung von Landkreisen. Bei der Entstehung der Länder im späten Mittelalter spielte der Erwerb – und damit die Mediatisierung – von Grafschaften durch die Landesherrn eine wichtige Rolle. Der Beginn der spätmittelalterlichen Landesherrschaft im 14. Jahrhundert ist zugleich das Ende der früh- und hochmittelalterlichen Grafschaft.

1521 gab es im ersten deutschen Reich 144 reichsunmittelbare Grafschaften („Reichsgrafschaften“).

Einige Landkreise in Niedersachsen, die ihre Territorialgeschichte auf Grafschaften zurückführen konnten, trugen diesen Titel in ihrem amtlichen Namen; nach der kommunalen Neugliederung Ende der 1970er Jahre wird einzig der Landkreis Grafschaft Bentheim noch so bezeichnet.

BRD

Die heutigen Bundesländer Brandenburg und Sachsen gehen auf Markgrafschaften zurück.

Siehe auch

Fußnoten

  1. Den König kürt man zum Richter über Grundeigen und Lehen und über das Leben eines jeden Menschen.