Handakte

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Die Handakte ist die in einem Rechtsfall bei der Staatsanwaltschaft oder einem Rechtsanwalt verbleibende Akte, welche bestimmte dienstliche Schriftstücke enthält und die man zu einer Sitzung oder Verhandlung mitnimmt. Handakten sind nur für den behördeninternen Gebrauch bestimmt, dienen zur Orientierung und dürfen im laufenden Verfahren nie zu Lasten der Angeklagten verwendet oder herausgegeben werden.

Rechtsanwälte haben die Handakten in der Regel für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren.

Literatur

  • Offermann-Burckart: in: Kilian/Offermann-Burckart/vom Stein: Praxishandbuch Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2010, Deutscher Anwaltverlag, Teil 4: Mandatsführung, § 14 – Mandatsbearbeitung, Rdn. 1 ff.

Verweise