Hitler-Ludendorff-Prozeß

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Der Hitler-Ludendorff-Prozeß bzw. Hitler-Prozeß war ein politischer Prozeß im Jahr 1924 in München gegen Adolf Hitler und weitere Angeklagte nach dem gescheiterten Marsch auf die Feldherrnhalle.

Erläuterung

Schlagzeile der „München-Augsburger Abendzeitung“ zum Urteil vom 1. April 1924

Die Verhandlung vor dem Volksgericht München I in der ehemaligen Infanterieschule in München, Blutenburgstraße unter Landgerichtsdirektor Neithardt dauerte 24 Tage (bis zum 1. April 1924) und fand vor einem aufgrund des Staatsnotstandes gebildeten Sondergericht in München statt. Der Prozeß gegen die zehn Hauptangeklagten (Adolf Hitler, Erich Ludendorff, Ernst Pöhner, Wilhelm Frick, Friedrich Weber, Ernst Röhm, Wilhelm Brückner, Robert Wagner, Hermann Kriebel und Heinz Pernet) begann am 26. Februar 1924.

Zweck des Gerichtsverfahrens

Mit dem Prozeß versuchte das Machtgefüge der Weimarer Republik, seine von Anfang an auf schwachen Füßen stehende Machtbegründung zu festigen und die Angeklagten als Hochverräter darzustellen.

Hitlers Verteidigungsstrategie

Hitler entgegnete hierauf, gegen die Landesverräter des Jahres 1918, als Deutschland von innen heraus durch zersetzende Bestrebungen geschwächt wurde (was letztlich zur Kriegsniederlage führte), gebe es keinen Hochverrat.

Urteil

Entsprechend fiel das Urteil für Hitler mit 5 Jahren Festungshaft (nach 9 Monaten zur Bewährung ausgesetzt) vergleichsweise milde aus. General der Infanterie a. D. Ludendorff wurde von der Anklage eines Verbrechens des Hochverrats unter Überbürdung der ausscheidbaren Kosten auf die Staatskasse freigesprochen. Die Haftanordnungen gegen Frick, Röhm und Brückner werden aufgehoben.

Beschluß

  • „Den Verurteilten Brückner, Röhm, Pernet, Wagner und Frick wird für den Strafrest mit sofortiger Wirksamkeit Bewährungsfrist je bis 1. April 1928 bewilligt.
  • Den Verurteilten Hitler, Pöhner,[1] Weber und Kriebel wird nach Verbüßung eines weiteren Strafteils von je 6 Monaten Festungshaft Bewährungsfrist für den Strafrest in Aussicht gestellt.
  • Verhandelt durch Neithardt, Leyendecker, Beck, Zimmermann, Herrmann.
  • Gericht lehnt Ausweisung des staatenlosen Hitlers ab (aufgrund Republikschutzgesetz vom 21. Juli 1922).
  • Hitler, Weber und Kriebel werden am 1. April zum sofortigen Strafantritt auf die Festung Landsberg überführt
  • In Sonderprozessen werden verurteilt: Rudolf Heß (SA-Führer in München), Julius Streicher, Max Amann, Gregor Strasser, Edmund Heines (SA-Führer München), sowie am 28. April 40 Mitglieder des Stoßtrupps Hitler, unter ihnen Emil Maurice, Hitlers jetziger Begleiter Julius Schaub und der Münchner Oberbürgermeister Karl Fiehler.“[2]

Entlassungen

Am 20. Dezember 1924 wurden Hitler und Kriebel auf Bewährung aus der Haft in Landsberg entlassen, Pöhner und Weber, die ihre Haft später angetreten hatten, im Frühjahr 1925.

Stellungnahme

Adolf Hitler äußerte sich später wie folgt über den Prozeß:

„Wie mir der Mufti [der Landsberger Gefängnisdirektor] – nach einigen Umschweifen – stockend erklärt hat, Sie sind frei!, ach, ich habe das gar nicht glauben können: Es sollten doch sechs Jahre werden! Die Freilassung verdanke ich dem Laienrichter Herrmann, einem bärtigen Kerl, der immer ganz grimmig dreingeschaut hat. Ich hielt ihn für Bayerische Volkspartei – die Regierung würde sich da schon die richtigen Laienrichter zusammengeholt haben! Er hat mir später einen Brief gezeigt, in welchem er der Regierung gedroht hatte: Sie, die drei Laienrichter, würden sich, wenn man mich nicht augenblicklich freilasse, an die Öffentlichkeit wenden mit einer Mitteilung, wie das Urteil zustande gekommen ist. Die Laienrichter hatten in der geheimen Beratung meine Freisprechung gewünscht, weil sie auf Grund meiner Verteidigung zu der Ansicht gekommen waren, gerechterweise müßten Kahr, Lossow und Seißer auch vor dem Richter stehen. Man hatte ihnen entgegengehalten: Sprechen wir ihn jetzt frei, dann kommt es zu einer zweiten Verhandlung in Leipzig; wer weiß, dachten die Laien, was da geschieht! In Wahrheit war in dieser Richtung nichts zu fürchten, weil Leipzig keinen Grund gehabt hätte, Kahr, Lossow und Seißer zu schonen; nach einem halben Jahr, hat man dann weiter gesagt, bekommt er Bewährungsfrist für den Strafrest! Auf diese Zusage hat sich Herrmann dann berufen.“[3]

Fußnoten

  1. Ernst Pöhner vom 5. Januar bis 31. März 1925 auf Landsberg; er starb durch einen Autounfall nur wenige Tage nach der Entlassung am 11. April 1925
  2. Hitler-Prozeß, Urteilsverkündung
  3. Heinrich Heim: Monologe im Führerhauptquartier S. 223 (PDF-Datei)