Honsik, Gerd
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Gerd Honsik (* 10. Oktober 1941 in Wien) ist ein deutscher Schriftsteller und Geschichtsrevisionist.
Honsik war Funktionär in der österreichischen „Volksbewegung” (auch: „Volksbewegung gegen Überfremdung"). Ab 1967 war er ein führender Funktionär der Nationaldemokratischen Partei in Österreich, die 1988 verboten wurde.
In seinem Buch „Freispruch für Hitler?“ kam auch Alois Brunner zu Wort, mit dem Honsik seinerzeit in Damaskus ein Interview geführt hatte. Er wurde dafür zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt, der er sich durch Flucht nach Spanien entziehen konnte. Von dort aus gab Honsik weiterhin in unregelmäßigen Abständen die Zeitschrift Halt heraus. Im Dezember 2005 bat Honsik den Botschafter des Iran in der BRD um Hilfe für Ernst Zündel, der Iran solle „einen Rechtsanwalt zur Verfügung stellen [...], der [...] vorhandenes historisches Wissen furchtlos mit einbringt. [...] Einem solchen Anwalt könnte auch das wahre Deutschland, das heute keine Stimme hat, vertrauen.“ Schon 1986 schrieb Honsik in der Zeitschrift Halt in einem „Aufruf an die arabische Welt“: „Die Entlarvung der Judenvergasung als dem größten Propagandaschwindel der Weltgeschichte [...] wäre von ungeheurer Wichtigkeit!“ und bat um finanzielle Hilfe. Dieser Aufruf wurde in der kuwaitischen Zeitung al-Balagh veröffentlicht und gilt als grundsteinlegend für die im Dezember 2006 in Teheran stattgefundene Holocaust-Konferenz. An dieser Konferenz nahm stellvertretend für Honsik dessen Anwalt Herbert Schaller teil.
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[bearbeiten] Strafverfolgung und Verurteilungen
Gerd Honsik ist in mehreren österreichischen Gerichtsverfahren zu Geld- und Haftstrafen verurteilt worden.
1990 verurteilte das BRD-Amtsgericht in München Honsik wegen "Volksverhetzung, Aufstachelung zum Rassenhass und Beleidigung und Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener".
Wegen der Herausgabe seines Buches „Freispruch für Hitler?“ wurde Honsik am 5. Mai 1992 in Wien zu einer eineinhalbjährigen Haftstrafe verurteilt. Der Haftstrafe konnte sich Honsik durch Flucht nach Spanien entziehen.
Am 23. August 2007 wurde Honsik mittels eines vom Wiener Straflandesgericht ausgestellten Europäischen Haftbefehls von der spanischen Polizei festgenommen. In der Vergangenheit hatte Spanien zweimal Honsiks Auslieferung abgelehnt. Die Auslieferung Honsiks nach Wien erfolgte am 4. Oktober 2007.
Am 3. Dezember 2007 fand die Berufungsverhandlung über das Urteil aus dem Jahr 1992 vor dem Oberlandesgericht Wien statt. Die Berufung wurde zurückgewiesen und die unbedingte Haftstrafe von 18 Monaten bestätigt. Im Mai 2008 hat die Staatsanwaltschaft Wien erneut Anklage wegen sogenannter "nationalsozialistischer Wiederbetätigung" erhoben, im Fall eines Schuldspruchs im Sinn der Anklage drohen ihm darum bis zu 20 Jahre Haft.
[bearbeiten] Rechtswidrige Auslieferung
Juristische Kritik an der Auslieferung von Gerd Honsik bezieht sich vor allem auf folgende Gesichtspunkte:
- 1. Merkwürdiger Übersetzungsfehler im EU-Amtsblatt
Der Rahmenbeschlusses der EU über den Europäischen Haftbefehl wurde im Amtsblatt der EU 190/2002 veröffentlicht. Laut Absatz 12 der Präambel darf keine Bestimmung des vorliegenden Rahmenbeschlusses in dem Sinne ausgelegt werden, dass sie es untersagt, die Übergabe einer Person abzulehnen, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Stellung dieser Person im Verfolgerstaat unter anderem aus Gründen ihrer politischen Überzeugung beeinträchtigt werden kann. Ausgerechnet im spanischen Text steht just das Gegenteil: Danach darf nichts so ausgelegt werden, dass es die Übergabe solcher Personen untersagt. Auf dieser Grundlage wurde das spanische Ausführungsgesetz ohne entsprechende Einschränkung erlassen und Gerd Honsik ausgeliefert, obwohl offensichtlich ist, daß seine Stellung in Österreich auf Grund seiner politischen Überzeugung schwerst beeinträchtigt ist.
- 2. Mißachtung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit
Der zweite Skandal um die Auslieferung betrifft die Mißachtung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit. Österreich hat zum Rahmenbeschluß die Erklärung abgegeben, ihn “betreffend strafbare Handlungen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Rahmenbeschlusses begangen worden sind“ nicht anzuwenden. Nach Artikel 21 der Wiener Vertragsrechtskonvention gilt ein Vorbehalt, den ein Vertragsstaat anbringt, auch im Verhältnis der anderen Vertragsstaaten gegenüber diesem Staat. Das heißt, daß auch für Österreich kein Anspruch auf die Anwendung des Europäischen Haftbefehles für vor diesem Zeitpunkt liegende Taten besteht. Dies gilt daher auch für Spanien im Umgang mit österreichischen Haftbefehlen. Da Gerd Honsik auf Grund seiner Verurteilung aus dem Jahre 1992 (!) ausgeliefert wurde, erfolgte seine Auslieferung rechtswidrig.
- 3. Juristische Instrumentalisierung politischer Kampfbegriffe
Zur Ausstellung des europäischen Haftbefehl wurden die Gerd Honsik vorgeworfenen Taten unter die Kategorie „Fremdenfeindlichkeit und Rassismus“ eingestuft. Hier zeigt sich die Folge der tragischen Verirrung der Organe der Europäischen Union, unbestimmte ideologische Kampfbegriffe zur Grundlage rechtlicher Entscheidungen zu machen.
Das Spanische Verfassungsgericht (ein Monat nach der Auslieferung von Gerd Honsik) hat selbst festfestellt, daß der Vorwurf der „Leugnung“ nicht mit fremdenfeindlichen oder rassistischen Handlungen gleichgesetzt werden kann auch nicht notwendigerweise eine Verherrlichung von Völkermördern oder die Absicht einer Rufschädigung, Geringschätzung oder Erniedrigung der Opfer mit sich bringt. Die spanische Strafandrohung gegen „Leugnen“ wurde daher als verfassungswidrig aufgehoben. (Sentencia des Tribunal Constitucional vom 7.November 2007 über die Frage der Verfassungswidrigkeit STC Nr 235/2007)
Eine der herrschenden Lehre widersprechende Geschichtsdarstellung an sich ist somit für sich NICHT unter die Begriffe „Fremdenfeindlichkeit und Rassismus“ einzuordnen. Sowohl die Ausstellung des Europäischen Haftbefehls als auch dessen Vollstreckung durch Spanien erfolgten auch aus diesem Grunde rechtswidrig.
- 4. Anwendung eines Verfassungs- und menschenrechtswidrigen Sondergesetzes aus der Besatzungszeit
Das sogenannte Verbotsgesetz verletzt die wesentlichen Grundsätze des österreichischen Bundes-Verfassungsgesetzes.
Es verletzt das demokratische Prinzip, das die innere Selbstbestimmung nach allen Richtungen beinhaltet. Dem demokratischen Prinzip widerspricht auch die Durchbrechung des Gleichheitsgrundsatzes nach politischen Kriterien. Eine sachliche Begründung für politisches Sondergesetz besteht nicht, da die österreichische Rechtsordnung ein umfangreiches System von rechtsschutzorientierten Strafnormen zum Schutz des Staates und seiner Einrichtungen wie Hochverrat, Bildung von staatsfeindlichen Verbindungen, Landfriedensbruch, Herabwürdigung des Staates und seiner Symbole, Widerstand gegen die Staatsgewalt, Anstiftung zu Straftaten usw. beinhaltet. Dazu braucht man das Verbotsgesetz nicht. Es dient zur Verfolgung von Personen, die eben diese Rechtsgüter nicht verletzen, also zur Kriminalisierung Nicht-Krimineller.
Es verletzt das rechtsstaatliche Prinzip, da der Begriff „sich im nationalsozialistischen Sinn betätigt“ uferlos unbestimmt ist und politische Willkürakte geradezu zwangsläufig herausfordert, wobei diese Unbestimmtheit durch die Judikatur nicht beseitigt wird. Im Gegenteil: Sie setzt für die Strafbarkeit (ausdrücklich im Fall Honsik OGH 13 Os 135/92) weder eine Verbindung mit „aktuellen politischen ns-Forderungen noch eine Bejahung der Ideologie des Nationalsozialismus in seiner Gesamtheit“ voraus und verfolgt als rechtlich relevante Teilakte auch Handlungen und Äußerungen, die auch von Vertretern ganz anderer politischer Richtungen gesetzt wurden (OGH 9 Os 132/85). Es kann letztlich jede beliebige Tätigkeit verfolgt werden, wenn man einen „nationalsozialistischen Sinn“ unterstellt.
Das Bundes-Verfassungsgesetz verlangt die Vornahme einer Abstimmung des Bundesvolkes als Voraussetzung für eine Gesamtänderung der Verfassung. Der VfGH bezeichnete als Gesamtänderung der Verfassung eine Änderung, die einen der leitenden Grundsätze der Bundesverfassung berührt, wobei als Grundsätze das demokratische, das rechtsstaatliche und das bundesstaatliche Prinzip in Betracht kommen. Die sich aus der Verletzung dieser Prinzipien durch die – ohne Volksabstimmung beschlossenen – Strafbestimmungen des § 3g Verbotsgesetz ergebende Konsequenz, nämlich die Aufhebung oder Nichtigerklärung dieser verfassungs- und menschenrechtswidrigen Bestimmung, wurde bisher jedoch verweigert.
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Honsik rezitiert seine Ballade:
"Abschied von Deutschlands Pferden"
(Aus seinem Werk: "Lüge, wo ist Dein Sieg?")
[bearbeiten] Veröffentlichungen
- Lüge, wo ist dein Sieg? Dichtung eines österreichischen Dissidenten, Eigenverlag, Königstetten 1981
- Freispruch für Hitler? 37 ungehörte Zeugen wider die Gaskammer, Burgenländischer Kulturverband, Wien 1988 (in der BRD verboten)
- Schelm und Scheusal - Meineid, Macht und Mord auf Wiesenthals Wegen, Bright-Rainbow-Limited, 1993
- Sein letzter Fall - Dr. Herbert Schaller für Honsik gegen Simon Wiesenthal, 1996
- Im Alcázar nichts Neues! Das Epos des Zwanzigsten Jahrhunderts, Göran Holming, 2002
- Rassismus legal - Der Juden drittes Reich - Halt dem Kalergi-Plan, Bright-Rainbow-Verlag, La Mancha 2005, ISBN 8492272554
- Der Blumenkrieg - Sollen meine Bücher brennen? Aus den gerichtlich verfolgten Gedichtbänden Gerd Honsiks, Burgenländische Kulturgesellschaft, o.J
- Von Deutschlands Freiheitskampf - Die großen Balladen und die kleinen Verse des meistverfolgten Dichters Europas - Honsiks gesammeltes lyrisches Werk, Gibraltar, Wheatcroft Associacion, o.J
- Fürchtet euch nicht. Wien, Eigenverlag, o.J.
- Ein Prophet entkam, Göran Holming, o.J.
- Diverse Aufsätze von Gerd Honsik aus den Schriften Der Babenberger und Halt
[bearbeiten] Verweise
[bearbeiten] Weltnetz
- Heimatseite von Gerd Honsik
- Solidaritätsseite für Gerd Honsik mit einer Auswahl seiner Schriften
- Zu den Hintergründen der Verhaftung
- http://www.revisionists.com/revisionists/honsik.html
[bearbeiten] Video
- Film: Lüge, wo ist dein Sieg - 10 Balladen vorgetragen von Gerd Honsik (mit Zip gepackt) (Spiegel-Server)
