Journalistenrabatt

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Ein Journalistenrabatt (auch Presserabatt oder Journalistentarif genannt) ist eine spezielle Vergünstigung für Journalisten. Unternehmen bieten seit je Vergünstigung in engem Zusammenhang mit der journalistischen Tätigkeit zum Zweck der Berichterstattung an (z. B. freien Zutritt zu Veranstaltungen, Rezensionsexemplare von Büchern oder Software oder kostenlose Pressereisen). Journalisten erhalten darüber hinaus auch Vergünstigungen, die keinen direkten Bezug auf die Berichterstattung hat (z. B. verbilligte Reisetickets für den Privaturlaub). In der Regel wird die Vorlage eines Presseausweises verlangt.

Journalistenrabatte sind berufsintern umstritten: Sie werden kritisch betrachtet, weil sie als mögliche Form der Vorteilsnahme oder Bestechung die journalistische Berichterstattung prägen könnten. Die Gegenposition lautet, dass Rabatte Journalisten nicht beeinflussen, sofern sie nicht im direkten Zusammenhang mit der Berichterstattung gewährt würden.

Nicht selten sind Presserabatte weniger attraktiv als andere Vergünstigungen (Sonderangebote, spezielle Mietwagenrabatte, Autohändlerrabatte) und daher nur als Lockangebote zu betrachten.

Presseausweis und Presserabatt

Fast alle Unternehmen, die einen Presserabatt anbieten, fordern einen Nachweis für die journalistische Tätigkeit, meist Vorlage des „bundeseinheitlichen Presseausweises“, seltener Arbeitsproben. Die Ausweitung des Kreises der Presseausweisinhaber 2006 hat Auswirkungen auf die Presserabatt-Praxis, da sich der Kreis der "Presserabatt-Berechtigten" vergrößert[1].

Aufgrund der in Deutschland grundgesetzlich garantierten Pressefreiheit darf jeder einen Presseausweis ausstellen, weshalb zahlreiche Unternehmen und Vereine einen eigenen Presseausweis verkaufen und fälschlich suggerieren, man könne damit zahlreiche Presserabatte in Anspruch nehmen. Über solchen Missbrauch mit dem Presseausweis informiert der Deutsche Journalisten Verband (DJV)[2], es gibt jedoch auch von Journalisten Kritik an dessen Darstellung[3].

Entwicklung der Journalistenrabatte

In Deutschland lassen sich drei Phasen unterteilen:

Bis Ende der neunziger Jahre

Bis etwa zur Jahrtausendwende tauschten Journalisten im Kollegenkreis „unter der Hand“ durch Mundpropaganda Informationen über Vergünstigungen aus. Daher hatten lediglich Insider Kenntnis von Presserabatten. Journalist und Anbieter verabredeten die Rabatte meist informell, was in der Regel nur mit entsprechendem Insiderwissen gelang.

Seit dem Ende der neunziger Jahre

Mit der Verbreitung des Weltnetz begannen Journalistenportale Presserabatte im Weltnetz öffentlich zu dokumentieren. 1997 veröffentlichte Journalismus.com erstmals eine Liste von Presserabatten im Weltnetz. Etwa gleichzeitig publizierte in Berlin eine Rabattliste, die "Roten Seiten", als Printprodukt. Drei Jahre später folgte Pressekonditionen.de.

Damit hatte nicht mehr nur ein Insiderkreis Wissen über die Presserabatte-Praxis: Vor allem die Weltnetzportale dokumentierten erstmals öffentlich, dass Journalisten zahlreiche Rabatte in Anspruch nehmen konnten. Dass sie das tatsächlich tun, dokumentieren entsprechende Weltnetzforen, in denen Rabatt-Tipps ausgetauscht werden.[4]. Beleg sind auch die hohen Auflagen von E-Mail-Newslettern zu diesem Thema: Bei geschätzten 50.000 hauptberuflichen Journalisten in Deutschland[5], beziehen alleine beim Weltnetzportal Journalismus.com mehr als 20.000 Abonnenten einen Presserabatt-Newsletter[6].

Infolgedessen fand das Thema mehr Aufmerksamkeit in Journalistenkreisen. Fachmedien, wie der Journalist [7] oder die Ver.di-Zeitschrift M-Menschen Machen Medien[8] nahmen dazu kritisch Stellung. Die Debatte wird im Medienjournalismus und in Journalistenforen[9] fortgeführt.

Entwicklung seit dem Wegfall des Rabattgesetzes im Jahr 2001

Das Rabattgesetz schränkte Presserabatte stark ein: Großzügige Rabatte mussten gemäß Rabattgesetz in direktem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen. Rabatte für den Privatbedarf waren gesetzlich nicht zulässig. Als am 25. Juli 2001 das Rabattgesetz abgeschafft wurde, wuchs die Zahl der angebotenen Presserabatte schlagartig an. Der Trend hält bis heute.

Tendenziell verschiebt sich die Intention, mit der Unternehmen Vergünstigungen gewähren. Waren Presserabatte zu Beginn nahezu ausschließlich ein PR-Instrument, sehen Firmen in Journalistentarifen zunehmend ein Marketinginstrument. Die Zielgruppe Journalist wird unter diesen Vorzeichen eher als ein Key-Kunden-Vertriebskanal betrachtet, der Rabatt ist Vertriebsinstrument von Produkten. Der Kontakt erfolgt dann nicht über die Pressestelle des Unternehmens, sondern über die Key-Kundenbetreuung der Vertriebsabteilung gemäß einer "Key-Kunden-Preisliste". Viele der Vergünstigungen weichen dann kaum von dem ab, was man bei guter Verhandlungstechnik ohnehin bekommt.

Journalistenrabatte und Bestechlichkeit

Allgemeines

Die Diskussion, ob Rabatte für Journalisten erlaubt sind oder nicht, wird berufsintern und im Medienjournalismus häufig diskutiert [10][11][12][13]. Viele Journalisten sehen darin eine Manipulation ihrer objektiven Berichterstattung, andere meinen, dass solch geringe Rabatte nicht bestechen [14]. Einen gewissen Orientierungsrahmen gibt der Pressekodex des Deutschen Presserats. Die Ziffer 15 des Pressekodex lautet:

„Ziffer 15: Die Annahme und Gewährung von Vorteilen jeder Art, die geeignet sein könnten, die Entscheidungsfreiheit von Verlag und Redaktion zu beeinträchtigen, sind mit dem Ansehen, der Unabhängigkeit und der Aufgabe der Presse unvereinbar. Wer sich für die Verbreitung oder Unterdrückung von Nachrichten bestechen lässt, handelt unehrenhaft und berufswidrig.“

Landläufig wird die Auffassung vertreten, dieser Passus verbiete es Journalisten, Rabatte anzunehmen. Allerdings ist der Text bei genauem Lesen nicht eindeutig. Eine andere Interpretation besagt, dass der Pressekodex nicht grundsätzlich die Vorteilsannahme verbietet[15]. Der Journalist wird nur strikt angewiesen, darauf zu achten, dass Vergünstigungen seine journalistische Entscheidung nicht beeinflussen.

Neben dem Pressekodex regeln einzelne Verlage in den Redaktionsstatuten das Thema Presserabatt. Wenn Redaktionstatuten das Thema berühren, sind sie deutlich schärfer formuliert, als der Pressekodex. In der Regel untersagen Verlage in den Redaktionsstatuten die Annahme jeglicher Rabatte.

Der Medienkodex des Netzwerk Recherche verbietet grundsätzlich die Annahme jeglicher Vorteilsnahme (Punkt 6): „Journalisten verzichten auf jegliche Vorteilsnahme und Vergünstigung.“

Pressereisen und Reisejournalismus

Pressereisen als Journalisenrabatt gibt es u.a. in zwei Varianten:

  • Pressereisen für Reisejournalisten: Damit wollen Reiseveranstalter ein touristisches Reiseziel bekannt machen und tragen die Kosten der Reise. Diese Praxis ist umstritten und wird teilweise als versuchte Beeinflussung des Reiseveranstalters gesehen. Daher bestehen einzelne Redaktionen darauf, die Kosten selbst zu tragen. Hingegen argumentieren die meisten Redaktionen und insbesondere freie Journalisten, dass sie ihre Recherchen nur mit Hilfe der Pressereisen finanzieren können.
  • Pressereisen zur Produktpräsentation: Sie rahmen die Präsentation eines Produkts ein. Das Reiseziel hat in der Regel keinen sachlichen Bezug zum Produkt (z.B. Auto, Computer, Software). Dabei kann es sich durchaus um mehrere Tage in einem Luxushotel handeln.

Motorjournalismus

Autohersteller stellen Testwagen in der Regel 10 bis 14 Tage zur Verfügung. Dies wird mit dem Verlag, der Redaktion oder dem freien Journalisten vertraglich geregelt, um einen Missbrauch des Testwagens auszuschließen. Gelegentlich werden Fahrzeuge für Langzeittests zur Verfügung gestellt, allerdings eher bei den Autofachzeitschriften.

Firmenwagen zu längerer Nutzung bereitzustellen, ist eine Ausnahme und wird als eher nicht korrekt angesehen.

Literatur

Verweise

Fußnoten

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