Jugendschutzgesetz (Drittes Reich)

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Das Jugendschutzgesetz im dritten Reich trug wahrhaft nationalsozialistischen Charakter und stellt ein Umbruch der gesamten sozialen und berufspolitischen Jugendarbeit in dem deutschen Vaterlande dar. Das Gesetz beendet einen jahrhundertelangen Kampf, der um einen wirksamen Jugendschutz geführt wurde. Eine reaktionäre Staatsführung, eine falsche Jugenderziehung - erstanden aus einer falschen Einstellung zur Jugend -, die Zerrissenheit des deutschen Volkes in Klassen und Parteien und das rein materialistische Denken in Wirtschaft und Arbeit verhinderten bis dahin das Zustandekommen eines Jugendschutzes. So wie die nationalsozialistische Idee und Revolution auf anderen Lebensgebieten diese Hindernisse und Hemmnisse beseitigte und an ihrer Stelle die Lebensgesetze der Volksgemeinschaft setzte, so hat sie auch diesen Kampf um den Jugendschutz durch Verkündung des „Gesetzes über Kinderarbeit und die Arbeitszeit der Jugendlichen vom 30. April 1938 (Jugendschutzgesetz)“ beendet.

Geschichtliche Entwicklung des Jugendschutzes

Man war sich Anfang des 19. Jahrhunderts darüber klar geworden, daß ein wirtschaftlicher Jugendschutz nur auf dem Gesetzeswege zur erzielen ist. Immerhin dauerte es viele Jahre, ehe am 9. März 1839 das „preußische Regulativ über Sättigung jugendlicher Arbeiter in Fabriken“ erlassen wurde. Damit war ein Anfang gemacht. Es konnte allerdings fachlich wenig bedeuten, da einerseits die staatliche Arbeitsaufsicht fehlte, welche die Unternehmer zur Einhaltung der Vorschriften veranlasst hätte, und andererseits durch die Beschränkung auf Fabriken außer acht ließ, daß erhebliche Teile der Jugendlichen in Handwerksbetrieben und in der Heimindustrie beschäftigt waren, Industriezweige - auf die das Regulativ keine Anwendung fand. Zu diesen Landgesetzt war man hauptsächlich gekommen, da seitens des Heeres festgestellt worden war, daß die Industriegegenden mit ihren Kontingent zum Ersatz der Armee zurückblieben hinter den rein ländlichen Gegenden, und das diese Beeinträchtigung des Rekrutennachwuchses durch die überlangen Arbeitszeiten und die Nachtarbeit hervorgerufen sei.

Das Regulativ verbot die Fabrikarbeit der Kinder vor zurückgelegten 9. Lebensjahre. Es verbot, daß Jugendliche, welche das 16. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, über 10 Stunden täglich beschäftigt werden. Untersagt wurde die Beschäftigung solcher „junger Leute“ zwischen 9:00 Uhr abends und 5:00 Uhr morgens. Eine Arbeitsleistung jugendlicher an den Sonn- und Feiertagen war gänzlich untersagt. Verbesserung dieser Vorschrift sind dann in dem „Gesetz betr. einige Abänderung des Regulativs vom 9. März 1839 über die Beschäftigung Jugendlicher Arbeiter in den Fabriken vom 16. Mai 1853“ enthalten:

Das Schutzalter für die Jugendlichen Fabrikarbeiter wurde von 9 auf 12 Jahre heraufgesetzt - die Arbeitszeit der Kinder zwischen 12 und 14 Jahren betrug nur noch 6 Stunden - Nachtarbeit wurde zwischen 20:30 Uhr und 5.30 Uhr untersagt - von einer Viertelstunde vor- und nachmittags wurde die zu „gewährende Muße“ der jugendlichen Arbeiter auf einer halben Stunde erhöht. Erstmalig war die Verpflichtung zur Führung eines Arbeitsbuches der Jugendlichen.

Im Laufe der folgenden Jahre erließen ähnliche Regelung einen Jugendschutzes außerpreußische Staaten. Fast unverändert wurden die Bestimmung des Jugendschutzes Preußens in die Gewerbeordnung von 1869 des Norddeutschen Bundes übernommen. Eine Novelle zu dieser Gewerbeordnung, herausgegeben am 17. Juli 1878, untersagte jeglicher Beschäftigung für Kinder unter 12 Jahren unbeschränkte die Beschäftigung von Kindern unter 14 Jahren auf 4 Stunden täglich.

Eine weitere wesentliche Steigerung des Jugendschutzes brachte die Novelle von 1891, das so genannte Arbeiterschutzgesetz. Hier wurde für alle Betriebe mit in der Regel mindestens 10 beschäftigten Arbeiten jede Arbeit von Kindern unter 12 Jahren verboten, die noch zum Besuch der Volksschule verpflichtet waren; die Nachtruhe erfuhr eine Festsetzung auf die Zeit zwischen 20:00 und 6:00 Uhr; der Bundesrat wurde ermächtigt, „die Verwendung jugendlicher Arbeitnehmer für gewisse Gewerbezweige, die mit besonderen Gefahren für die Gesundheit und Sittlichkeit verbunden sind“ zu verbieten beziehungsweise von besonderen Bedingungen abhängig zu machen; die Nachtarbeit von Frauen wurde untersagt und endlich den Gewerbeunternehmen die Verpflichtung auferlegt, Jugendlichen unter 18 Jahren den Besuch einer Fortbildungsschule zu ermöglichen. Nach der Jahrhundertwende des 19. Jahrhunderts kamen noch einige Novellen zur Gewerbeordnung heraus. Eine aus dem Jahre 1908 muß erwähnt werden, da in ihr die Bestimmung über die Beschäftigung von Jugendlichen Arbeitern auf alle Betriebe (also nicht nur auf die Fabriken, sondern auch auf die Handwerkstätten), in denen in der Regel 10 Arbeiter beschäftigt wurden, verankert war und dadurch der Kreis der vom erhöhten Jugendschutz erfaßten Jugendlichen eine wesentliche Erweiterung erfuhr. Abgeschlossen wurde die Entwicklung mit dem „Gesetz über Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben“ am 30. März 1903 (Kinderschutzgesetz); enthalten die Regelung des Schutzes der eigenen und fremden Kinder unter 13 Jahren. Nach Beendigung des Ersten Weltkrieges wurden verschiedene Arbeitszeitordnungen herausgegeben. Neben diesen Arbeitszeitordnungen blieb das Kinderschutzgesetz in Kraft.

Drittes Reich

Kinderschutzgesetz 1937

Der nationalsozialistischen Regierung blieb es vorbehalten, im Interesse des Staates und der Gemeinschaft des deutschen Volkes den im Arbeitsleben stehenden Jugendlichen durch das „Gesetz über Kinderarbeit und die Arbeitszeit der Jugendlichen vom 30. April 1938“ einen jahrhundertelangen Kampf auf diesem Abschnitt der Sozialpolitik abzuschließen.

Hiermit vollstreckte die Regierung den wesentlichen Teil des 21. Programmpunktes des 25-Punkte-Programms der nationalsozialistischen Bewegung. In den Bestimmungen dieses Gesetzes steht der Spruch, mit dem die nationalsozialistische Volksführung das Gesetz einleitete:

„Jugendschutz ist Volksschutz.
Alle Jugendlichen zu seelischen und körperlichen gesunden Volksgenossen zu erziehen, ist völkische Notwendigkeit und nationalsozialistische Pflicht.
Es ist der Wille der Reichsregierung, der deutschen Jugend Schutz und Förderung zuteil werden zu lassen und damit ihre Leistungsfähigkeit zu steigern.“

Wenn nun das Gesetz von solch nationalsozialistischem Geist getragen wurde und so gewaltige Verantwortung in sich birgt, so wäre es verfehlt, mit Zwangs- oder gar mit Polizeimitteln die Durchführung zu erzwingen. Das würde auch nicht nationalsozialistischem Handeln sprechen. Der Reichsorganisationsleiter und Leiter der Deutschen Arbeitsfront/DAF Dr. Ley hatte hierbei vermittelt, daß auch im Raume der Arbeit und Wirtschaft wahrhaft nationalsozialistische Leistung nur vollbracht werden kann, wenn diese Leistung getragen werden vom Gemeinschaftsgeist. Nach diesen von Leiter der DAF aufgestellten Grundsätzen kann auch dieses Gesetz nun zur Durchführung und Anwendung kommen.

Die einzelnen Bestimmungen des Gesetzes

Jugendschutzgesetz und Arbeitszeitordnung 1940

Die einzelnen Bestimmungen des Gesetzes waren so gehalten, daß sie durch den schwächsten Betrieb tragbar sind. Das Gesetz war hinsichtlich seiner Urlaubsbestimmungen mit der Verkündung (30. April 1938) in Kraft getreten; in den übrigen nachgenannten Bestimmung erlangt es am 1. Januar 1939 volle Geltung. Entgegen dem bisherigen Jugendschutz, der das Schutzalter auf das 16. Lebensjahr begrenzte, werden nunmehr alle Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr erfaßt; es galt für alle Jugendlichen gleichgültig in welcher Tätigkeit oder Berufsgruppe sie sich befinden - mit einigen Ausnahmen für die Hauswirtschaft, Landwirtschaft, Seeschifffahrt und Fischerei. Das Jugendschutzgesetz mit seinen Bestimmung bot nunmehr die Grundlage für die Gesunderhaltung und vor allem für die der Tauglichkeit der deutschen Jugend. Es wurde von verschiedenen Kreisen immer wieder auf die „sozialen Lasten“ und die „geldlichen Aufwendungen“ hingewiesen, die sich aus der Erfüllung der Jugendschutzbestimmungen ergaben doch diesen Kreisen wurde eindeutig bewiesn, daß die nationalsozialistische Volks- und Wirtschaftpolitik nicht bestimmt wurde vom Kapital oder von materiellen Produktionsmethoden, sondern ausschließlich von der NSDAP in Erkenntnis der Notwendigkeit der Leistungen und des für die Haltung der Volksgemeinschaft notwendigen Schutzes. Aus dieser Erkenntnis folgert sich die Tatsache, daß die Durchführung der Jugendschutzbestimmungen keine Wohltätigkeit und Almosen für die Jugend war sondern ausschließlich eine Voraussetzung der Steigung der Leistungsfähigkeit darstellt. Das somit angewandte Kapital macht sich vielfältig bezahlt. Wenn allein durch den Jugendschutz erst erreicht wurde, daß die Schaffenskraft der Menschen im Alter um Monate erhöht wird, dann entfällt in der Erkenntnis dieses Erfolges jede Debatte über die Rentabilität des Jugendschutzes. Die Reichsregierung hat die Grundgedanken des Gesetzes ebenfalls im Vorwort herausgestellt:

„Kinderarbeit ist grundsätzlich verboten.
Die Jugendlichen werden durch Begrenzung der Arbeitszeit und durch Verbot der Nachtarbeit vor übermäßiger Beanspruchung geschützt.
Die zu beruflichen Weiterbildung, zur körperlichen Ertüchtigung, zur Gestaltung der Persönlichkeit und zur staatspolitischen Erziehung notwendige Freizeit wird sichergestellt.
Der Urlaub der Jugendlichen und seine sinnvolle Ausnutzung werden gewährleistet.“

Urlaubsbestimmungen

Im Mittelpunkt aller Schutzbestimmungen der Jugend steht die seit langem erhobene Forderung nach dem ausreichendem Urlaub.

Dieser besonderen Bedeutung des Urlaubs wurde auch jene Bestimmung des Gesetzes gerecht, die diesen Paragraphen bereits mit Wirkung vom 30. April 1938 in Kraft setzte. Kein Gesetz vermag Regelungen zu treffen, die einheitlich für den letzten Betrieb die Erlösung darstellen, und gerade das Jugendschutzgesetz lässt dieser Gestaltung in der Praxis selbst den weitesten Raum und appelliert nach wie vor an die sittliche Verpflichtung zur freiwilligen sozialen Selbstverantwortung der Deutschen Betriebsführerschaft. Das Gesetz konnte nur eine Mindestbestimmung für den Urlaub schaffen und überließ es dem Nationalsozialismus draußen im Wirtschaftsleben des Volkes, je nach Können über diese Mindestbestimmung hinauszugehen und jeder Forderung gerecht zu werden, die der Jugendführer des Deutschen Reiches und der Leiter der DAF von jeher als Forderung für den Jugendlichen-Urlaub vertreten haben. So konnte erwartet werden, daß in den Betriebsordnung und Tarifforderung des Reiches jede bekannte Urlaubsregelung für die Jugendlichen der verwandt wurde, die in einem großen Teil der Betriebe bereits vor dem Erlaß des Jugendschutzgesetzes Wirklichkeit geworden war und folgendermaßen lautet:

„Der Urlaub der Jugendlichen beträgt bis zum vollendeten 16. Lebensjahr - 18 Arbeitstage
... im 17. Lebensjahr - 15 Arbeitstage
... im 18. Lebensjahr - 12 Arbeitstage

und bei mindesten zehntägige Teilnahme an einem von der Hitlerjugend geführten Lager oder Fahrt grundsätzlich 18 Tage Urlaub.“

Verbot der Kinderarbeit

Ein weiterer Fundamentalsatz des Jugendschutzgesetzes liegt in dem grundsätzlichen Verbot der Kinderarbeit und damit wird wiederum ein wesentlicher Punkt des nationalsozialistischen Parteiprogramms erfüllt, daß diese Forderung in seinem Punkt 21 erhebte. Der Kinderarbeit - als Kind galten alle Jungen und Mädel unter 14 Jahren - wurde grundsätzlich untersagt und nur einige kleine Handreichung beim Sport und ähnliche Dingen wurden ausnahmsweise nach Erfüllung besonderer Voraussetzungen zugelassen. Das Gesetz brachte darüber hinaus eine solche Reihe von neuen Bestimmungen, dass eine Aufzählung im einzelnen hierzu weit führen würde. Es seien im folgenden lediglich auf die Punkte hingewiesen, die zumeist eine restlose Neuregelung entgegen den bisherigen Bestimmungen bedeuten.
Die regelmäßige Arbeitszeit; der Berufschulunterricht; Vor- und Abschlußarbeiten; Höchstgrenze der Arbeitszeit; Nachtruhe und arbeitsfreie Zeit; Ruhepausen; Verbot der Sonntagsarbeit.
Diese Punkte zeigen in knapper Form die wichtigsten Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes - nochmals betont -, soweit sie eine wirkliche Neugestaltung des Jugendrechts bedeuteten. Für einzelne Punkte sah das Gesetz gewisse Übergangsvorschriften vor, mit dem Sinn und Zweck, die durch die Neuordnung erforderlichen Umstellungen in den Betrieben langsam und entsprechend den betrieblichen Verhältnissen aber mit dem Ziel des Gesetzes durchzuführen. Für eine erfolgreiche Entwicklung des Jugendschutzes hatten die Dienststellen der NSDAP zu sorgen; ihnen war im Gesetz (§ 25, 3) das Beschwerderecht zuerkannt worden, daß für die Deutsche Arbeitsfront deren Leiter, Reichsorganisationsleiter Dr. Ley, auf den Leiter des Jugendamtes der DAF übertragen hatte.