Nulla poena sine lege

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Nullum crimen, nulla poena sine lege (lat. kein Verbrechen, keine Strafe ohne Gesetz) ist bekannt als der fast weltweit gültige Gesetzlichkeitsgrundsatz im Strafrecht. Er findet sich auch im Artikel 103 Abs. 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland[1], in § 1 Strafgesetzbuch (StGB)[2] und im Artikel 7 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention.[3]

Bedeutung

Als Prinzip eines Rechtsstaates besteht die Forderung, daß jeder vorhersehen kann, welches Verhalten mit einer Strafe bedroht ist und welches nicht. Zudem soll nur die Gesetzgebung über die Strafbarkeit einer Handlung entscheiden, womit zugleich Willkürakte ausgeschlossen sein sollen.

Grundsätze für Richter

Nulla poena sine lege scripta (keine Strafe ohne schriftlich niedergelegtes Gesetz)
Eine Handlung ist nur strafbar, wenn die Strafbarkeit vor Begehung der Tat schriftlich niedergelegt war.

Nulla poena sine lege stricta (keine Strafe ohne konkretes Gesetz – Analogieverbot)
Es dürfen im Verfahren keine neuen Straftatbestände geschaffen werden, die bisher im Gesetz nicht verankert sind, auch nicht durch einen Vergleich mit vorhandenen Strafbestimmungen. Dieses strafrechtliche Analogieverbot gilt insbesondere dann, wenn eine offenkundige Strafbarkeitslücke vorliegt.

Grundsätze für den Gesetzgeber

Nulla poena sine lege certa (Bestimmtheitsgrundsatz)
Der Gesetzgeber soll dem Bürger Rechtssicherheit gewähren hinsichtlich der Strafbarkeit von Handlungen und der hierfür angedrohten Strafen. Strafrechtliche Normen sollen so konkret formuliert sein, daß die Tragweite und der Anwendungsbereich des Tatbestandes eindeutig zu erkennen sind bzw. sie sich mindestens durch Auslegung ermitteln lassen.

Nulla poena sine lege praevia (Rückwirkungsverbot)
Eine Handlung ist nur strafbar, wenn die Strafbarkeit bereits vor Begehung der Tat bestimmt war. Dies schließt eine rückwirkende Anwendung von Straftatbeständen grundsätzlich aus.

Siehe auch

Verweise

Fußnoten

  1. Artikel 103, Gesetze im Internet
  2. § 1 StGB, dejure.org
  3. Artikel 7 EMRK, dejure.org