Kommissarbefehl

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Beim sogenannten Kommissarbefehl soll sich die Wehrmacht durch die sofortige Erschießung bolschewistischer Politkommissare massenhafter Kriegsverbrechen schuldig gemacht haben. Am 6. Juni 1941 wurden die Richtlinien für die Behandlung politischer Kommissare von Hitler erlassen.

Politische Kommissare

Politkommissare oder Politoffiziere waren, ähnlich wie Partisanen, keine echte Soldaten, sondern waren politische Dienstleister für militärische Streitkräfte sozialistischer Staaten, insbesondere der Sowjetunion. Ihnen oblag es, die politische Erziehung der Soldaten im Sinne der bolschewistischen Ideologie zu gewährleisten. Dabei sollte sichergestellt werden, daß die Offiziere und Soldaten stets als sogenannte „Sozialistische Persönlichkeit“ agierten.

Wortlaut

Insbesondere ist von den politischen Kommissaren aller Art als den eigentlichen Trägern des Widerstandes eine haßerfüllte, grausame und unmenschliche Behandlung unserer Gefangenen zu erwarten… Sie [die Kommissare] sind aus den Kriegsgefangenen sofort, das heißt noch auf dem Gefechtsfelde, abzusondern… Sie sind nach durchgeführter Absonderung zu erledigen.

Alfred Schickel schreibt zum Kommissarbefehl:

[Der Befehl] besagte, daß »politische Kommissare aller Art als die entscheidenden Träger des militärischen Widerstandes der Roten Armee grundsätzlich sofort mit der Waffe zu erledigen« wären, und wurde bereits am 6. Juni 1941, also noch vor dem deutschen Rußlandfeldzug, erlassen. Als Begründung wurde angegeben, daß »mit einem Verhalten des Feindes nach den Grundsätzen der Menschlichkeit oder des Völkerrechts nicht zu rechnen« sei und daß »insbesondere von den politischen Kommissaren … eine haßerfüllte, grausame und unmenschliche Behandlung unserer Gefangenen zu erwarten« sei. (…) Die sowjetischen Kriegsverbrechen – seien es die Morde an 165 deutschen Kriegsgefangenen vom 1. und 2. Juli 1941 in Broniki oder die zum Teil bestialische Tötung von 160 deutschen Verwundeten im Januar 1942 in Feodosia auf der Krim durch die Rote Armee – haben allenfalls den Vollzug des »Kommissarbefehls« leichter durchsetzbar gemacht, zumal auch Stalin in einem einschlägigen Tagesbefehl eine inhumane Kriegführung ankündigte. Gleichwohl beachteten die deutschen Frontkommandeure den »Kommissarbefehl« nicht mit gleicher Konsequenz, übergingen ihn oder sprachen sich in Eingaben an das OKW offen gegen ihn aus. Er lief zudem auch den Bemühungen der deutschen Frontpropaganda zuwider, die sich um möglichst große Überläuferquoten zu kümmern hatte und in dieser OKW-Anordnung ein großes Erfolgshemmnis sehen mußte. So wurde der »Kommissarbefehl« schließlich am 6. Mai 1942 wieder aufgehoben. Der Kölner Neuhistoriker Ortwin Buchbender weist auf die Zusammenhänge in seinem neuesten Buch über die »Deutsche Propaganda gegen die Rote Armee im Zweiten Weltkrieg« hin und macht darin auch deutlich, wieviele Offiziere Stalin bei seinen verschiedenen »Säuberungen« von seiner Geheimpolizei NKWD kurzerhand liquidieren ließ (u. a. 3 Marschälle, 13 Armee-Oberbefehlshaber, 57 Korpskommandanten, 110 Divisions- und 220 Brigadekommandeure).[1][2]

Die deutsche Heeresleitung forderte Hitler über Generalleutnant Eugen Müller mehrfach auf, die Richtlinien auszusetzen oder mindestens abzuschwächen. Im Mai 1942 wurde der Befehl schließlich aufgehoben. Bei der Fronttruppe wurde der Kommissarbefehl weitgehend nicht beachtet.[3] Generaloberst Lothar Rendulic berichtete:

Ein Führerbefehl ordnete an, gefangene Kommissare zu erschießen (›Kommissarbefehl‹). Der Befehl ging von der Erwägung aus, daß die Haager Landkriegsordnung im Krieg nur jene Personen schützt, die einem Befehlshaber im Feld unterstehen. Dies traf bei den Kommissaren nicht zu. Sie unterstanden keinem Befehlshaber im Felde. Sie standen außerhalb der militärischen Hierarchie und waren einer zentralen Stelle in Moskau unterstellt. Sie hatten deshalb weder die Stellung von Soldaten noch die von Heeresgefolge. Da sie sich am Kampf beteiligten, kam ihnen der Charakter von Freischärlern zu, und diese standen außerhalb des Rechts. Die Truppen der Division haben diesen Befehl nie ausgeführt, weil er ihnen widerstrebte. Mir ist überhaupt kein einziger Fall bekannt, daß ein Gefangener erschossen worden wäre.[4]

Der Befehl entsprach somit den damaligen Kriegs- und völkerrechtlichen Grundsätzen. Zur Klarstellung heißt es anderenorts:

Die sogenannten verbrecherischen Befehle, die das OKW zur Vorbereitung des Rußlandfeldzugs im Auftrag Hitlers herausgab, enthielten Klauseln und Formulierungen, die die Wirksamkeit einschränkten. Wer sie richtig las, konnte erkennen, daß der Wortlaut in einigen Punkten sogar konterkariert wurde. Zudem schränkten Zusatzbefehle der Oberbefehlshaber der Wehrmachtsteile einige Anordnungen des OKW wieder ein. Das galt für den Gerichtsbarkeitserlaß des Barbarossabefehls vom 13.5.1941, der strafbare Handlungen von Soldaten gegen die russische Zivilbevölkerung „grundsätzlich“ der Kriegsgerichtsbarkeit entzog, den Kommissarbefehl vom 6.6.1941, der empfahl, die politischen Leiter der Roten Armee „grundsätzlich sofort mit der Waffe zu erledigen“, und den Kommunistenerlaß (Geiselerlaß) vom 16.9.1941, der „im allgemeinen“ die Erschießung von 50–100 Kommunisten für einen hinterrücks umgebrachten deutschen Soldaten vorsah. Durch die einschränkenden Adverbialen „grundsätzlich“ und „im allgemeinen“ wurde die Entscheidung über die Ausführung der Befehle der Truppe vor Ort überlassen.[5]

Siehe auch

Verweise

Fußnoten

  1. Alfred Schickel: Zum Schicksal der sowjetischen Kriegsgefangenen
  2. Das Ostpreußenblatt“, 16. Februar 1980 Jahrgang 31 — Folge 7, S. 3
  3. Walther Dahl: Ehrenbuch des deutschen Soldaten, FZ-Verlag, 1986; Seite 438
  4. Lothar Rendulic: Soldat in stürzenden Reichen, 1965, Seite 259 f.
  5. Die Soldaten im Zwielicht der Politik Die Agitation gegen die Wehrmacht, Abschnitt „Kommisarbefehl“