Kriegsverbrechen
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Unter Kriegsverbrechen versteht man Vorgänge in Kriegen, die nicht mit dem Kriegsrecht zu vereinbaren sind, darunter fällt z. B. das Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.
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[bearbeiten] Englische Kriegsverbrechen
[bearbeiten] Kriegsverbrechen im Zweiten Weltkrieg
Im Zweiten Weltkrieg wurden von allen Beteiligten Kriegsverbrechen verübt. Eine juristische Ahndung erfolgte jedoch lediglich gegen Vertreter der Seite die den Krieg verloren hatte.
[bearbeiten] Siegerjustiz
[bearbeiten] Anpassung der Rechtsgrundlage
In Bezug auf Kriegsverbrechen enthielt das britische Militärhandbuch bis 1944 in § 443 der "Laws and Usages of War" nach Aufzählung der wichtigsten als Kriegsverbrechen anzusehenden Verstöße gegen das Kriegsrecht die Bestimmung, daß Mitglieder der bewaffneten Streitkräfte, die derartige Verstöße gegen die anerkannten Regeln der Kriegführung auf Befehl ihrer Regierung oder ihrer Vorgesetzten begehen, keine Kriegsverbrecher sind und deshalb vom Gegner nicht bestraft werden können.
Eine gleiche Bestimmung enthielten bis 1944 die amerikanischen "Rules of Land Warfare" in § 347.
Nachdem 1942 acht Exilregierungen und das Internationale Komitee Freies Frankreich in einer in London getroffenen Entschließung sich verpflichtet hatten, nach dem Kriege für die Bestrafung der sogenannten Kriegsverbrechen zu sorgen, und nachdem in der Moskauer Erklärung vom 30. Oktober 1943 die Vereinigten Staaten, England und Sowjetrußland sich ebenfalls auf eine Politik der Verfolgung von Kriegsverbrechen festgelegt hatten, waren die britischen und amerikanischen Regierungsstellen genötigt, ihre Militärhandbücher abzuändern. 1944 wurden § 443 des britischen und § 347 des amerikanischen Militärhandbuches neu gefaßt. Diese Neufassungen stellten grundsätzlich fest, daß die Tatsache, eine Norm des Kriegsrechts sei in Befolgung eines Befehls der Regierung oder eines Vorgesetzten begangen worden, der Tat die Eigenschaft als Kriegsverbrechen nicht nehme und dem Ausführenden keine Straffreiheit verschaffe. Beide Neufassungen ließen es aber immerhin zu, zu berücksichtigen, daß es die Pflicht des Soldaten sei, nicht offensichtlich rechtswidrigen Befehlen zu gehorchen, und schlossen es nicht unbedingt aus, für solche Fälle dem gehorchenden Untergebenen Straffreiheit zu gewähren. In den britischen Nachkriegsprozessen trat dies allerdings nicht in Erscheinung. Daß die Absicht, in den bevorstehenden Verfahren gegen Angehörige der unterlegenen Staaten dem Angeklagten den Schutz des bisher geltenden völkerrechtlichen Prinzips zu entziehen, der Grund für die Abänderung des britischen und amerikanischen Militärhandbuches war, geht aus den Begründungen hervon die die bereits erwähnten Professoren Lauterpacht und Glueck für diese nachträglichen Änderungen gaben. Beide hatten schon vorher durch Veröffentlichungen diese Änderungen theoretisch vorbereitet.
Artikel 8 des Londoner Statuts und Artikel II 4 b des Kontrollratsgesetzes 10 schließen es überhaupt aus, einem Untergebenen, der dem Befehl seiner Regierung oder eines Vorgesetzten gehorchte, Straffreiheit zuzubilligen, ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtswidrigkeit des Befehls für ihn erkennbar war oder nicht. Die Berufung auf höheren Befehl kann nur zur Strafmilderung führen. Beide Bestimmungen stehen in Widerspruch zu den Prinzipien, wie sie in allen innerstaatlichen Rechtsordnungen zum Schutze des gehorchenden Untergebenen anerkannt sind. Sie stellten reines Ausnahmerecht dar.
[bearbeiten] Erpressung von Geständnissen durch Folter
Die deutschen "Kriegsverbrecher" die durch amerikanische Henkershand starben, wurden vorher durch die amerikanischen Vernehmungsbeamten, in erster Linie Kirschbaum, Entres, Metzger, Perl, Ellowitz, Shumaker, Ellis, Thon, Surowitz und anderen als Ermittler und zum Teil Staatsanwaltsgehilfen mit allen Praktiken mittelalterlicher Foltermethoden behandelt. Als ein wegen einer angeblichen Beteiligung an der Erschießung alliierter Flieger angeklagter Feldwebel Schmitz die ihm unterschobenen Handlungen energisch bestritt, ging der Vernehmer, Mister Fisher, folgendermaßen vor: "Fisher begann zu toben ... Er setzte die Pistole an Schmitz' Schläfe und lud durch und forderte noch einmal eine andere Aussage. Schmitz schwieg. Und dann prasselten die Schläge mit der Pistole über seinen Schädel, die Faust des Leutnants traf ihn mehrfach ins Gesicht. Ein englischer Sergeart spie ihn an. Mit blutender Nase und geplatzter Kopfhaut kam Schmitz in seine Einzelhaft zurück. Pointner, Witzke und Albrecht waren lange Wochen vorher nach gleichen Methoden behandelt worden. Sie unterschrieben jedoch das englisch geschriebene Protokoll, welches ihnen am nächsten Tag vorgelegt wurde. Eine eigene Aussage hatte keiner von ihnen machen dürfen, sondern sich darauf zu beschränken, Fragen zu beantworten."[1] Einer der größten Scharfmacher war der berüchtigte Major Abraham Levine. Meist fanden die Vernehmungen nur abends oder in der Nacht statt. Fisher oder Levine schlugen die Angeklagten, quälten sie oder setzten sie zumindest unter seelischen Druck. Über die Methoden in Landsberg berichtet K. W. Hammerstein: "Manchmal werden die Verurteilten in Schwitzzellen bis zu 80 Grad gebracht, um dort 'verheizt' zu werden. Den unglücklichen Opfern werden Kapuzen aufgeworfen, die von dem geronnenen Blut der unter ihnen vorher geschlagenen Kameraden starren." Nur selten kamen diese Brutalitäten in die Öffentlichkeit. Durch einen Irrtum wurde anstelle eines beschuldigten Heinrich Heinemann der 60jährige Leo Heinemann schwer in Ketten gefesselt, von Borkum nach Emden zur Vernehmung gebracht. Man setzte ihm gleich eine geladene Pistole an die Stirne und wollte ihn zwingen, ein Schuldbekenntnis zu unterschreiben. Als er sich weigerte, schlugen zwei Sergeants den Gefesselten nieder, daß er lange Zeit bewußtlos war. Als sich sechs Wochen später der Irrtum aufklärte und Leo Heinemann gegen seinen Sohn Heinrich ausgetauscht wurde, kam der Vater krank und mit gebrochenen Knochen in die Heimat zurück.
[bearbeiten] Siehe auch
[bearbeiten] Einzelnachweise
- ^ K. W. Hammerstein, "Landsberg - Henker des Rechts?", Wuppertal 1952, Seite 104
[bearbeiten] Literatur
- Hans Laternsen Der Zweite Weltkrieg und das Recht, in: Bilanz des Zweiten Weltkrieges, Gerhard Stalling Verlag, Oldenburg 1953, S. 417 f.
