Landgericht

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Ein Landgericht ist die übergeordnete Gerichtsinstanz einer grundsätzlich staatlichen Gerichtsbarkeit des Amtsgerichts und gleichzeitig dem Oberlandesgericht untergeordnet. An einem Landgericht werden Zivil- und Strafkammern gebildet. Grundlage der Gerichtsordnung ist das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), indem § 15 (“Alle Gerichte sind Staatsgerichte”) gestrichen wurde und Sondergerichte verboten sind (§ 16 GVG).

Zuständigkeit und Zusammensetzung der Zivilkammern

Eine Zivilkammer eines Landgerichtes ist grundsätzlich mit 3 Richtern versehen, wobei ein Richter den Vorsitz führt. Eine Übertragung der Verhandlungsführung auf einen Einzelrichter ist möglich, aber eine absolute Ausnahme.
Ein Landgericht ist grundsätzlich zuständig für alle gerichtsanhängigen Streitigkeiten im Zivilrecht, die einen Streitwert von 5000 Euro überschreiten sowie für alle zivilrechtlichen Auseinandersetzungen, die nicht unter die Zuständigkeit des Amtsgerichts fallen.

Zuständigkeit im Strafrecht

Die Strafkammern eines Landgerichtes sind jeweils mit 3 Richtern und zwei Schöffen besetzt (Große Strafkammer).