Lehrerschreck

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Der Lehrerschreck war eine Schülerzeitung der NPD Bremen.

Am 9. Mai 2011 ließ die Polizei von Bremerhaven rund 300 Stück der Schülerzeitung in der Geschäftsstelle der NPD Bremen beschlagnahmen. Vorausgegangen war der Aktion ein Durchsuchungsbeschluß des Amtsgerichts Bremerhaven im Antrag der Staatsanwaltschaft Bremen. Gegen den für diese Zeitung presserechtlich Verantwortlichen wurde „wegen Vergehens nach dem Jugendschutzgesetz“ ein Ermittlungsverfahren eingeleitet.

Presserechtlich zeigt sich Jens Pühse, Wahlkampfleiter der NPD in Bremen, verantwortlich für die Schülerzeitung. Er bezeichnete die Sicherstellung der Zeitung als „ungeheuren Eingriff [...] in den derzeitigen Wahlkampf“ und kündigte zeitgleich an, Rechtsmittel gegen die Entscheidung einzulegen.

Die Verbreitung des „Lehrerschrecks“ war nach Meinung des Staatsanwalts Uwe Picard nach dem Jugendschutzgesetz untersagt. Darin heißt es, daß die Verbreitung solcher Medien untersagt sei, wenn diese „offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit schwer zu gefährden.[1]

In einem Schreiben hätte es laut Pühse zudem geheißen, daß Kinder „einer politischen Indoktrination“ nicht ausgesetzt seien und die „Aufstellung falscher Behauptungen in der vorgenannten Art sind geeignet das Vertrauen von Eltern und Schülern in unsere Schulen zu untergraben sowie die natürliche Autorität der Lehrkräfte und der von ihnen gelehrten Inhalte zu beschädigen“ würde.

Ein entsprechender Verweis auf die NPD-Schülerzeitung wurde von der Weltnetzpräsenz der NPD Bremen umgehend entfernt.

Picard zufolge wäre ein Widerspruch erfolglos, zumindest würden die Verantwortlichen jedoch zu einer Geldstrafe verurteilt.

Mit Beschluß vom 15. Februar 2012 lehnte das Amtsgericht Bremerhaven die Eröffnung des Hauptverfahrens ab, da „die Angeschuldigten nicht hinreichend verdächtig sind, sich im Sinne der Anklage strafbar gemacht zu haben.[2] Das Gericht sah keine schwere Jugendgefährdung durch die Schülerzeitung erfüllt. Das Gericht stellte fest: „Nach dem Inhalt der Anklageschrift ist die Annahme der Varianten des Aufstachelns zum Hass sowie zum Auffordern zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen fernliegend. Doch auch der Tatbestand des Angriffs auf die Menschenwürde durch Beschimpfung, böswilliges Verächtlichmachen oder Verleumdung ist durch das Verhalten der Angeschuldigten nicht erfüllt.[3]

Verweise

Fußnoten

  1. http://dejure.org/gesetze/JuSchG/15.html
  2. 20 Ds 220 Js 33987/11
  3. 33-cabinet.png Abgerufen am 21. Februar 2011. Archiviert bei WebCite®.Schlappe für Bremer Staatsanwalt PicardNPD Niedersachsen, 21. Februar 2011