Magdeburger Recht

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Bewidmung der Stadt Witebsk 1597; letzte Zeile

Das Magdeburger Recht als das Recht einer ganzen Stadtrechtsfamilie im mittleren und östlichen Europa entwickelte sich aus dem städtischen Recht Magdeburgs.

Herkunft und Verbreitung

Als älteste Urkunde des Magdeburger Rechts gilt das Privileg des Erzbischofs Wichmann von 1188. Die dort aufgeführten Änderungen am städtischen Recht zeigen an, daß schon vor 1188 von dem im umliegenden Land geltenden ostfälischen Sachsenrecht (→Sachsenspiegel) abgewichen wurde. Gemeinsam mit dem im 12. Jahrhundert feststehenden Begriff des Magdeburger Rechts zog das Sachsen-Landrecht in Richtung Osten. Neben dem Privileg geben noch das Magdeburg-Goldberger Recht von ca. 1238 (für Breslau?), die Rechtsmitteilungen Magdeburgs für Breslau von 1261 und 1295, für Görlitz 1304, Kulm 1338, Schweidnitz 1363, Halle 1364 und Jüterbog 1367 Kunde aus Richtung Empfängerseite. Die Sprüche der Magdeburger Schöffen wurden im Dreißigjährigen Krieg 1631 vollständig vernichtet.

Der Wirkungskreis MR reichte mit Anbindung an Magdeburg als Oberhof in das heutige Niedersachsen, mit der Ost-Siedlungsbewegung in die Mark Brandenburg, Pommern, Preußen, Thüringen, Sachsen, Lausitzen, Schlesien, Böhmen und Mähren. Ohne eine Anbindung an den Magdeburger Oberhof verbreitet sich das Magdeburger Recht in Polen, Litauen und der Ukraine. Der Rechtszug an den Magdeburger Oberhof wurde mit der Zeit durch die jeweilige Landesherrschaft unterbunden. Die Geltung des Magdeburger Rechts in einer Stadt wurde meist durch Bewidmung erworben. Entweder bei der Stadtgründung durch ein Privileg des Stadtherrn oder auch später. Als früheste Bewidmungen gelten Stendal nach 1160 und Leipzig ca. 1156 bis 1170, als letzte Bewidmung Poltawa 1752. In Osteuropa war das Magdeburger Recht so vorherrschend, daß der Begriff Deutsches Recht in Urkunden weder für das Lübische oder Kölner Stadtrecht galt, sondern gleichzusetzen war mit Magdeburger Recht.

Funktion und Wirkung

Sachlich: Das Magdeburger Recht enthielt Straf- und Zivilrecht, Prozeßrechtsinstitute, Erbrecht, Ausgestaltung der Grundpfandrechte, Kaufmannsrecht usw.
Inhaltlich: Magdeburger Recht meint die Magdeburger Stadt- und Gerichtsverfassung. Die städtische Selbstverwaltung des 12. Jahrhunderts wirkte mit einem Stadtschultheißen und dem Schöffengericht aus einem Richter und elf Schöffen sowie Krämer- und Handwerkerinnungen. Der Rechtszug anfragender Städte ging an die Schöffen ohne Bindung des anfragenden Gerichts an den Spruch des Magdeburger Oberhofs, der auch als Schiedsgericht tätig wurde.[1]

Literatur

Fußnoten

  1. Lexikon des Mittelalters. Verlag J.B. Metzler, Vol. 6, cols 77-79.