Meineid

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Ein Meineid ist das vorsätzliche und falsche Schwören vor zur Abnahme eines Eides zuständigen Stellen[1].

Dazu zählen der Nacheid, Parteieid, Sachverständigeneid, Voreid und Zeugeneid. Im deutschen Recht besteht der Unterschied zwischen Meineid § 154 StGB und falscher uneidlicher Aussage § 153 in der qualifizierten Form des Meineides durch den zuvor geleisteten Eid.
Im germanischen Recht zählte neben Heeresflucht, Totenberaubung (walraub) und Verwandtenmord auch der Meineid zu den außerordentlichen Taten (firintat)[2].

Etymologie

Das Wort Meineid ist germanischen Ursprungs. Mein bedeutete falsch. Noch im mittelhochdeutschen wurde von einem meiner eit gesprochen. Der Begriff Eid kommt aus dem keltischen und stellt eine bedingte Selbstverfluchung dar. Im lettischen, litauischen, gotischen und altslawischen bedeutet/e mietuot, mainas, maidjan und mena „austauschen, Tausch, tauschen“ und „Wechsel“. Sprachgeschichtlich muß Eid von Schwur getrennt werden. Ein Eid gehörte nicht zur Schwur, eine Aussage (Gerichtsaussage) aber schon zur Selbstverfluchung.[3] Durch Auslassung des Objektes Eid wurde Schwur in der Gegenwart mit Eid gleichgesetzt[4].

Fußnoten

  1. Köbler, Gerhard: Juristisches Wörterbuch. 1999. 9. Auflage.
  2. Planitz, Hans: Deutsche Rechtsgeschichte. 1981. 4. Auflage, S. 60.
  3. Siehe althochdeutsch eidswart, Eidschwur.
  4. Götze/Kluge: Etymologisches Wörterbuch der deutschen Sprache. 1948. 14. Auflage.