Nürnberger Gesetze

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Nürnberger Gesetze.jpg

Die drei Nürnberger Gesetze vom 15. September 1935 wurden auch als Nürnberger Rassegesetze bezeichnet, da sie unter anderem die Rassenschande unter Strafe stellten. Durch das Kontrollratsgesetz Nr. 1 vom 20. September 1945 wurden die Nürnberger Gesetze durch die alliierten Siegermächte außer Kraft gesetzt („aufgehoben“).

Erläuterung

Der Völkische Beobachter zu den Gesetzen

Der Beschluß des Reichstages beinhaltete folgende Gesetze:

Schautafeln zu den Nürnberger Gesetzen

Vorgeschichte

Mit den Nürnberger Gesetzen wollte die nationalsozialistische Staatsleitung insbesondere einen Beitrag zur Lösung der Judenfrage, auch unter Berücksichtigung jüdischer Interessen, leisten. Das Gesetzespaket war mit führenden Zionistenvertretern abgestimmt. So erachteten sowohl führende Zionisten als auch Nationalsozialisten in einer Emanzipation und Assimilation der Juden keinen sinnvollen Beitrag zur Beantwortung der Judenfrage. Theodor Herzl, der Begründer des modernen Zionismus, vertrat die Auffassung, die Juden sollten sich als eigene „Volksgemeinschaft“ betrachten:

„So sind und bleiben wir denn, ob wir es wollen oder nicht, eine historische Gruppe von erkennbarer Zusammengehörigkeit.[1]

Ähnlich äußerte sich der Zionist Gerhard Holdheim:

„Das zionistische Programm begreift die Auffassung eines einheitlichen ungeteilten Judentums auf nationaler Grundlage in sich. Kriterium des Judentums ist hiernach nicht ein religiöses Bekenntnis, sondern das Zusammengehörigkeitsgefühl einer Volksgemeinschaft, die durch Gemeinsamkeit des Blutes und der Geschichte verbunden, gewillt ist, ihre nationale Individualität zu erhalten.“[2]

Reaktionen

Der Berliner Historiker Ernst Nolte urteilte:

„Die Nürnberger Gesetze, weitgehend ein Versuch der Beschwichtigung gegenüber den radikal antisemitischen Teilen der Partei […] fanden aber grundsätzlichen Beifall unter den Zionisten, die ebenfalls die rechtliche und schließlich die räumliche Trennung von zwei verschiedenartigen Völkern zum Ziel hatten.“[3]

Der Zionistenführer Georg Kareski äußerte sich anläßlich eines Pressegespräches mit der Zeitung „Der Angriff“ vom 23. Dezember 1935 zu den Nürnberger Rassegesetzen wie folgt:

„Ich habe seit vielen Jahren eine reinliche Abgrenzung der kulturellen Belange zweier miteinander lebender Völker als Voraussetzung für ein konfliktfreies Zusammenleben angesehen. [...] Die Nürnberger Gesetze vom 15. September 1935 scheinen mir [...] ganz in der Richtung auf diese Respektierung des beiderseitigen Eigenlebens zu liegen. Wenn das jüdische Volk sich zwei Jahrtausende nach dem Verlust seiner staatlichen Selbständigkeit trotz fehlender Siedlungsgemeinschaft und sprachlicher Einheit bis heute erhalten hat, so ist das auf zwei Faktoren zurückzuführen: Seine Rasse und die starke Stellung der Familie im jüdischen Leben. Die Lockerung dieser beiden Bindungen in den letzten Jahrzehnten war auch für die jüdische Seite Gegenstand ernster Sorge. Die Unterbrechnung des Auflösungsprozesses in weiten jüdischen Kreisen, wie er durch die Mischehe gefordert wurde, ist daher vom jüdischen Standpunkt rückhaltlos zu begrüßen.“[4]

Schautafeln zu den Nürnberger Rassegesetzen

Privilegierung jüdischer Weltkriegsteilnehmer

Jüdische Beamte, die beim Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums noch verschont wurden, mußten aufgrund des Reichsbürgergesetzes zum Jahresende 1935 den Staatsdienst verlassen. Sofern sie im Ersten Weltkrieg als Soldaten in den Reihen des Deutschen Heeres oder für Verbündete des Deutschen Reiches (z. B. k. u. k. Armee) gekämpft hatten, erhielten sie ohne Gegenleistung bis zur Altersgrenze ihre erreichten Dienstbezüge weitergezahlt, danach daraus reguläre Pension.

Paragraph 4 Absatz 2 der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz (vom 14. November 1935), Reichsgesetzblatt I S. 1333, bestimmte dazu:

„Jüdische Beamte treten mit Ablauf des 31. Dezember 1935 in den Ruhestand. Wenn diese Beamten im Weltkrieg an der Front für das Deutsche Reich oder für seine Verbündeten gekämpft haben, erhalten sie bis zur Erreichung der Altersgrenze als Ruhegehalt die vollen zuletzt bezogenen ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge; sie steigen jedoch nicht in Dienstaltersstufen auf. Nach Erreichung der Altersgrenze wird ihr Ruhegehalt nach den letzten ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen neu berechnet.“[5]

Siehe auch

Literatur

  • Hans Globke / Wilhelm Stuckart: Reichsbürgergesetz vom 15. September 1935. Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre vom 15. September 1935. Gesetz zum Schutze der Erbgesundheit des deutschen Volkes (Ehegesundheitsgesetz) vom 18. Oktober 1935. Nebst allen Ausführungsvorschriften und den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen. Beck, München/Berlin 1936
  • Guth/Linden/Maßfeller: Blutschutz- und Ehegesundheitsgesetz, 1936
  • Lösener/Klost: Die Nürnberger Gesetze, 3. Aufl. 1939
  • 96-book.png PDF Peter Deeg: Die Judengesetze Grossdeutschlands, 1939
  • Wilhelm Stuckart / Rolf Schiedermair (1909–1991): Rassen- und Erbpflege in der Gesetzgebung des Reiches, Verlag W. Kohlhammer, Leipzig, 3. Aufl. 1942 [128 S.]

Verweise

Fußnoten

  1. Theodor Herzl: Der Judenstaat, 1896. Versuch einer modernen Lösung der Judenfrage. Zitiert nach: Wenn Ihr wollt, ist es kein Märchen. Hg. Von Julius Schoeps. Königstein 1985, S. 211
  2. Gerhard Holdheim: Der Zionismus in Deutschland. In: Süddeutsche Monatshefte 12/1930, S. 855
  3. Ernst Nolte: Die Deutschen und die Vergangenheit, Propyläen Frankfurt/M, 1995 S. 59f.
  4. „Der Angriff“, 23. Dezember 1935, zit. in: Verschwiegene Dokumente, FZ-Verlag, München 1999, Band 2, S. 148
  5. Vorschrift aus: Ingo von Münch: Gesetze des NS-Staates, Ferdinand-Schöningh-Verlag, 1994, S. 121