Neonazi

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Der Begriff Neonazi (für Neu-Nationalsozialist) ist eine bewußt abwertende Bezeichnung für Menschen, die sich nach 1945 im Sinne der nationalsozialistischen Weltanschauung betätigen, aber aufgrund ihres Lebensalters, durch die „Gnade der späten Geburt“, nicht Mitglied der NSDAP gewesen sein konnten. Das Bekenntnis zum Nationalsozialismus, Engagement für diesen, usw. ist in vielen Ländern Europas strafbar. Regelmäßig werden ebenso andere nationale oder auch konservative Strömungen bzw. Personen mit dieser Betitelung diffamiert.

„Neonazismus“ wurde vor allem in der DDR als Synonym für „Rechtsextremismus“ verwendet. Dieser Begriff ist auch bis heute in der Medienberichterstattung vorzufinden. Der „Verfassungs“-Schutz der BRD verwendet den Begriff als Teilbereich des Rechtsextremismus. So wird als „Neonazi“ bezeichnet, wer sich geistig und politisch, und auch in der verwendeten Symbolik und den Aktionsformen, offen auf die Traditionen des Nationalsozialismus bezieht. Der „Neu-Nationalsozialismus“ gilt als radikalste Form des „Rechtsextremismus“ in der Bundesrepublik Deutschland. Jeder Neu-Nationalsozialist gilt demnach als „Rechtsextremist“, aber nicht jeder rigorose Rechte ist umstandslos ein Neu-Nationalsozialist.

Strafbarkeit der Bezeichnung

Die Titulierung einer Person als „Neonazi“ stellt in der BRD eine strafbare Beleidigung dar. Das Landgericht Heidelberg hat in einem Berufungsprozeß am 30. November 2006 einen Aktivisten der Heidelberger Antifa-Szene wegen Beleidigung und Verletzung des Kunsturhebergesetzes verurteilt, weil er einen Burschenschafter auf öffentlichen Plakaten als „Neonazi“ verleumdet hatte.[1]

Kritik des Begriffs

Der Begriff findet Anwendung in einem Staat, in welchem eine als Entnazifizierung bezeichnete Umerziehung stattgefunden hat, nach deren Zielen die Gesellschaft dauerhaft von allen Einflüssen des Nationalsozialismus abgeschottet werden sollte. Die gegenwärtige deutsche Gesetzgebung und Rechtsprechung führt zu einer sofortigen Ahndung von Verstößen gegen die entsprechenden Paragraphen des Strafgesetzbuches.

In diesem gesellschaftlichen Kontext ist weder eine Sozialisation noch ein entsprechendes Verhalten wahrscheinlich und die Erfahrung zeigt, daß es als eine Seltenheit angesehen werden muß, eine Person anzutreffen, von der man mit Recht sagen kann, sie sei ein „Neonazi“ im Sinne der BRD-medialen Auffassung.

Insbesondere wäre es dazu ja erforderlich, eine vergleichbare Verhaltensweise wie damalige NSDAP-Parteimitglieder sie zeigten, bei heutzutage beschuldigten Personen festzustellen. Trotzdem handelt es sich um eine häufig anzutreffende Methode, diesen Begriff zu verwenden, wenn Personen oder Handelsgeschäfte beschuldigt werden sollen.

Dies erweist diese Bezeichnung als einen etablierten Begriff der politischen Agitation, mit dessen Hilfe jede Person, die sich einer geforderten Maßnahme widersetzt, ausgegrenzt und empfindlich bloßgestellt werden kann.

Wer ein Flugblatt nicht annimmt, an einer Versammlung teilnimmt, Unterwäsche mit unerwünschtem Etikett anzieht oder eine Frage nicht so beantwortet, wie es politisch korrekt sein soll, wird entsprechend bezeichnet.

Angeführt wird die völlig unbegründete Verwendung des Begriffs heute von tragenden gesellschaftlichen Institutionen und den Medien.

Adressaten solcher Betitelung sind beispielsweise bereits Personen, die aus dem Staatsdienst kommen und – aus beruflicher Kenntnis heraus – bestimmten gesellschaftlichen Bestrebungen in ihrem eigenen Erfahrungsbereich widersprechen. Oder es handelt sich beispielsweise um Wissenschaftler, die zu anderen historischen oder naturwissenschaftlichen Resultaten kommen, als es die Verwender des Begriffes wünschen. So fungiert das Etikett „Neonazi“ als pauschaler und weitgehend entleerter Allgemeinbegriff, der – zu beliebigem Anlaß – eine beliebige Form der Unterdrückung von Menschen ermöglicht.

Siehe auch

Literatur

  • Kristof von Kanwetzburg: National Socialism: 30 Fundamental Truths for the Kämpfer of the 21st Century. CreateSpace Independent Publishing Platform (April 20, 2017), ISBN 978-1545492826 (236 p.) – im VS-Buchhandel gelistet

Fußnoten

  1. 96-book.png PDF Burschenschaftliche Gemeinschaft (Hg.): Antifa-Prozess Verweis defekt, gelöscht oder zensiert!