Parlamentär

Aus Metapedia
Wechseln zu: Navigation, Suche

Als Parlamentär gilt gemäß Artikel 32 des dritten Kapitels der Haager Landkriegsordnung (Abk. HLKO), wer von einem der Kriegführenden bevollmächtigt ist, mit dem anderen in Unterhandlungen zu treten, und sich mit der weißen Fahne zeigt. Er hat Anspruch auf Unverletzlichkeit, ebenso der ihn begleitende Trompeter, Hornist oder Trommler, Fahnenträger und Dolmetscher.

Näheres regeln die Artikel 33 und 34 des dritten Kapitels der HLKO.