Positive Vertragsverletzung

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Positive Vertragsverletzung (auch positive Forderungsverletzung) ist ein zivilrechtlicher Begriff des römischen Rechts, der sich auf die schuldhafte Verletzung einer vertraglichen oder gesetzlichen Pflicht bezieht. Hier ist zwischen Hauptvertragspflicht und Neben- sowie Schutzpflichten zu unterscheiden. Eine positive Vertragsverletzung liegt vor, wenn im Zuge der Erfüllung einer vertraglichen Hauptpflicht Neben- oder Schutzrechte verletzt werden, die das Integritätsinteresse des Gläubigers berühren[1]. Es liegt also eine positive Verletzung vor, da die Vetragspflicht ja erfüllt werden soll; negative Vertragsverletzung ist die Leistungverweigerung, also die Nichterfüllung.

Die Positive Vertragsverletzung ist ursprünglich als Analogie zu den §§ 280, 286, 325, 326 BGB entwickelt worden und begründete sich auf gewohnheitsrechtliche Anerkennung. Nach der Änderung des Schuldrechts ist die Haftung des Schuldners in § 280, Abs. 1 BGB festgehalten.

Fallgruppen einer positiven Vertragsverletzung

Der Schuldner schädigt den Gläubiger nicht durch die geschuldete Leistung, aber sonstige Interessen des Gläubigers (Integritätsinteresse). Das ist z.B. der Fall, wenn ein Mechaniker eine ordnungsgemäße Inspektion an einem Kraftfahrzeug durchführt, dabei aber die Lackierung des Fahrzeuges beschädigt wird.

Im zweiten Fall wird die geschuldete Leistung mangelhaft erbracht. Der Nachteil, den der Gläubiger hierbei erleidet, liegt nicht in der Störung des Wertverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung, sondern in den sogenannten Mangelfolgeschäden bzw. Begleitschäden. Diese liegen z.B. vor, wenn aus einer mangelhaften Instandsetzung einer Fahrzeugbremsanlage im Straßenverkehr durch Unfall weitere Schäden entstehen (Bremsversagen mit Unfallfolge).

Verweise

Fußnoten

  1. Das Integritätsinteresse bezeichnet das Schutzinteresse des Gläubigers an seinen allgemeinen Rechtsgütern.