Pragmatische Sanktion

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Die Pragmatische Sanktion (Pragmatica Sanctio) in einem österreichischen Dokument aus dem Jahre 1722.

Die Pragmatische Sanktion war ein von Kaiser Karl VI. in seiner Eigenschaft als Erzherzog von Ostarrichi erlassenes Hausgesetz, das die Vererbung des römisch-deutschen Erzherzogtums Osterreich auch an die weibliche Linie des Habsburger Hauses ermöglichen sollte.

Geschichte

Anlaß

Da Karl VI. der letzte männliche Vertreter des Hauses Habsburg war, wollte er den gewaltigen Besitz seiner Dynastie seiner Tochter vermachen.

Am 19. April 1713 verkündete er daher seinen geheimen Räten als Grundlage des Staates ein Hausgesetz, die Pragmatische Sanktion, nach dem das Erzherzogtum Österreich auch in der weiblichen Linie unteilbar vererbt werden sollte. Erbberechtigt sind Karls Töchter, erst im Falle ihres Todes die von seinem Bruder und Vorgänger Joseph I.. Diese hatten vor ihrer Verehelichung explizit auf alle ihre Erbschaftsansprüche verzichten müssen.

Kämpfe um die Anerkennung

Karl VI. erreichte relativ einfach die Zustimmung seiner Stände für das neue Hausgesetz, allerdings beging er daraufhin den folgenschweren Fehler, die europäischen Mächte ebenfalls um ihre Zustimmung zu bitten, statt aus einer Position der Stärke Tatsachen zu schaffen.

Der Kaiser machte hingegen Zugeständnisse aller Art, führte und verlor darum Kriege, und erschöpfte seinen Staat finanziell und militärisch, trotz der Warnungen seines berühmtesten Feldherrn Prinz Eugen, welcher ihm geraten hatte, der Tochter besser eine tüchtig gefüllte Kriegskasse und ein starkes Kriegsheer zu hinterlassen, so daß ihr dann niemand das Erbe streitig machen würde.

Dem Kaiser gelang es, als ersten Staat Spanien 1725 für die Pragmatische Sanktion zu gewinnen, im folgenden Jahr traten drei deutsche Fürsten der Anerkennung bei, an die sie sich allerdings später nicht gehalten haben.
Gegen dieses Bündnis schlossen sich England, Frankreich, die Niederlande, Preußen und auch das neuerdings mit England in Personalunion verbundene Hannover im Bündnis von Herrenhausen zusammen.

Der daraufhin drohende europäische Krieg wurde allerdings durch einen Frontwechsel der preußischen Politik wieder abgewendet. Der kaiserliche Gesandte Graf Seckendorf veranlaßte Friedrich Wilhelm I. zum Vertrag von Musterhausen, in welchem Preußen die Pragmatische Sanktion anerkannte, während der Kaiser dem Bundesgenossen die Erwerbung von Berg und Ravenstein versprach, wo das Haus Pfalz-Neuburg vor dem Aussterben stand.

Österreich verständigte sich nun mit den Seemächten England und Niederlande, indem diese nach Auflösung der als Konkurrenz empfundenen, österreichischen Handelskompagnie von Ostende die Pragmatische Sanktion im Wiener Vertrag anerkannten. Trotzdem kamen kurz darauf durch die so entstandenen europäischen Spannungen mehrere militärische Konflikte zum Ausbruch, die den Kaiser schwächten. Die Folge war letztendlich der Österreichische Erbfolgekrieg. 1748 wurde im Frieden von Aachen die Pragmatische Sanktion allerdings allgemein anerkannt und blieb bis zum Untergang der österreichischen Monarchie 1918 in Geltung.

Pragmatische Sanktion im Mittelalter und in der Frühen Neuzeit

Im Mittelalter und in der Frühen Neuzeit wurde die aus dem römische Recht stammende Bezeichnung für besonders feierliche Edikte (Verordnungen) eines Landesherrn verwendet, mit welcher der Monarch eine wichtige Staatsangelegenheit durch ein Grundgesetz regelte, das Unverletzlichkeit und ewige Geltung beanspruchte.

Bekanntestes Beispiel im deutschen Sprachraum dürfte die Pragmatische Sanktion von 1713 sein, durch die Kaiser Karl VI., der keinen Sohn hatte, die Erbfolge seiner Tochter Maria Theresia sicherte. Weitere Beispiele:

  • die Pragmatische Sanktion des deutschen Reichstags zu Mainz von 1439, welche die Basler Beschlüsse über die Gallikanische Kirche annahm, aber vom römischen Stuhl später durch Konkordate wieder beseitigt wurde

Um zum Ausdruck zu bringen, daß der Westfälische Friede im Reich wie ein in feierlicher Form erlassenes Gesetz geltende sollte, sah der Friedensvertrag von Osnabrück von 1648 ausdrücklich vor, daß der Vertrag als perpetua lex et pragmatica Imperii sanctio anzusehen sei.

Literatur

  • Gustav Turba: „Die pragmatische Sanktion, mit besonderer Rücksicht auf die Länder der Stephanskrone“, Wien 1906 (PDF-Datei) Für Nicht-USA-Bewohner nur mit US-Proxy abrufbar!