Preußisches Allgemeines Landrecht

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Erstausgabe des Allgemeinen Landrechts für die Preußischen Staaten von 1794

Preußisches Allgemeines Landrecht (abgekürzt PAL) ist die Bezeichnung der von Friedrich dem Großen angeregten, von Carl Gottlieb Svarez verfaßten gesetzlichen Zusammenfassung des bürgerlichen Rechts, des Handels-, Wechsel-, See- und Versicherungsrechts, ferner des Straf-, Kirchen-, Staats- und Verwaltungsrechts in Preußen, unter Friedrich Wilhelm II. 1794 in Kraft getreten.

Es behandelt im 1. Teil das Individualrecht (Recht der unverbundenen Einzelpersonen), im 2. Teil das Sozialrecht (Recht der Verbände), aufsteigend von den engeren Verbänden (Familie, Körperschaft, Gemeinde-Stände, Kirchen) zum Staat als dem höchsten Verband, der alle anderen Verbände überwölbt. Das Preußische Allgemeine Landrecht beruht vorwiegend auf der gemeinrechtlichen Lehre des 18. Jahrhunderts, hat aber unter dem Einfluß der Naturrechtsschule und der aufblühenden deutschrechtlichen Wissenschaft zahlreiche deutschrechtliche Gedanken wieder zur Geltung gebracht. Hervorzuheben ist der soziale Geist des Preußischen Allgemeinen Landrechts und die Neigung zu übertriebener Kasuistik.

Räumlicher Geltungsbereich (rot) zum Ende des 19. Jahrhunderts

Das Preußische Allgemeine Landrecht galt in den alten preußischen Provinzen, einschließlich Westfalen, Posen und der früheren sächsischen Landesteile, aber nicht in Neuvorpommern und Rügen, den Fürstentümern Hohenzollern, wo überall Gemeines Recht galt, ferner nicht in der Rheinprovinz, wo die Gesetze des französischen Rechts beibehalten wurden, ebenso nicht in den seit 1815 neu erworbenen Landesteilen mit Ausnahme von Ostfriesland, Lingen, einem Teil des Eichsfeldes und des Jadegebiets. Es galt ferner in den ehemaligen fränkischen Fürstentümern Ansbach und Bayreuth sowie in den 1815 mit dem Großherzogtum Sachsen-Weimar vereinigten Erfurter Gebietsteilen.

Mit dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich haben die privatrechtlichen Bestimmungen des Preußischen Allgemeinen Landrechts ihre Geltung verloren, soweit nicht im Einführungsgesetz zum BGB Vorbehalte zugunsten des Landesprivatrechts getroffen sind.

Siehe auch

Literatur

  • Dernburg: Lehrbuch des Preußischen Privatrechts (3 Bde., 4. und 5. Aufl. 1894–97)
  • Franz Förster: Preußisches Privatrecht, bearb. v. Eccius (4 Bde., 7. Aufl. 1896/97)
  • Landé und Hermes: Das Allgemeine Landrecht für die preußischen Staaten in dem seit dem 1. Januar 1900 gültigen Umfang (2 Tle., 4. Aufl. 1902–05)
  • Hermann Lorenz: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten in dem jetzt gültigen Umfange, mit Ausschluß des Lehnsrechts (2. Aufl. 1927)